0,55 € je kg Kunststoff
Geplanter Steuersatz des Bundes, Entwurf.
Ab 1. Juli 2027 geplant
Kabinettsbeschluss bisher vertagt, zuletzt am 4. November 2026.
Hersteller und Importeure
Auch beim Bezug aus anderen EU-Staaten.
Kommunal 0,50 € je Stück
Etwa in Tübingen, Konstanz und Freiburg.
Verpackungsteuer auf Kunststoff
Die Bundesregierung plant eine Steuer von 0,55 € je kg Kunststoff in Verpackungen, die ab 1. Juli 2027 Hersteller und Importeure zahlen sollen. Beschlossen ist sie noch nicht. Gleichzeitig erheben erste Städte bereits eine Verpackungsteuer auf Einweggeschirr für Speisen und Getränke zum Mitnehmen.
Wir prüfen, ob und wie Sie betroffen sind, erfassen mit Ihnen die Kunststoffmengen, übernehmen Anmeldungen und Erklärungen und begleiten Prüfungen und Einsprüche. Auf Wunsch prüfen wir Ihre Mengenermittlung unabhängig.
Wie es um weitere Entlastungen für Ihr Unternehmen steht, beantwortet der kostenlose Entlastungs-Check mit zehn Fragen.

Zwei Steuern auf Verpackungen – sind Sie betroffen?
Die geplante Steuer des Bundes trifft Hersteller und Importeure, die kommunalen Steuern die Verkäufer von Speisen und Getränken. Für Ihr Unternehmen stellen sich damit diese Fragen:

Fallen unsere Verpackungen darunter?
Erfasst sein sollen Kunststoffverpackungen und -folien, auch Transportverpackungen und Verschlüsse, sowie Verbunde mit mindestens 50 g Kunststoff je kg.
Wie ermitteln wir den Kunststoffanteil?
Besteuert werden soll das Gewicht des Kunststoffs, nicht der Wert. Dafür braucht es Gewichte je Verpackung und Material, die heute oft fehlen.
Was kostet uns das ab Juli 2027?
Bei 0,55 € je kg kosten 100 t Kunststoff im Jahr rund 55.000 €. Angemeldet und gezahlt werden soll monatlich, erstmals im August 2027.
Welche Stadt erhebt schon eine Steuer?
Tübingen, Konstanz und Freiburg besteuern Einwegverpackungen für Speisen und Getränke bereits, weitere Städte folgen. Steuerpflichtig ist der Verkäufer.
Genau hier setzen wir an: Wir klären, welche Steuer Sie trifft, erfassen die Mengen und übernehmen die Anmeldungen – oder prüfen sie.
Von der Mengenerfassung bis zur Steueranmeldung
Für Ihre Angaben bleiben Sie als Unternehmen verantwortlich. Wir beraten, erstellen Anmeldungen und Erklärungen oder prüfen Ihre Mengen; Angaben, die wir selbst erstellt haben, prüfen wir nicht.
Betroffenheit und Mengenerfassung
Ihre Herausforderung: Ob eine Verpackung unter die geplante Steuer fällt, hängt von Zolltarif, Material und Kunststoffanteil ab.
Unsere Lösung: Wir ordnen Ihre Verpackungen zu und legen mit Ihnen fest, wie Kunststoffgewichte je Artikel erfasst und fortgeschrieben werden.
Ihr Vorteil: Ihre Mengen stehen, bevor die erste Anmeldung fällig wird.
Anmeldungen und Steuererklärungen
Ihre Herausforderung: Der Bund plant monatliche Anmeldungen beim Zoll, die Städte verlangen jährliche Erklärungen und teils Vorauszahlungen.
Unsere Lösung: Wir erstellen Anmeldungen und Erklärungen aus Ihren Mengen- und Verkaufsdaten und behalten die Termine im Blick.
Ihr Vorteil: Sie halten die Fristen ein, ohne dafür eigene Ressourcen aufzubauen.
Prüfungen und Einsprüche
Ihre Herausforderung: Zoll und Städte prüfen die Angaben, und bei Streit über Einordnung oder Mengen geht es schnell um viel Geld.
Unsere Lösung: Wir begleiten Prüfungen, beantworten Rückfragen und legen Einspruch ein, wenn ein Bescheid nicht stimmt.
Ihr Vorteil: Sie haben Steuerberater an Ihrer Seite, die das Verfahren kennen.
Prüfung Ihrer Mengen
Ihre Herausforderung: Wer Mengen selbst ermittelt, will vor der Abgabe sicher sein, dass Kunststoffgewichte und Stückzahlen stimmen.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Mengenermittlung unabhängig, etwa durch Abgleich mit Warenwirtschaft und Kassendaten.
Ihr Vorteil: Fehler fallen vor der Anmeldung auf, nicht erst bei einer Außenprüfung.
Warum Sie bei Verpackungsteuern auf uns setzen können
Verpackungsteuern verbinden Mengen, Verbrauchsteuerrecht und Zoll. Mit allen dreien arbeiten wir täglich.
Erfahrung mit Verpackungsmengen
Vollständigkeitserklärungen und Meldungen an den Einwegkunststofffonds prüfen wir jedes Jahr. Die Daten dafür überschneiden sich stark mit der Kunststoffsteuer.
Verbrauchsteuern und Zoll
Strom- und Energiesteuer laufen ebenfalls über die Hauptzollämter. Anmeldungen, Erlaubnisse und Prüfungen kennen wir aus der Praxis.
Steuerberatung und Prüfung
Wir beraten und vertreten Sie in Steuersachen und prüfen Mengen als Wirtschaftsprüfer. Beides halten wir sauber getrennt.
Mehrere Städte, ein Ansprechpartner
Für Filialen in verschiedenen Städten bündeln wir die Erklärungen. Unterschiede zwischen den Satzungen behalten wir im Blick.
Entwicklung im Blick
Ob und wann die Steuer des Bundes kommt, ist offen. Wir passen Ihre Vorbereitung an den jeweiligen Stand an.
Kosten früh kalkuliert
Wir rechnen die Belastung je Verpackung und je Jahr durch, damit Sie Preise und Verpackungen rechtzeitig anpassen können.

Entwurf, nicht Gesetz
Die Kunststoffverpackungsteuer ist ein Entwurf der Koalitionsfraktionen. Der Kabinettsbeschluss wurde im Oktober vertagt, und am 4. November 2026 stand der Entwurf erneut nicht auf der Tagesordnung. Die Unionsfraktion lehnt ihn in der vorliegenden Form ab, ob die Steuer zum 1. Juli 2027 kommt, ist offen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald es einen neuen Stand gibt.
Kunststoffmengen jetzt erfassen
Auch wenn die Steuer des Bundes noch nicht beschlossen ist: Daten zu Kunststoffgewichten fehlen in vielen Unternehmen. Nennen Sie uns Ihre Verpackungen und Mengen, wir melden uns mit einer Einschätzung und einem Angebot.
Was plant der Bund mit der Kunststoffverpackungsteuer?
Der Entwurf vom 30. September 2026 sieht 0,55 €/kg Kunststoff in Verpackungen vor, zu zahlen von Herstellern und Importeuren. Er ist nicht beschlossen; Einzelheiten können sich ändern.
Eckpunkte des Entwurfs
| Punkt | Geplante Regelung |
|---|---|
| Gegenstand | Kunststoffverpackungen und -folien, auch Transportverpackungen, Verschlüsse und Kapseln; Verbunde aus Papier, Textil oder Metall mit mindestens 50 g Kunststoff je kg |
| Steuersatz | 550 € je 1.000 kg Kunststoff, also 0,55 €/kg |
| Steuerschuldner | Hersteller in Deutschland, Importeure und Unternehmen, die Verpackungen aus anderen EU-Staaten beziehen |
| Verfahren | Anzeige beim Zoll vor dem 1. Juli 2027; monatliche Anmeldung, erste Zahlung bis 20. August 2027 |
| Ausnahmen | u. a. Lieferung in andere EU-Staaten; Entlastung für Rezyklat erst nach einer eigenen Verordnung |
| Stand | Kabinettsbeschluss im Oktober 2026 vertagt, am 4. November 2026 erneut nicht beraten; Start 2027 offen |
Quellen: Berichte zum Entwurf eines Kunststoffverpackungsteuergesetzes (Haufe vom 13.10.2026, verpackungsgesetz.com vom 05. und 14.10.2026, ms-aktuell.de vom 09. und 17.10.2026, EUWID vom 04. und 05.11.2026). Stand November 2026.
Rechenbeispiel
Menge
100 t Kunststoff in Verpackungen im Jahr.
Steuer im Jahr
100.000 kg × 0,55 €/kg = 55.000 €.
Je Monat
Rund 4.583 € bei gleichmäßiger Menge.
Größere Menge
1.000 t Kunststoff im Jahr: 550.000 €.
Je Verpackung
10 g Kunststoff je Becher: 0,55 ct.
Eigene, unverbindliche Beispielrechnung auf Basis des Entwurfs. Formel: Kunststoffgewicht in kg × 0,55 €/kg.
Welche Städte erheben bereits eine Verpackungsteuer?
Seit das Bundesverfassungsgericht die Tübinger Satzung bestätigt hat, ziehen weitere Städte nach. Steuerpflichtig ist der Verkäufer der Speisen und Getränke.
Beispiele
| Stadt | Seit | Steuersatz (netto) |
|---|---|---|
| Tübingen | 1. Januar 2022 | 0,50 € je Einwegverpackung oder Geschirrteil, 0,20 € je Besteck(set) |
| Konstanz | 1. Januar 2025 | 0,50 € bzw. 0,20 € |
| Freiburg im Breisgau | 1. Januar 2026 | 0,50 € bzw. 0,20 € |
Beispiele, keine vollständige Liste; weitere Städte und Gemeinden haben eine Steuer beschlossen oder planen sie. Maßgeblich ist jeweils die Satzung der Stadt. Quellen: recup.de (Stand 23.09.2026); BVerfG, Beschluss vom 27.11.2024, 1 BvR 1726/23.
Was besteuert wird
Einwegverpackungen
Essen und Getränke zum Mitnehmen oder vor Ort.
Steuerpflichtig
Der Verkäufer; Weitergabe an Kunden zulässig.
Ausnahmen
Etwa essbare Behältnisse oder Rücknahme mit stofflicher Verwertung.
Vier Abgaben auf Verpackungen – wer zahlt was?
Die Abgaben ähneln sich, treffen aber unterschiedliche Unternehmen und knüpfen an unterschiedliche Größen an.
| Abgabe | Wer zahlt | Bemessung | Stand |
|---|---|---|---|
| Kunststoffverpackungsteuer (Bund) | Hersteller, Importeure, Bezug aus EU-Staaten | Gewicht des Kunststoffs, 0,55 €/kg | Entwurf, ab 01.07.2027 geplant |
| Kommunale Verpackungsteuer | Verkäufer von Speisen und Getränken | Stückzahl, 0,50 € bzw. 0,20 € | in einzelnen Städten in Kraft |
| Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) | Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte | Masse je Produktart, 0,001 bis 8,972 €/kg | seit 2024 |
| EU-Plastikabgabe | Deutschland als Mitgliedstaat | nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle, 0,80 €/kg | seit 2021, keine Zahlung durch Unternehmen |
Den Einwegkunststofffonds und die Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackDG erläutern wir auf unserer Seite zu VerpackDG und EWKFondsG.
Welche Unterlagen brauchen wir für Verpackungsteuern?
Vieles liegt in Einkauf, Warenwirtschaft und Kasse bereits vor. Diese Fragen klären wir zu Beginn:
- Wir brauchen eine Liste Ihrer Verpackungen mit Material, Gewicht und Kunststoffanteil je Stück, idealerweise aus den Spezifikationen der Lieferanten. Für Verbunde zählt der Kunststoffanteil in Gramm je Kilogramm. Fehlen Angaben, legen wir mit Ihnen fest, wie sie ermittelt werden.

Wie läuft die Zusammenarbeit bei Verpackungsteuern ab?
Die Zusammenarbeit führt in vier Schritten von der ersten Einschätzung bis zur laufenden Begleitung.
- 01
Erstgespräch
Sie schildern Verpackungen, Standorte und Mengen. Wir klären, welche Steuer Sie trifft.
- 02
Mengenerfassung
Wir legen fest, wie Kunststoffgewichte und Stückzahlen erfasst werden.
- 03
Anmeldung oder Prüfung
Wir erstellen Anmeldungen und Erklärungen oder prüfen Ihre Mengen.
- 04
Laufende Begleitung
Wir begleiten Prüfungen und passen die Abläufe an neue Regeln an.
Häufige Fragen zur Verpackungsteuer
Geplante Kunststoffverpackungsteuer
- Die Koalitionsfraktionen haben Ende September 2026 den Entwurf eines Kunststoffverpackungsteuergesetzes vorgelegt, der auf das Bundesfinanzministerium zurückgeht. Danach soll ab 1. Juli 2027 eine Verbrauchsteuer von 0,55 € je kg auf den Kunststoff in Verpackungen erhoben werden, die in Deutschland erstmals in Verkehr gebracht werden. Erwartet werden Einnahmen von rund 1,5 Mrd. € im Jahr ab 2028. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht: Der Kabinettsbeschluss wurde im Oktober 2026 vertagt, und am 4. November 2026 stand der Entwurf erneut nicht auf der Tagesordnung.
Kommunale Verpackungsteuern
- Einzelne Städte erheben eine örtliche Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, in oder mit denen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden. Üblich sind 0,50 € je Verpackung oder Geschirrteil und 0,20 € je Besteck oder Besteckset, jeweils netto. Steuerpflichtig ist der Verkäufer, der die Steuer an seine Kunden weitergeben darf. Vorreiter war Tübingen im Jahr 2022.
Abgrenzung und Zusammenarbeit
- Die Abgabe an den Einwegkunststofffonds zahlen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte nach der Masse je Produktart, unabhängig von einer Verpackungsteuer. Die kommunale Steuer trifft dagegen den Verkäufer je Stück, die geplante Bundessteuer Hersteller und Importeure je kg Kunststoff. Ein To-go-Becher kann so mehrfach belastet sein. Mehr zum Einwegkunststofffonds steht auf unserer Seite zu VerpackDG und EWKFondsG.
Rechtsgrundlagen und Quellen: Entwurf eines Kunststoffverpackungsteuergesetzes (Stand November 2026, nicht beschlossen); Art. 105 Abs. 2a GG; Verpackungsteuersatzungen der Städte; BVerfG, Beschluss vom 27.11.2024, 1 BvR 1726/23; EWKFondsG (Stand Oktober 2026).
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Verpackungen
Material und Kunststoffanteil.
Welche Mengen
Kunststoff in Tonnen pro Jahr.
Welche Standorte
Städte mit Verkauf vor Ort.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Einkauf, Logistik oder Steuern.

Kontakt
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