RGC Testat
Netzentgelte und Abgaben

Aufschlag für besondere Netznutzung § 19 StromNEV

Mit dem Aufschlag für besondere Netznutzung, früher § 19 StromNEV-Umlage, tragen alle Letztverbraucher bundesweit besondere Netzkosten: individuelle Netzentgelte und seit 2025 auch Mehrkosten von Netzbetreibern mit vielen Erneuerbare-Energien-Anlagen. 2026 beträgt er 1,559 ct/kWh, 2027 steigt er auf 2,027 ct/kWh. Wer an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh verbraucht und bis 31. März meldet, zahlt für die Mengen darüber höchstens 0,050 ct/kWh, als Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C höchstens 0,025 ct/kWh.

Sie nutzen die Letztverbrauchergruppe C bereits und suchen einen neuen Prüfer? Ihre Erklärung zum produzierenden Gewerbe und zur Stromkostenintensität verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie und bestätigen ihre Richtigkeit mit unserem Prüfungsvermerk, rechtzeitig vor dem 31. März. Zur neuen Netzentgeltsystematik ab 2029 (AgNes) beraten wir Sie.

Sie wissen noch nicht, ob für Ihr Unternehmen der reduzierte Aufschlag für besondere Netznutzung gilt? Der kostenlose Entlastungs-Check gibt mit zehn kurzen Fragen in rund drei Minuten einen ersten Hinweis. Wir antworten innerhalb von etwa zehn Werktagen mit einer schriftlichen Ersteinschätzung.

Umspannwerk mit Hochspannungsanlagen unter blauem Himmel
Foto: Natã Romualdo / Pexels
Auf einen Blick
  • Meldung bis 31. März

    Für das Vorjahr, sonst gilt der volle Aufschlag für besondere Netznutzung.

  • Letztverbrauchergruppe C: höchstens 0,025 ct/kWh

    Für Mengen über 1 GWh je Abnahmestelle.

  • Stromkosten über 4 % des Umsatzes

    Im letzten Geschäftsjahr vor dem Begünstigungsjahr.

  • Ab 2029 neue Netzentgelte

    Regeln für die Industrie Anfang 2027 erwartet.

Ausgangslage

Letztverbrauchergruppe C gemeldet – aber hält der Nachweis jedes Jahr?

Die Begrenzung gibt es nicht automatisch: Der Netzbetreiber rechnet den reduzierten Aufschlag für besondere Netznutzung nur ab, wenn die Meldung bis 31. März vollständig vorliegt, für die Letztverbrauchergruppe C mit Erklärung des Unternehmens und Prüfungsvermerk. Fehlt die Meldung, gilt für die gesamte Menge der volle Aufschlag für besondere Netznutzung, 2026 also 1,559 ct/kWh. Für die Meldung kommt es auf diese Fragen an:

Hochspannungsisolatoren in einem Umspannwerk vor blauem Himmel
Foto: Phil Evenden / Pexels
  • Was ist beim Wechsel des Prüfers zu beachten?

    Ein neuer Prüfer muss Einstufung, Stromkostenermittlung und Abgrenzung der selbst verbrauchten Mengen aus den Vorjahren nachvollziehen. Ohne geordnete Übergabe wird es vor dem 31. März knapp. Dazu kommt: Der Prüfungsvermerk gilt nur für ein Begünstigungsjahr und ist jedes Jahr neu zu erteilen.

  • Liegen die Stromkosten sicher über 4 Prozent?

    Maßgeblich sind die Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im letzten Geschäftsjahr vor dem Begünstigungsjahr, im Verhältnis zu den Umsatzerlösen laut Jahresabschluss. Welche Kosten zählen und wie weitergeleiteter Strom abgegrenzt wird, entscheidet über das Ergebnis. Ohne Letztverbrauchergruppe C bleibt es für die Mengen über 1 GWh bei höchstens 0,050 ct/kWh.

  • Sind wir produzierendes Gewerbe?

    Begünstigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen. Eine eigene Definition gibt es nicht; das Unternehmen legt seine Grundlage offen, etwa die Branchen der Anlage 2 zum EnFG oder § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz. Die gewählte Grundlage muss in der Erklärung nachvollziehbar dargelegt sein.

  • Was kommt ab 2029?

    Die Stromnetzentgeltverordnung tritt Ende 2028 außer Kraft. Mit AgNes ordnet die Bundesnetzagentur die Netzentgelte neu, für Großverbraucher geplant mit Kapazitätspreisen statt Leistungspreisen. Für Großverbraucher wird damit die bestellte Kapazität wichtiger.

Für die Letztverbrauchergruppe C prüfen wir Ihre Erklärung und bestätigen ihre Richtigkeit. Bei der neuen Netzentgeltsystematik beraten wir Sie.

Unsere Leistungen

Wir prüfen Ihre Erklärung für die Letztverbrauchergruppe C

Die Meldung an den Netzbetreiber und die Erklärung zur Letztverbrauchergruppe C verantworten Sie als Unternehmen. Wir prüfen die Erklärung nach IDW EPS 970 in Verbindung mit ISAE 3000 und bestätigen ihre Richtigkeit mit unserem Prüfungsvermerk.

Prüfungsvermerk für die Letztverbrauchergruppe C

Ihre Herausforderung: Ohne Prüfungsvermerk rechnet der Netzbetreiber für Mengen über 1 GWh höchstens den Satz der Letztverbrauchergruppe B ab, 2026 also 0,050 ct/kWh statt 0,025 ct/kWh. Der Nachweis ist für jedes Begünstigungsjahr neu zu führen. Bei einem Prüferwechsel muss der neue Prüfer Stromkostenermittlung und Mengenabgrenzung der Vorjahre nachvollziehen.

Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Erklärung: Einstufung als produzierendes Gewerbe oder Schienenbahn, Stromkosten ohne Umsatzsteuer, Abgrenzung des selbst verbrauchten Stroms und Verhältnis zu den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB. Ein Muster für die Erklärung stellen wir bereit. Bei einem Wechsel werten wir zuvor Ihre Vorjahresunterlagen aus.

Ihr Vorteil: Sie zahlen für Mengen über 1 GWh den niedrigsten Satz, mit einem Nachweis, der rechtzeitig vor dem 31. März vorliegt, auch im ersten Jahr mit uns. Bei 49 GWh über der Schwelle sind das 2026 12.250 € weniger als in der Letztverbrauchergruppe B.

Beratung zur Netzentgeltreform AgNes

Ihre Herausforderung: Ab 2029 gelten neue Netzentgelte. Was für Großverbraucher kommt, will die Bundesnetzagentur Anfang 2027 entscheiden; das Bandlastprivileg läuft für Bestandskunden spätestens Ende 2031 aus. Für Verbraucher über 100.000 kWh plant sie Kapazitätspreise statt Leistungspreisen; wer die bestellte Kapazität überschreitet, soll einen Aufschlag zahlen.

Unsere Lösung: Wir ordnen die Festlegungen für Ihr Unternehmen ein, zeigen, welche Verbrauchsdaten künftig zählen, und behalten die Übergangsfristen mit Ihnen im Blick. Dazu gehören Kapazitätspreise und die Übergangsregel für das Bandlastprivileg. Eine Prüfung ist mit dieser Beratung nicht verbunden.

Ihr Vorteil: Sie planen Netzentgelte ab 2029 rechtzeitig mit ein und entscheiden über Kapazität und Verbrauch auf gesicherter Grundlage. Neue Festlegungen der Bundesnetzagentur ordnen wir für Sie ein, sobald sie vorliegen.

Ihre Vorteile

Was Ihnen unser Prüfungsvermerk für die Letztverbrauchergruppe C bringt

Die Verantwortung für Meldung und Erklärung bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der die Letztverbrauchergruppe C und die verwandten Nachweise kennt, im laufenden Verfahren ebenso wie nach einem Wechsel des Prüfers.

  • Erfahrung aus verwandten Verfahren

    Strommengen, Stromkosten und Branchenzuordnungen prüfen wir auch für BesAR, Strompreiskompensation und Industriestrompreis. Abgrenzungen, die dort schon geprüft sind, kennen wir, und Widersprüche zwischen den Nachweisen fallen früh auf.

  • Planbar vor dem 31. März

    Wir planen die Prüfung rückwärts von der Meldefrist und stimmen die Termine früh mit Ihnen ab. Weil das maßgebliche Geschäftsjahr vor dem Begünstigungsjahr liegt, stehen die Zahlen früh fest; bis zur Meldung bleibt Zeit für Rückfragen.

  • Wechsel ohne Bruch

    Wir werten Ihre Vorjahresunterlagen zuerst aus, damit Einstufung und Stromkostenermittlung nahtlos weiterlaufen. Abweichungen von der bisherigen Vorgehensweise besprechen wir mit Ihnen, bevor wir prüfen.

  • Daten einmal aufbereitet

    Stromkosten, Umsatz und Mengenabgrenzung bereiten Sie einmal auf; wir nutzen sie für alle Nachweise, die wir für Sie prüfen. Das spart Rückfragen und hält Ihre Angaben über alle Verfahren schlüssig.

  • Ein festes Prüfungsteam

    Dasselbe Team prüft Jahr für Jahr; Veränderungen gegenüber dem Vorjahr fallen sofort auf. Sie haben feste Ansprechpartner und müssen nichts zweimal erklären.

  • Reform im Blick

    Zu AgNes und den Übergangsfristen beraten wir Sie, damit die Netzentgelte ab 2029 rechtzeitig in Ihre Planung eingehen. Neue Festlegungen der Bundesnetzagentur ordnen wir für Sie ein, sobald sie vorliegen.

Orangefarbene Isolatoren vor Hochspannungsleitungen
Foto: Pixabay / Pexels

Prüfung nach IDW-Standards

Wir prüfen Ihre Erklärung nach IDW EPS 970 in Verbindung mit ISAE 3000; sie wird dem Prüfungsvermerk beigefügt. Jeder Prüfungsschritt ist nachvollziehbar dokumentiert; Rückfragen des Netzbetreibers lassen sich schnell beantworten.

Jetzt anfragen

Prüferwechsel für die Meldung zum 31. März planen

Nennen Sie uns Ihre Abnahmestellen, den ungefähren Stromverbrauch, Ihr Geschäftsjahr und Ihren bisherigen Nachweis.

Fristen

Welche Fristen gelten für den Aufschlag für besondere Netznutzung?

Die Meldung für das Vorjahr muss bis 31. März beim Netzbetreiber eingegangen sein, für die Letztverbrauchergruppe C mit Erklärung des Unternehmens und Prüfungsvermerk. Wer zu spät meldet, zahlt den vollen Aufschlag für besondere Netznutzung. Den Meldetermin und die übrigen Fristen übernehmen Sie per Klick in Ihren Kalender.

  • Frist
  • Wichtige Frist
  • Jährlich neu festgelegt
  • Vorbei
  1. 31. Dezember 2026

    nächste Frist: noch 54 Tage

    Begünstigungsjahr:
    Ende des Begünstigungsjahres: Netzentnahmen und weitergeleitete Mengen je Abnahmestelle erfassen.
  2. 31. Januar 2027

    in 85 Tagen

    Empfehlung

    Vorbereitung:
    Prüfung beauftragen; Jahresabschluss und Stromkosten des maßgeblichen Geschäftsjahres bereitstellen, bei einem Prüferwechsel mit den Vorjahresunterlagen. So bleiben bis zur Meldung rund acht Wochen für Prüfung und Rückfragen.
  3. 31. März 2027

    in 144 Tagen

    Aufschlag für besondere Netznutzung:
    Meldung für das Vorjahr an den Netzbetreiber, für die Letztverbrauchergruppe C mit Erklärung und Prüfungsvermerk. Danach gilt die Letztverbrauchergruppe A mit dem vollen Aufschlag für besondere Netznutzung. Eine rückwirkende Begrenzung ist ausgeschlossen.
  4. Ende Oktober 2027

    voraussichtlich Oktober

    Termin variabel

    Werte für das Folgejahr:
    Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen den Aufschlag für besondere Netznutzung des Folgejahres. Er gilt ab 1. Januar.

    Termin wird bekannt gegeben

Stand Oktober 2026. Beispiel: Die Meldung bis 31. März 2027 gilt dem Begünstigungsjahr 2026; maßgeblich für die Letztverbrauchergruppe C ist das letzte vor 2026 abgeschlossene Geschäftsjahr, bei kalendergleichem Geschäftsjahr also 2025. Einzelne Netzbetreiber verlangen eigene Formulare oder Portale.

Höhe

Wie hoch ist der Aufschlag für besondere Netznutzung?

Der Aufschlag für besondere Netznutzung wird je Kilowattstunde erhoben. Für die erste Gigawattstunde je Abnahmestelle gilt immer der volle Satz; für die Mengen darüber hängt der Satz davon ab, ob und wie Sie melden.

Aufschlag für besondere Netznutzung 2027 je Letztverbrauchergruppe

  • 2,027 ct

    Letztverbrauchergruppe A je kWh

    bis 1 GWh je Abnahmestelle und ohne Meldung

  • 0,050 ct

    Letztverbrauchergruppe B je kWh

    höchstens, für Mengen über 1 GWh

  • 0,025 ct

    Letztverbrauchergruppe C je kWh

    höchstens, für Mengen über 1 GWh; produzierendes Gewerbe und Schienenbahnen

Werte 2027 laut Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur; 2026 betrug der volle Satz 1,559 ct/kWh, die Höchstsätze der Letztverbrauchergruppen B und C bleiben gleich.

Rechenbeispiel: 50 GWh an einer Abnahmestelle, 2026

PositionOhne MeldungLetztverbrauchergruppe BLetztverbrauchergruppe C
Erste GWh (1.000.000 kWh)15.590,00 €15.590,00 €15.590,00 €
Mengen über 1 GWh (49.000.000 kWh)763.910,00 €24.500,00 €12.250,00 €
Aufschlag für besondere Netznutzung gesamt779.500,00 €40.090,00 €27.840,00 €

Eigene, unverbindliche Beispielrechnung mit den Werten 2026 für selbst verbrauchten Strom. Die rechtzeitige Meldung senkt den Aufschlag für besondere Netznutzung gegenüber der Abrechnung ohne Meldung um 739.410,00 €. Der Prüfungsvermerk für die Letztverbrauchergruppe C halbiert den Satz für die Mengen über 1 GWh noch einmal und spart weitere 12.250,00 €.

Bunte Isolatoren und Transformatoren in einer Freiluftschaltanlage
Foto: Diana / Pexels
Voraussetzungen

Wer gehört zur Letztverbrauchergruppe C?

Dazu gehören Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen, deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im letzten vor dem Begünstigungsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 4 Prozent der Umsatzerlöse betrugen.

Die Begrenzung gilt nur für Mengen über 1 GWh je Abnahmestelle und nur bei fristgerechter Meldung mit Erklärung des Unternehmens und Prüfungsvermerk. Die Erklärung verantwortet das Unternehmen; der Prüfungsvermerk bestätigt ihre Richtigkeit. Die Voraussetzungen sind für jedes Begünstigungsjahr neu nachzuweisen; die Letztverbrauchergruppe C bleibt nur mit einem neuen Prüfungsvermerk erhalten. Ein Muster für die Erklärung stellen wir bereit.

Voraussetzungen der Letztverbrauchergruppe C

  • Produzierendes Gewerbe oder Schienenbahn

    Grundlage offenlegen, etwa die Branchen der Anlage 2 zum EnFG

  • Stromkosten über 4 % des Umsatzes

    im letzten Geschäftsjahr vor dem Begünstigungsjahr

  • Mehr als 1 GWh je Abnahmestelle

    begrenzt werden nur die Mengen darüber

  • Meldung mit Prüfungsvermerk

    bis 31. März beim Netzbetreiber

  • Erklärung des Unternehmens

    dem Prüfungsvermerk beigefügt

Was zählt zu den Stromkosten?

Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten für Bezug und Erzeugung des selbst verbrauchten Stroms ohne Umsatzsteuer, unter Berücksichtigung erwarteter Entlastungen und Nachzahlungen: Strom, Netzentgelte, Systemdienstleistungen, Messung und Abrechnung, gesetzliche Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben. Bei selbst erzeugtem Strom ist die Herleitung der Kosten darzustellen. Kosten anderer Geschäftsjahre bleiben außen vor.

Umsatzerlöse

Maßgeblich sind die Umsatzerlöse im Sinne von § 277 Abs. 1 HGB, wie sie im Jahresabschluss des maßgeblichen Geschäftsjahres ausgewiesen sind. Ins Verhältnis gesetzt werden nur die Stromkosten für selbst verbrauchten Strom; Kosten für weitergeleitete Mengen bleiben außen vor.

Produzierendes Gewerbe

Das Unternehmen legt offen, nach welcher Grundlage es sich einstuft, zum Beispiel nach den Branchen der Anlage 2 zum EnFG, nach § 2 Nr. 3 Stromsteuergesetz oder nach § 1 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe. Schienenbahnen sind ebenfalls begünstigt.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016; Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A, Tenorziffer 6 Satz 4.

Ausblick

Was ändert sich mit AgNes ab 2029?

Die Stromnetzentgeltverordnung tritt Ende 2028 außer Kraft. Mit AgNes legt die Bundesnetzagentur die Netzentgelte neu fest; die Eckpunkte liegen als Entwurf vor, die Regeln für die Industrie sollen Anfang 2027 folgen. Stand: Zwischenstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026.

  1. Ende 2026

    Rahmenfestlegung mit Grundregeln und Übergangsvorschriften

  2. Anfang 2027

    Entscheidung über die Regeln für industrielle Verbraucher

  3. 2027

    Folgefestlegungen und Konzept für dynamische Netzentgelte

  4. 31. Dezember 2028

    Die Stromnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft

Angekündigt

  • Kapazitätspreis statt Leistungspreis für Verbraucher über 100.000 kWh
  • Aufschlag bei Überschreiten der bestellten Kapazität
  • Bandlastprivileg für Bestandskunden bis 31.12.2031 (Entwurf)
  • Rabatte bei atypischer Netznutzung übergangsweise erhalten

Noch offen

  • Regeln für industrielle Verbraucher (Anfang 2027)
  • Ob und wie der Aufschlag für besondere Netznutzung nach 2028 fortbesteht
  • Ausgestaltung eines neuen Sondernetzentgelts für flexible Abnahme
  • Konzept für dynamische Netzentgelte
Vorbereitung

Welche Unterlagen braucht die Letztverbrauchergruppe C?

Für den Prüfungsvermerk brauchen Sie vor allem die Erklärung des Unternehmens, den Jahresabschluss des maßgeblichen Geschäftsjahres und die Abrechnungen Ihrer Stromkosten; für die Abgrenzung der Strommengen das Messkonzept. Mit dem Angebot erhalten Sie die Liste, zugeschnitten auf Ihre Abnahmestellen.

  • Sie brauchen die Erklärung des Unternehmens zur Einstufung und zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen (ein Muster stellen wir bereit), den Jahresabschluss des maßgeblichen Geschäftsjahres, die Stromrechnungen mit Netzentgelten, Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben sowie den Nachweis der Einstufung als produzierendes Gewerbe. Bei Eigenerzeugung kommt die Herleitung der Stromkosten hinzu. Die Angaben in der Erklärung müssen zum Jahresabschluss und zu den Rechnungen passen; Abweichungen klären wir vor der Prüfung mit Ihnen.
Reihe von Schaltschränken in einer Industrieanlage
Foto: Vjanodic Wersov / Pexels
Ablauf

Wie läuft die Prüfung für die Letztverbrauchergruppe C ab?

In vier Phasen kommen Sie zum Prüfungsvermerk; den 31. März planen wir von Anfang an ein.

  1. 01

    Anfrage

    Sie nennen uns Abnahmestellen, Stromverbrauch und Geschäftsjahr, bei einem Wechsel mit den Vorjahresunterlagen. Wir klären, welche Nachweise Ihr Netzbetreiber verlangt.

  2. 02

    Angebot

    Sie erhalten eine Einschätzung des Aufwands, eine Liste der benötigten Unterlagen und ein individuelles Angebot mit Zeitplan bis zum 31. März.

  3. 03

    Prüfung

    Wir prüfen Ihre Erklärung nach IDW EPS 970 in Verbindung mit ISAE 3000: Einstufung, Stromkosten, Mengenabgrenzung und Umsatzerlöse. Rückfragen klären wir direkt mit Ihren Ansprechpartnern.

  4. 04

    Prüfungsvermerk

    Sie erhalten den Prüfungsvermerk mit Ihrer Erklärung rechtzeitig für Ihre Meldung bis 31. März. Die Meldung reichen Sie beim Netzbetreiber ein.

FAQ

Häufige Fragen zum Aufschlag für besondere Netznutzung

  • Er ist ein bundesweit einheitlicher Aufschlag auf die Netzentgelte, früher § 19 StromNEV-Umlage. Mit ihm tragen alle Letztverbraucher die Mindereinnahmen aus individuellen Netzentgelten und seit 2025 auch Mehrkosten von Netzbetreibern, an deren Netz besonders viele Erneuerbare-Energien-Anlagen angeschlossen sind. Grundlage ist die Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur. Für Mengen über 1 GWh je Abnahmestelle lässt er sich mit einer Meldung bis 31. März begrenzen.

Rechtsgrundlagen: § 19 Abs. 2 StromNEV; § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016; Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A vom 28. August 2024; §§ 45, 46 EnFG; Werte 2026 laut Übertragungsnetzbetreibern und Bundesnetzagentur; AgNes: Zwischenstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026. Stand: Oktober 2026.

Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an

Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:

  • Welche Entlastung

    Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.

  • Welches Jahr

    Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.

  • Welche Frist

    Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.

  • Wer bei Ihnen zuständig ist

    Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Das Neue Rathaus in Hannover mit Kuppel, von einer Grünanlage aus gesehen
Foto: John Netrebchuk / Pexels

Kontakt

Telefon
+49 511 53 89 99-400
Fax
+49 511 53 89 99-11
E-Mail
info@rgc-testat.de
Adresse
Drostestraße 16, 30161 Hannover