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Verpackungen und Einwegkunststoffe

Prüfung nach VerpackDG und EWKFondsG

Zwei Pflichten, ein Termin: Wer verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringt, hinterlegt oberhalb bestimmter Mengen bis 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hersteller von Einwegkunststoffprodukten melden zum selben Datum ihre Mengen an den Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt, ab 100 kg ebenfalls geprüft. Seit 12. August 2026 gilt für Verpackungen das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) statt des Verpackungsgesetzes.

Wir prüfen Ihre Vollständigkeitserklärung und Ihre Mengenmeldung, jede nach den Prüfleitlinien der zuständigen Stelle, und bestätigen sie mit qualifizierter elektronischer Signatur. Die Angaben verantworten Sie als Unternehmen; wir planen die Prüfung so, dass sie vor dem 15. Mai abgeschlossen ist.

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Lagerhalle mit gestapelten Versandkartons auf Paletten
Foto: Freek Wolsink / Pexels
Auf einen Blick
  • Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai

    Prüfpflicht ab 80 t Glas, 50 t Papier, 30 t übrige.

  • VerpackDG seit 12. August 2026

    Erste Erklärung nach neuem Recht für 2026.

  • EWKFondsG-Meldung bis 15. Mai

    Prüfpflicht ab 100 kg Einwegkunststoff.

  • Registrierter Prüfer

    Bestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Ausgangslage

Vollständigkeitserklärung und Mengenmeldung fällig – sind Ihre Zahlen prüfungssicher?

Mengen, Materialarten und Produktarten müssen am Ende zu Systemverträgen, Warenwirtschaft und Registrierung passen, für jedes Jahr gesondert. 2026 kommt der Wechsel vom Verpackungsgesetz zum VerpackDG hinzu. Vor der Hinterlegung stehen meist diese Fragen:

Transparente Einwegbecher aus Kunststoff
Foto: Ron Lach / Pexels

Verpackungen (VerpackDG)

  • Müssen wir eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

    Pflicht besteht ab 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrigen Materialien im Vorjahr. Darunter ist die Erklärung nur abzugeben, wenn die Zentrale Stelle oder die Landesbehörde sie verlangt.

  • Was ändert sich für 2026?

    Die Erklärung umfasst das ganze Jahr. Mengen vor und nach dem 12. August 2026 sind getrennt zu ermitteln und zusammenzuführen, und der Kreis der beteiligungspflichtigen Verpackungen wird größer.

Einwegkunststoffe (EWKFondsG)

  • Fallen unsere Produkte unter den Fonds?

    To-go-Behälter, Getränkebecher, Tüten und Folienverpackungen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter sind abgabepflichtig. Maßgeblich ist Anlage 1 EWKFondsG; die Abgabe fällt seit 2024 jedes Jahr an.

  • Stimmt die Zuordnung zu den Produktarten?

    Die Abgabe hängt von der Produktart ab, die Sätze reichen von 0,001 €/kg bis 8,972 €/kg. Eine falsche Zuordnung verändert den Abgabenbescheid unmittelbar. Bei Zweifeln stellt das Umweltbundesamt die Produktart auf Antrag fest.

Genau hier setzt unsere Prüfung an: Wir gleichen Mengen und Zuordnungen mit Ihren Unterlagen ab und bestätigen beide Erklärungen fristgerecht.

Unsere Leistungen

Wir prüfen und bestätigen Ihre Erklärungen

Vollständigkeitserklärung und Mengenmeldung sind getrennte Pflichten mit eigener Stelle und eigenen Prüfleitlinien. Wir prüfen beide als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und bestätigen sie jeweils gesondert; zu denselben Angaben beraten wir nicht.

Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackDG

Prüfung der Vollständigkeitserklärung

Ihre Herausforderung: Bis 15. Mai sind Mengen je Materialart, Systembeteiligung, Branchenlösung, Rücknahmen und Verwertung zu erklären und geprüft bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Unsere Lösung: Wir prüfen die Erklärung nach den Prüfleitlinien der Zentralen Stelle, gleichen die Mengen mit Warenwirtschaft und Systemverträgen ab und bestätigen sie mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Ihr Vorteil: Ihre Erklärung liegt vollständig und rechtzeitig im Verpackungsregister.

Übergangsjahr 2026

Ihre Herausforderung: Bis 11. August 2026 galt das Verpackungsgesetz, seitdem das VerpackDG. Die Mengen beider Zeiträume sind getrennt zu ermitteln und in einer Erklärung zusammenzufassen.

Unsere Lösung: Wir stimmen früh mit Ihnen ab, wie die Mengen abzugrenzen sind und welche Verpackungen neu beteiligungspflichtig werden, und wenden die angepassten Prüfleitlinien an.

Ihr Vorteil: Die erste Erklärung nach neuem Recht gelingt ohne Nacharbeit.

Mengenmeldung nach dem EWKFondsG

Prüfung der Mengenmeldung an den Einwegkunststofffonds

Ihre Herausforderung: Die Meldung an das Umweltbundesamt bestimmt die Abgabe an den Einwegkunststofffonds. Hat ein Hersteller im Vorjahr 100 kg oder mehr Einwegkunststoffprodukte in Verkehr gebracht, muss sie geprüft sein.

Unsere Lösung: Wir prüfen die Zuordnung zu den Produktarten der Anlage 1 und die Massen in Kilogramm nach den Prüfleitlinien des Umweltbundesamts und bestätigen die Meldung für die Übermittlung über DIVID.

Ihr Vorteil: Ihr Abgabenbescheid beruht auf geprüften Zahlen, Nachforderungen werden unwahrscheinlicher.

Ihre Vorteile

Was Sie von unserer Prüfung erwarten können

Für Ihre Mengenangaben bleiben Sie als Unternehmen verantwortlich. Wir prüfen sie unabhängig und sorgen dafür, dass beide Bestätigungen rechtzeitig vorliegen.

  • Termin vor dem 15. Mai gesichert

    Wir legen den Prüfungszeitraum früh im Jahr fest und fordern die Unterlagen rechtzeitig an. So bleibt vor der Frist Raum für Rückfragen und Korrekturen.

  • Zwei Prüfungen, sauber getrennt

    Vollständigkeitserklärung und Mengenmeldung prüfen wir auf Wunsch zusammen, bestätigen sie aber getrennt. Gemeinsame Daten fordern wir nur einmal an, damit Sie nichts doppelt liefern.

  • Abgleich mit Ihren Systemen

    Mengen aus Warenwirtschaft, Systemverträgen und Registrierung gleichen wir miteinander ab. Unstimmigkeiten fallen in der Prüfung auf und nicht erst bei einer Nachfrage der Behörde.

  • Signatur und Prüfbericht

    Die Bestätigung erhalten Sie mit qualifizierter elektronischer Signatur und Prüfbericht, bereit für die Hinterlegung im Verpackungsregister oder die Übermittlung über DIVID.

  • Erfahrung mit Mengenprüfungen

    Mengen zu prüfen ist unser Alltag, auch bei Strommengen für BesAR oder KAV. Diese Routine nutzen wir für Verpackungen und Einwegkunststoffe.

  • Ein festes Team

    Jedes Jahr prüfen dieselben Ansprechpartner Ihre Erklärungen. Veränderungen bei Produkten oder Verpackungen erkennen wir dadurch früh.

Wasserflaschen auf einem Förderband in einer Abfüllanlage
Foto: Vladimir Srajber / Pexels

Registrierter Prüfer

Prüfung und Bestätigung übernimmt ein bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierter Wirtschaftsprüfer aus unserem Team. Die Registrierung gilt für Vollständigkeitserklärungen ebenso wie für Meldungen nach dem EWKFondsG. Als Prüfer beraten wir nicht zu denselben Angaben, die wir bestätigen.

Jetzt anfragen

Prüfung für 2026 rechtzeitig einplanen

Nennen Sie uns Ihre Verpackungsmengen nach Materialart und ob Sie Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen.

Vollständigkeitserklärung

Was gilt für die Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackDG?

Die Vollständigkeitserklärung ist jährlich für das Vorjahr abzugeben und oberhalb der Schwellenwerte geprüft zu hinterlegen. Für 2026 gelten Besonderheiten, weil das VerpackDG mitten im Jahr das Verpackungsgesetz abgelöst hat.

Pflichten im Überblick

PunktRegelung
WerHersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Frist15. Mai für das Vorjahr
InhaltMaterialart und Masse, Systembeteiligung, Branchenlösung, Rücknahmen, Verwertung
Prüfpflichtab 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrige Materialarten; darunter auf Verlangen
Prüferregistrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer
Abgabeelektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, mit Prüfbericht und qualifizierter Signatur

Rechtsgrundlage: § 10 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026; Schwellenwerte nach § 10 Abs. 4 VerpackDG.

Übergangsjahr 2026

  • Zwei Zeiträume

    Mengen bis 11. August und ab 12. August getrennt ermitteln.

  • Eine Erklärung

    Beide Zeiträume zusammen, fällig bis 15. Mai 2027.

  • Transportverpackungen

    In die Erklärung und die Prüfung einbeziehen.

  • Systembeteiligung

    Bisherige Verträge gelten längstens bis 31. Dezember 2026.

Neu mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

  • Konformitätserklärung

    Für Verpackungen, die seit 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 39).

  • PFAS-Grenzwerte

    Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt seit 12. August 2026 (Art. 5).

  • Kennzeichnung

    Harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung frühestens ab 12. August 2028 (Art. 12).

  • Recyclingfähigkeit

    Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile ab 2030.

Diese Pflichten sind nicht Teil der Vollständigkeitserklärung und nicht Gegenstand unserer Prüfung. Was sie bedeuten, erläutern wir in der FAQ.

Einwegkunststofffonds

Was gilt für die Mengenmeldung an den Einwegkunststofffonds?

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten melden ihre Mengen jährlich an das Umweltbundesamt, das daraus die Abgabe an den Fonds festsetzt. Hat ein Hersteller im Vorjahr 100 kg oder mehr in Verkehr gebracht, muss die Meldung geprüft sein.

Abgabesätze nach § 2 EWKFondsV

ProduktartAbgabesatz
Lebensmittelbehälter0,177 €/kg
Tüten und Folienverpackungen0,876 €/kg
Getränkebehälter ohne Pfand0,181 €/kg
Getränkebehälter mit Pfand0,001 €/kg
Getränkebecher1,236 €/kg
Leichte Kunststofftragetaschen3,801 €/kg
Feuchttücher0,061 €/kg
Luftballons4,340 €/kg
Tabakprodukte mit Filtern und Filter8,972 €/kg

Stand Oktober 2026. Die Sätze gelten je Kilogramm der im Vorjahr erstmals in Verkehr gebrachten Produkte.

Gemüse in Kunststoffschalen verpackt in einer Auslage
Foto: Matheus Bertelli / Pexels

Pflichten im Überblick

  • Registrierung

    Über DIVID vor dem ersten Inverkehrbringen.

  • Meldung bis 15. Mai

    Nach Produktart und Masse in Kilogramm.

  • Prüfung ab 100 kg

    Durch registrierte Prüfer, mit qualifizierter Signatur.

  • Abgabenbescheid

    Zahlung einen Monat nach Zugang.

Rechenbeispiel: 10.000 kg To-go-Verpackungen

ProduktartRechnungAbgabe
Getränkebecher2.000 kg × 1,236 €/kg2.472,00 €
Lebensmittelbehälter5.000 kg × 0,177 €/kg885,00 €
Tüten und Folienverpackungen3.000 kg × 0,876 €/kg2.628,00 €
Gesamt10.000 kg5.985,00 €

Eigene, unverbindliche Beispielrechnung mit den Sätzen nach § 2 EWKFondsV. Mit 10.000 kg liegt das Unternehmen weit über 100 kg, die Meldung ist daher prüfungspflichtig. Den Betrag setzt das Umweltbundesamt per Bescheid fest; fällig ist er einen Monat nach Zugang.

Vorbereitung

Welche Unterlagen brauchen wir für die Prüfungen?

Für jede Prüfung fordern wir eigene Unterlagen an; Daten aus der Warenwirtschaft nutzen wir für beide. Je früher sie vorliegen, desto entspannter verläuft die Prüfung vor dem 15. Mai.

Für die Vollständigkeitserklärung

  • Wir brauchen die Mengen der im Vorjahr erstmals bereitgestellten Verpackungen je Materialart, abgeleitet aus Absatzzahlen und Verpackungsgewichten. Grundlage sind in der Regel Auswertungen aus der Warenwirtschaft und die Spezifikationen der Verpackungen. Für 2026 brauchen wir die Mengen getrennt bis 11. August und ab 12. August.

Für die Mengenmeldung

  • Wir brauchen eine Liste Ihrer Einwegkunststoffprodukte mit Zuordnung zur Produktart nach Anlage 1 und dem Gewicht je Stück. Zusammen mit den Absatzzahlen ergibt sich daraus die Masse in Kilogramm. Liegen Feststellungsbescheide des Umweltbundesamts zur Einordnung vor, legen Sie diese bitte bei. Gibt es Produkte, deren Einordnung unklar ist, markieren Sie diese bitte in der Liste.
Ablauf

Wie läuft die Prüfung nach VerpackDG und EWKFondsG ab?

Bis zur fristgerechten Bestätigung sind es vier Schritte. Beide Prüfungen durchlaufen dieselben Schritte, enden aber mit getrennten Bestätigungen.

  1. 01

    Anfrage

    Sie nennen uns Verpackungsmengen und Einwegkunststoffprodukte. Danach erhalten Sie von uns eine Aufwandsschätzung und ein Angebot.

  2. 02

    Datenanforderung

    Sie erhalten je Prüfung eine Liste der Unterlagen und einen Zeitplan bis zum 15. Mai.

  3. 03

    Prüfung

    Wir prüfen jede Erklärung nach den Prüfleitlinien der zuständigen Stelle und klären Rückfragen mit Ihnen.

  4. 04

    Bestätigung

    Sie erhalten Bestätigung und Prüfbericht mit qualifizierter Signatur zur Hinterlegung im Verpackungsregister bzw. Übermittlung über DIVID.

FAQ

Häufige Fragen zu VerpackDG und EWKFondsG

Vollständigkeitserklärung (VerpackDG)

  • Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährliche Erklärung der Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen über die im Vorjahr erstmals bereitgestellten Verpackungen. Sie enthält Materialart und Masse der Verpackungen sowie Angaben zur Systembeteiligung, zu Branchenlösungen, zu Rücknahmen und zur Verwertung. Rechtsgrundlage ist seit 12. August 2026 § 10 VerpackDG, vorher § 11 VerpackG. Mit der Erklärung lässt sich abgleichen, ob die in Verkehr gebrachten Mengen vollständig an Systemen beteiligt sind.

Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)

  • Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet und finanziert Kosten, die Einwegkunststoffprodukte im öffentlichen Raum verursachen, etwa für Sammlung, Reinigung und Entsorgung. Einzahlen müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, und zwar seit 2024 je Kilogramm in Verkehr gebrachter Ware. Auszahlungen erhalten anspruchsberechtigte Kommunen und andere öffentlich-rechtliche Stellen. Rechtsgrundlage sind das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststofffondsverordnung.

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

  • Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt seit 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie legt Anforderungen an die Verpackungen selbst fest, etwa an Stoffe, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile, und ordnet die Herstellerverantwortung neu. Viele Pflichten greifen gestaffelt, Recyclingfähigkeit und Mindestanteile an Rezyklat zum Beispiel erst ab 2030. Das VerpackDG ergänzt die Verordnung in Deutschland, unter anderem mit Registrierung, Systembeteiligung und Vollständigkeitserklärung.

Prüfung und Zusammenarbeit

  • Ja, auf Wunsch prüfen wir Vollständigkeitserklärung und Mengenmeldung im selben Zeitraum, denn beide sind bis 15. Mai fällig. Viele Daten überschneiden sich, etwa Absatzmengen und Gewichte aus der Warenwirtschaft. Bestätigt werden die Erklärungen trotzdem getrennt: die Vollständigkeitserklärung zur Hinterlegung bei der Zentralen Stelle, die Mengenmeldung zur Übermittlung an das Umweltbundesamt. Jede Prüfung folgt den Prüfleitlinien der jeweiligen Stelle.

Rechtsgrundlagen: §§ 6, 7, 10 und 56 VerpackDG; Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 5, 12 und 39; § 11 EWKFondsG; § 2 EWKFondsV (Stand Oktober 2026).

Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an

Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:

  • Welche Prüfung

    Vollständigkeitserklärung, Mengenmeldung oder beide.

  • Welches Jahr

    Das Jahr, für das Erklärung oder Meldung gilt.

  • Welche Mengen

    Ungefähr, in Tonnen je Material oder kg.

  • Wer bei Ihnen zuständig ist

    Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Das Neue Rathaus in Hannover mit Kuppel, von einer Grünanlage aus gesehen
Foto: John Netrebchuk / Pexels

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