Meldung bis 31. Mai
Umlagenpflichtige Netzentnahmen des Vorjahres an den Übertragungsnetzbetreiber (§ 52 Abs. 2a EnFG).
Prüfungsvermerk über 1 GWh
Verlangt der Übertragungsnetzbetreiber, wenn mehr als 1 GWh verbraucht wurde (§ 55 Abs. 1 EnFG).
Antrag bis 30. Juni
Beim BAFA für das folgende Kalenderjahr; im erweiterten Verfahren mit Prüfungsvermerk zur Bruttowertschöpfung.
Begrenzung auf 15 Prozent oder 25 Prozent
Für den selbst verbrauchten Strom über 1 GWh je Abnahmestelle, auf Antrag zusätzlich gedeckelt nach der Bruttowertschöpfung.
Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)
Mit dem Begrenzungsbescheid des BAFA ist die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nicht erledigt: Bis 31. Mai müssen begrenzte Unternehmen jedes Jahr ihre umlagenpflichtigen Netzentnahmen des Vorjahres an den Übertragungsnetzbetreiber melden. Wurde mehr als 1 GWh verbraucht, verlangt dieser einen Prüfungsvermerk. Fehlt die Meldung oder kommt sie zu spät, werden KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage wieder in voller Höhe fällig (§ 53 EnFG).
Wir prüfen Ihre Meldung und bestätigen ihre Richtigkeit mit dem Prüfungsvermerk – jedes Jahr rechtzeitig vor dem 31. Mai, ob Sie schon lange begrenzt sind oder gerade den ersten Bescheid erhalten haben. Im erweiterten Verfahren prüfen wir außerdem die Aufstellung zur Bruttowertschöpfung für den Antrag bis 30. Juni. Den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.
Sie wissen noch nicht, ob die BesAR für Ihr Unternehmen in Frage kommt? Der kostenlose Entlastungs-Check klärt das mit zehn kurzen Fragen in etwa drei Minuten. Ihre schriftliche Ersteinschätzung erhalten Sie dann in rund zehn Werktagen.

Begrenzt – und trotzdem volle Umlagen?
KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage kosten 2027 zusammen 1,594 ct/kWh. Bei 10 GWh Verbrauch begrenzt die BesAR sie von rund 159.400 Euro auf rund 37.500 Euro – aber nur, solange die umlagenpflichtigen Netzentnahmen jedes Jahr richtig und rechtzeitig gemeldet werden. In der Praxis begegnen uns dabei vor allem diese Fragen:

Was müssen wir bis 31. Mai melden?
Zu melden sind die Netzentnahmen des Vorjahres je Entnahmestelle, aufgeschlüsselt nach Letztverbraucher und Grund der Begrenzung (§ 52 Abs. 2 und 2a EnFG). Bei mehr als 1 GWh verlangt der Übertragungsnetzbetreiber einen Prüfungsvermerk.
Welche Mengen sind umlagenpflichtig?
Selbstverbrauch, Weiterleitung an Dritte, geringfügige Verbräuche Dritter: Was begrenzt ist und was nicht, muss nachvollziehbar abgegrenzt sein. Sonst stimmt die Meldung nicht.
Was gilt, wenn Messwerte fehlen?
Schätzungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 46 EnFG zulässig. Schätzbefugnis, Methode und Herleitung müssen dokumentiert sein, damit der Übertragungsnetzbetreiber sie nachvollziehen kann.
Und die Bruttowertschöpfung?
Wer im erweiterten Verfahren die Obergrenze von 0,5 Prozent oder 1 Prozent der Bruttowertschöpfung nutzen will, braucht für den Antrag beim BAFA bis 30. Juni zusätzlich einen Prüfungsvermerk zur Aufstellung der Bruttowertschöpfung, erteilt von einem unabhängigen Prüfer.
Wir prüfen Meldung und Bruttowertschöpfung für Ihre BesAR
Im Mittelpunkt steht die Prüfung Ihrer Meldung zum 31. Mai. Im erweiterten Verfahren prüfen wir zusätzlich die Aufstellung zur Bruttowertschöpfung für den Antrag. Ihre Angaben und Aufstellungen verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie und bestätigen ihre Richtigkeit mit dem Prüfungsvermerk. Den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN; sie begleitet auch den Nachweis der Deckung durch erneuerbare Energien.
Prüfung der umlagenpflichtigen Netzentnahmen
Ihre Herausforderung: Bis 31. Mai müssen die Netzentnahmen des Vorjahres je Entnahmestelle dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet sein (§ 52 Abs. 2a EnFG) – bei mehr als 1 GWh mit Prüfungsvermerk.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Meldung einschließlich der Abgrenzung von Selbstverbrauch, Weiterleitungen an Dritte und geschätzten Mengen und bestätigen ihre Richtigkeit mit dem Prüfungsvermerk nach § 55 EnFG.
Ihr Vorteil: Ihre Meldung liegt rechtzeitig und geprüft vor – so vermeiden Sie die Erhöhung der Umlagen auf 100 Prozent nach § 53 EnFG.
Prüfungsvermerk zur Bruttowertschöpfung
Ihre Herausforderung: Im erweiterten Verfahren begrenzt die Bruttowertschöpfung die Umlagen – aber nur, wenn der Prüfungsvermerk dem Antrag bis 30. Juni beiliegt.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Aufstellung zu Betriebszweck, Betriebstätigkeit und Bruttowertschöpfung der letzten drei Geschäftsjahre nach § 32 Nr. 1 Buchst. c EnFG. Alternativ erstellen wir die Aufstellung – beides zugleich schließt das Berufsrecht aus.
Ihr Vorteil: Sie nutzen die Obergrenze von 0,5 Prozent bzw. 1 Prozent der Bruttowertschöpfung, ohne die Ausschlussfrist zu riskieren.
Vorbereitung des Erstantrags
Ihre Herausforderung: Vor dem ersten Antrag ist offen, ob Branche, WZ-Klassifizierung, Abnahmestellen und wirtschaftliche Lage passen – und ob die Jahresabschlüsse geprüft sind.
Unsere Lösung: Wir prüfen vorab die Voraussetzungen nach § 30 EnFG, Ihre WZ-Klassifizierung, ein mögliches UiS-Risiko und die Abgrenzung der Strommengen je Abnahmestelle. Die Jahresabschlussprüfung übernimmt bei Bedarf ein Kooperationspartner.
Ihr Vorteil: Sie wissen vor dem Antrag, wo Nachweise fehlen, und haben genug Zeit, sie zu beschaffen.
Härtefallregelung nach § 67 EnFG
Ihre Herausforderung: Ihre Branche gehörte zur Anlage 4 zum EEG 2021, und Sie hatten für 2022 oder 2023 einen Begrenzungsbescheid nach dem EEG.
Unsere Lösung: Wir erstellen den Prüfungsvermerk für die stufenweise auslaufende Begrenzung: 35 Prozent der Umlagen bis 2026, 55 Prozent für 2027 und 80 Prozent für 2028, gedeckelt auf 1,5 Prozent, 2,5 Prozent bzw. 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.
Ihr Vorteil: Sie schöpfen die Übergangsregelung bis zuletzt aus – letztmals möglich im Antragsjahr 2027 für das Begrenzungsjahr 2028.
Was Ihnen unsere BesAR-Prüfung bringt
Die Verantwortung für Meldung und Antrag bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der auf genau diese Fragen spezialisiert ist – beim Erstantrag ebenso wie nach einem Wechsel des Prüfers.
Begrenzung abgesichert
Ihre Meldung liegt geprüft vor dem 31. Mai beim Übertragungsnetzbetreiber. So vermeiden Sie, dass die Umlagen in voller Höhe nacherhoben werden.
Spezialisiert auf Netzentnahmen
Die Prüfung umlagenpflichtiger Netzentnahmen ist unser Schwerpunkt. Wir kennen die Anforderungen der Übertragungsnetzbetreiber und fordern nur an, was gebraucht wird.
Abgrenzungsfragen früh geklärt
Drittmengen, Weiterleitungen und Schätzungen besprechen wir mit Ihnen, bevor die Frist drückt – nicht erst bei Rückfragen des Übertragungsnetzbetreibers.
Planbar bis zum Fristende
Wir planen die Prüfung rückwärts vom 31. Mai und vom 30. Juni. Sie wissen frühzeitig, welche Unterlagen bis wann vorliegen müssen.
Ein festes Prüfungsteam
Dasselbe Team prüft Jahr für Jahr. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr fallen sofort auf, und Sie müssen nichts zweimal erklären.
Prüfung und Antrag abgestimmt
Den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN auf Grundlage der geprüften Zahlen – mit klar getrennten Rollen, wie es die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers verlangt.

Prüfung nach IDW-Standards
Unsere Prüfungsvermerke folgen den Standards und Prüfungshinweisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). BAFA und Übertragungsnetzbetreiber erhalten unsere Prüfungsvermerke in der Form, die sie erwarten. Jeder Prüfungsschritt ist nachvollziehbar dokumentiert – Rückfragen lassen sich schnell und mit denselben Unterlagen beantworten.
Lassen Sie Ihre Meldung zum 31. Mai prüfen
Sprechen Sie uns frühzeitig an – ob Sie bereits begrenzt sind oder die BesAR erstmals beantragen. Nennen Sie uns Ihre Entnahmestellen, die ungefähren Netzentnahmen und ob Sie das erweiterte Verfahren nutzen.
Welche Fristen gelten für die BesAR?
Der Antrag auf Begrenzung ist jedes Jahr bis 30. Juni beim BAFA zu stellen. Bis 31. Mai melden begrenzte Unternehmen dem Übertragungsnetzbetreiber die umlagenpflichtigen Netzentnahmen des Vorjahres. Alle Termine können Sie direkt in Ihren Kalender übernehmen.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
1. Januar 2027
nächste Frist: noch 55 Tage
- BesAR:
- Beginn des Begrenzungsjahres: Der Bescheid des BAFA wirkt für das Kalenderjahr nach dem Antragsjahr.
31. Mai 2027
in 205 Tagen
- BesAR:
- Meldung der umlagenpflichtigen Netzentnahmen des Vorjahres je Entnahmestelle an den Übertragungsnetzbetreiber, bei mehr als 1 GWh mit Prüfungsvermerk.
30. Juni 2027
in 235 Tagen
- BesAR:
- Antrag beim BAFA für das Folgejahr über ELAN-K2. Im erweiterten Verfahren muss der Prüfungsvermerk beiliegen – materielle Ausschlussfrist.
30. September 2027
in 327 Tagen
- BesAR:
- Verlängerte Antragsfrist für Sonderfälle, etwa Nachweise auf Basis eines Rumpfgeschäftsjahres, Wasserstoffherstellung, Schienenbahnen und Landstromanlagen.
Stand Oktober 2026. Endet eine Frist an einem Wochenende oder Feiertag, verschiebt sie sich teilweise auf den nächsten Werktag. Maßgeblich sind EnFG und die Vorgaben des BAFA.
Welche Unterlagen brauchen Meldung und BesAR-Antrag?
Für die Meldung zum 31. Mai brauchen Sie vor allem die Netzentnahmen des Vorjahres je Entnahmestelle mit den Messdaten, für den Antrag bis 30. Juni unter anderem Stromrechnungen, Strommengen je Abnahmestelle, den Nachweis der WZ-Klassifizierung und den Nachweis zum Energiemanagement. Welche Unterlagen wir für die Prüfung konkret benötigen, erhalten Sie zusammen mit unserem Angebot.
- Für die Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber brauchen Sie die Entnahmestellen mit begrenzten Umlagen und die dort versorgten Letztverbraucher (§ 52 Abs. 2 EnFG), die aus dem Netz entnommenen Strommengen des Vorjahres je Entnahmestelle, abgegrenzt nach Selbstverbrauch und Weiterleitung an Dritte, sowie die Messdaten der Zähler. Werden Mengen geschätzt, sind Schätzbefugnis, Methode und Herleitung zu dokumentieren (§ 46 EnFG). Korrekturen früherer Meldungen gehören in einen eigenen Abschnitt der Erklärung.
Wer kann die BesAR nutzen?
Begünstigt sind Unternehmen, deren Branche in Anlage 2 zum EnFG aufgeführt ist – getrennt nach Liste 1 und Liste 2. Ob ein Unternehmen dazugehört, richtet sich nach seiner Einstufung durch das statistische Landesamt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine unternehmensspezifische Stromkostenintensität muss nicht mehr nachgewiesen werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien erhalten grundsätzlich keinen Begrenzungsbescheid. Eine veraltete WZ-Klasse oder ein drohender UiS-Status sollte deshalb vor dem Antrag geklärt sein – beides prüfen wir auf Wunsch vorab. Beachten Sie: Die Branchenlisten unterscheiden sich von Programm zu Programm; für Strompreiskompensation und Industriestrompreis gelten andere Kriterien, die wir in unserer Branchenübersicht zusammenstellen.
Voraussetzungen nach § 30 EnFG
Branche nach Anlage 2
Das Unternehmen ist einer Branche der Liste 1 oder der Liste 2 zuzuordnen.
Mehr als 1 GWh je Abnahmestelle
Umlagenpflichtiger, selbst verbrauchter Strom an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Energiemanagementsystem
Zertifiziert nach ISO 50001 oder EMAS; unter 5 GWh genügt ein System nach DIN EN ISO 50005 ab Stufe 3 oder ein Energieeffizienz-Netzwerk.
Grüne Konditionalität
Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umgesetzt, mindestens 30 % ungeförderter Grünstrom oder Investitionen in die Dekarbonisierung.
Wie stark werden die Umlagen begrenzt?
Die Begrenzung gilt für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen im Begrenzungsjahr. Maßgeblich ist, ob Ihre Branche in Liste 1 oder Liste 2 der Anlage 2 steht (§ 31 EnFG).
| Regel | Branchen der Liste 1 | Branchen der Liste 2 |
|---|---|---|
| Selbstbehalt | Volle Umlagen für die erste GWh je Abnahmestelle | Volle Umlagen für die erste GWh je Abnahmestelle |
| Begrenzung über 1 GWh | 15 % der Umlagen | 15 % bei besonderer Deckung durch erneuerbare Energien, sonst 25 % |
| Obergrenze (erweitertes Verfahren) | höchstens 0,5 % der Bruttowertschöpfung | 0,5 % bei besonderer Deckung durch erneuerbare Energien, sonst 1 % der Bruttowertschöpfung |
| Mindestbetrag | 0,05 ct/kWh für den Strom über 1 GWh | 0,05 ct/kWh für den Strom über 1 GWh |
Bruttowertschöpfung: Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die Obergrenze gilt für die Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens.
Rechenbeispiel: 10 GWh, Liste 1, Umlagen 2027
| Position | Grundverfahren | Erweitertes Verfahren |
|---|---|---|
| Umlagen ohne BesAR | 159.400,00 € | 159.400,00 € |
| Umlagen mit BesAR | 37.459,00 € | 25.940,00 € |
| Ersparte Umlagen | 121.941,00 € | 133.460,00 € |
| Mindestinvestition Effizienzmaßnahmen (100 %) | 121.941,00 € | 133.460,00 € |
| Mindestinvestition Dekarbonisierung (50 %) | 60.970,50 € | 66.730,00 € |
Annahmen: eine Abnahmestelle mit 10 GWh selbst verbrauchtem Strom, Branche der Liste 1, durchschnittliche Bruttowertschöpfung 2 Mio. Euro, KWKG-Umlage 0,451 ct/kWh und Offshore-Netzumlage 1,143 ct/kWh (2027). Die Investitionen sind im Kalenderjahr nach dem Begrenzungsjahr zu tätigen und im Antrag des Folgejahres nachzuweisen, sofern die grüne Konditionalität über Investitionen erfüllt wird. Unverbindliches Beispiel; mit dem BesAR-Rechner unten berechnen Sie Ihre eigenen Zahlen.
Berechnen Sie Ihre Entlastung
Wählen Sie Begrenzungsjahr und Branche und geben Sie den selbst verbrauchten Strom je Abnahmestelle ein. Der Rechner zeigt die Umlagen ohne BesAR, im Grundverfahren und im erweiterten Verfahren sowie die Mindestinvestitionen für die grüne Konditionalität.
Ergebnis
Wählen Sie einen Wirtschaftszweig und geben Sie den Verbrauch mindestens einer Abnahmestelle ein. Das Ergebnis erscheint sofort.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Modellrechnung. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Eingaben und den von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Umlagesätzen für 2027 (Stand: Oktober 2026). Nicht berücksichtigt sind insbesondere die Prüfung der Antragsvoraussetzungen durch das BAFA – etwa Branchenzuordnung, Energiemanagementsystem und grüne Konditionalität –, Sonderregelungen für selbständige Unternehmensteile, Schienenbahnen, Elektrobusse im Linienverkehr, Landstromanlagen und die Herstellung von Wasserstoff sowie die Härtefallregelung nach § 67 EnFG. Die angegebenen Investitionen zur grünen Konditionalität sind Mindestbeträge nach § 30 Nr. 3 EnFG; ob einzelne Maßnahmen anrechenbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Ergebnisse ersetzen keine Beratung und keine Prüfung im Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernimmt die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Gewähr. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übermittelt.
Die PDF wird nur auf Ihrem Gerät erzeugt. Sie enthält Ihre Eingaben zusätzlich in maschinenlesbarer Form, damit sich die Berechnung später wiederherstellen lässt.
Wie läuft die BesAR-Prüfung ab?
Bis zum Prüfungsvermerk für Meldung und Antrag sind es vier Schritte. Den 31. Mai und den 30. Juni planen wir von Anfang an ein.
- 01
Check oder Anfrage
Ob Entlastungs-Check, Anruf oder E-Mail: Sie schildern uns Ihre Abnahmestellen und Ihren Stand. Wir klären, ob die Meldung zum 31. Mai, der Antrag bis 30. Juni oder beides ansteht.
- 02
Angebot
Sie erhalten ein Angebot mit Aufwandsschätzung und die Liste der Unterlagen, etwa der Netzentnahmen je Entnahmestelle und des Jahresabschlusses.
- 03
Prüfung
Wir prüfen die Netzentnahmen je Entnahmestelle und im erweiterten Verfahren die Bruttowertschöpfung nach den Vorgaben von EnFG und BAFA. Rückfragen besprechen wir unmittelbar mit Ihnen.
- 04
Prüfungsvermerk
Sie erhalten den Prüfungsvermerk zur Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber und, falls nötig, zur Bruttowertschöpfung für den BAFA-Antrag, jeweils vor Fristablauf.
Häufige Fragen zur BesAR
- Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) begrenzt für stromkostenintensive Unternehmen die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Den Antrag stellen können Unternehmen, deren Branche in Anlage 2 zum EnFG als stromkosten- oder handelsintensiv aufgeführt ist. Der Antrag ist jährlich bis 30. Juni beim BAFA zu stellen; bis 31. Mai melden begrenzte Unternehmen zudem ihre umlagenpflichtigen Netzentnahmen an den Übertragungsnetzbetreiber. Die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover prüft diese Meldung und die Angaben nach § 32 EnFG.
Rechtsgrundlagen: §§ 28 bis 46, 52, 55 und 67 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG); BAFA, Antragsverfahren Besondere Ausgleichsregelung; Umlagewerte 2027 laut Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber. Stand: Oktober 2026.
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

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