Ohne Branchenliste
Konzessionsabgabe und Letztverbrauchergruppe B für alle, Strom- und Energiesteuer für Gewerbe und Landwirtschaft.
Pflichten
Verpackungen, CBAM bei Importen, Umweltaussagen und Ladestrom betreffen jede Branche.
Entlastungen für weitereBranchen
Druckereien, Möbelhersteller, Bauunternehmen, Versorger, Händler, Rechenzentren oder Gartenbaubetriebe: Viele Unternehmen stehen in keiner der Branchenlisten für BesAR, Industriestrompreis, Strompreiskompensation oder BECV. Entlastungen gibt es trotzdem, etwa bei Stromsteuer, Energiesteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe. Wir zeigen, was ohne Liste möglich ist, wie sich die Einstufung prüfen lässt und welche Pflichten daneben anstehen.
Welche Verfahren für Ihr Unternehmen konkret in Frage kommen, zeigt der kostenlose Entlastungs-Check nach zehn kurzen Fragen.

Welche Fragen stellen sich Unternehmen ohne Branchenliste?
Wer in keiner Liste steht, kann BesAR, Industriestrompreis, Strompreiskompensation und BECV nicht nutzen, andere Entlastungen aber sehr wohl. Entscheidend ist, ob das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft gehört, wie viel Strom es je Abnahmestelle bezieht und welche Pflichten es aus Verpackungen oder Importen trifft. Sechs Fragen helfen bei der Einordnung.

Gehören wir zum produzierenden Gewerbe?
Für Strom- und Energiesteuer zählt die Einstufung nach der WZ 2003: Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe (Abschnitte C bis F). Druckereien, Möbelhersteller, Bauunternehmen und Versorger gehören deshalb dazu, Handel und Dienstleister nicht. Land- und Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau ist bei der Stromsteuer gleichgestellt.
Was bringt die Stromsteuer ohne Liste?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten nach § 9b StromStG 20 € je MWh zurück, soweit der Betrag im Jahr 250 € übersteigt. Strom für Licht, Wärme oder Druckluft, die andere nutzen, und Strom für Elektromobilität sind ausgenommen. Für Heizöl und Erdgas zur Wärmeerzeugung gilt § 54 EnergieStG.
Letztverbrauchergruppe B oder C?
Den Aufschlag für besondere Netznutzung senkt die Letztverbrauchergruppe B für jeden Letztverbraucher mit mehr als 1 GWh je Abnahmestelle: 2026 auf höchstens 0,05 ct/kWh statt 1,559 ct/kWh. Die Letztverbrauchergruppe C mit höchstens 0,025 ct/kWh verlangt zusätzlich produzierendes Gewerbe oder eine Schienenbahn und Stromkosten über 4 % des Umsatzes. Handel und Rechenzentren profitieren deshalb über die Letztverbrauchergruppe B.
Konzessionsabgabe sparen?
Sondervertragskunden zahlen an einer Abnahmestelle keine Konzessionsabgabe, wenn der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt, 2026 bei 22,54 ct/kWh. Das gilt für jede Branche. Bis zu 0,11 ct/kWh lassen sich so sparen, auch für noch nicht verjährte Vorjahre, soweit der Vertrag keine Frist setzt.
Landwirtschaft und Gartenbau?
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten seit 2026 wieder die volle Agrardieselvergütung von 21,48 ct je Liter; der Antrag läuft bis 31. Dezember des Folgejahres über das Zoll-Portal. Gemüsebau unter Glas und Pilzzucht sind zudem bei der BECV beihilfeberechtigt. Bei Strom und Heizstoffen gelten § 9b StromStG und § 54 EnergieStG wie im produzierenden Gewerbe.
Was steht bei einer Druckerei mit 2 GWh auf dem Spiel?
Eine Druckerei mit 2 GWh Strom und 2 GWh Erdgas kommt 2026 ohne Branchenliste auf knapp 60.000 € Entlastung. Den größten Teil bringt die Stromsteuer, gefolgt vom Aufschlag für besondere Netznutzung in der Letztverbrauchergruppe B. Ein Handelsunternehmen mit derselben Strommenge erhielte nur Aufschlag und Konzessionsabgabe, zusammen rund 17.300 €.
Am Anfang steht deshalb die Einstufung: Gehört das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft, und welche WZ-Klasse führt das statistische Landesamt? Danach folgen die Strommengen je Abnahmestelle und die Pflichten aus Verpackungen, Importen und Werbeaussagen. Für den Einstieg reichen meist der WZ-Nachweis, die Strom- und Gasrechnungen des Vorjahres und ein Überblick über Ihre Produkte.
Welche Leistungen nutzen Unternehmen ohne Branchenliste?
Für Unternehmen ohne Branchenliste stehen sechs Leistungen im Vordergrund. Strom- und Energiesteuer hängen am produzierenden Gewerbe oder an der Land- und Forstwirtschaft, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe an Strommenge, Stromkosten und Preis. Steueranträge stellen wir beim Hauptzollamt selbst; bei den übrigen Verfahren prüfen wir Ihre Angaben.
Strom- und Energiesteuer
Produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft erhalten 20 €/MWh Stromsteuer zurück (§ 9b StromStG) und eine Entlastung für Heizstoffe (§ 54 EnergieStG). Die Anträge stellen wir beim Hauptzollamt.
Zur Strom- und EnergiesteuerAufschlag für besondere Netznutzung
Über 1 GWh je Abnahmestelle zahlen alle Letztverbraucher in der Letztverbrauchergruppe B höchstens 0,05 ct/kWh. Die Erklärung zur Letztverbrauchergruppe C prüfen wir.
Zum Aufschlag für besondere NetznutzungKonzessionsabgabe
Liegt der Durchschnittspreis einer Abnahmestelle unter dem Grenzpreis, entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden, gleich welcher Branche. Wir testieren den Grenzpreisvergleich je Abnahmestelle und Jahr.
Zur KonzessionsabgabeWZ-Klassifizierung
Passt die WZ-Klasse des statistischen Landesamts nicht mehr zu Ihrer Tätigkeit, kann eine Korrektur Listen öffnen oder das produzierende Gewerbe sichern. Wir prüfen die Einstufung und begleiten die Änderung.
Zur WZ-KlassifizierungGutachten für Verbände
Fehlt ein ganzer Sektor auf einer Liste, kann ein Verband die Aufnahme anstoßen. Wir erstellen die Gutachten mit den Kennzahlen zu Stromkosten, Handel und Emissionen, die Ministerien und Kommission erwarten.
Zu den Gutachten für VerbändeVerpackungen, CBAM und mehr
Verpackungen, Importe von Stahl, Aluminium oder Zement und Umweltaussagen bringen eigene Pflichten mit sich. Wir prüfen Mengen, Meldungen und Nachweise.
Alle Leistungen im ÜberblickWie greifen die Entlastungen ohne Branchenliste ineinander?
Auch ohne Beihilfen nach Branchenliste lohnt ein gemeinsamer Blick auf alle Verfahren. Dieselben Zähler tragen Stromsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Betrieblicher und fremder Strom
Strom für Mieter, Ladepunkte oder an Dritte gelieferte Wärme ist bei der Stromsteuer nicht entlastungsfähig. Dieselbe Abgrenzung braucht es für die Netzentnahme der Abnahmestelle. Ein Messkonzept deckt beides ab.
Einstufung und Steuer
Ob ein Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gehört, entscheidet das Hauptzollamt nach der WZ 2003, die Branchenlisten folgen der WZ 2008. Beide Einstufungen sollten zueinander passen. Ändert sich der Schwerpunkt, ist das bei beiden zu prüfen.
Netz und Abgaben
Die Letztverbrauchergruppe B und die Befreiung von der Konzessionsabgabe gelten je Abnahmestelle. Wer mehrere Standorte hat, prüft deshalb jede Abnahmestelle einzeln. Unter 1 GWh bleibt es beim vollen Aufschlag für besondere Netznutzung.
Was bringt eine Druckerei mit 2 GWh Strom und 2 GWh Erdgas?
Druckereien beziehen 48 % ihrer Energie als Strom und 46 % als Erdgas und brauchen 114 kWh Strom je 1.000 € Umsatz. Das Beispiel rechnet mit einem mittelständischen Betrieb mit 2 GWh Strom an einer Abnahmestelle, Stromkosten unter 4 % des Umsatzes und 2 GWh Erdgas für Trockner und Heizung. Ohne Branchenliste bleiben BesAR und Industriestrompreis außen vor.
Strom: Druckerei mit 2 GWh, ohne Branchenliste
| Verfahren | Annahme | Entlastung 2026 |
|---|---|---|
| BesAR und Industriestrompreis | Drucken a. n. g. (18.12) steht in keiner Liste | – |
| Aufschlag für besondere Netznutzung | Letztverbrauchergruppe B: erste GWh 1,559 ct/kWh, zweite GWh 0,05 ct/kWh; 16.090 € statt 31.180 € | 15.090 € |
| Konzessionsabgabe | Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis, 0,11 ct/kWh auf 2 GWh | 2.200 € |
| Stromsteuer (§ 9b StromStG) | 2.000 MWh × 20 € − 250 € | 39.750 € |
| Zusammen | 57.040 € |
Erdgas: 2 GWh für Trockner und Heizung
| Verfahren | Annahme | Entlastung 2026 |
|---|---|---|
| Energiesteuer (§ 54 EnergieStG) | 2.000 MWh × 1,38 € − 250 € | 2.510 € |
| BECV | kein Sektor der Abteilung 18 | entfällt |
Unverbindliche Beispiele mit den Werten für 2026. Vorausgesetzt sind produzierendes Gewerbe, ein Sondervertrag mit Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis und eine Abnahmestelle. Ein Handels- oder Dienstleistungsunternehmen mit derselben Strommenge erhielte nur Aufschlag und Konzessionsabgabe, zusammen 17.290 €.

Rund 57.000 € beim Strom, 2.510 € beim Erdgas
Die Stromsteuer trägt fast 70 % der Stromentlastung. Liegt eine Abnahmestelle unter 1 GWh, entfällt die Letztverbrauchergruppe B; die übrigen Entlastungen bleiben.
Was Ihnen unsere Prüfung ohne Branchenliste bringt
Einstufung geklärt
Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählt und welche WZ-Klasse es nach WZ 2008 trägt. Beide Einstufungen bestimmen, welche Verfahren offenstehen.
Alle Entlastungen ohne Liste
Stromsteuer, Energiesteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe prüfen wir gemeinsam. So geht keine Abnahmestelle verloren.
Pflichten im Blick
Verpackungen, CBAM, Umweltaussagen und Ladestrom ordnen wir Ihrem Unternehmen zu und nennen Ihnen die Fristen, die gelten.
Weg auf die Liste
Fehlt Ihre Branche auf einer Liste, zeigen wir, ob eine neue Einstufung oder ein Verbandsgutachten Aussicht hat.
Passend zur Betriebsgröße
Unser Angebot richtet sich an Druckereien, Möbelhersteller, Bauunternehmen, Versorger, Handel, Dienstleister und Gartenbaubetriebe, vom Mittelständler mit 2 GWh bis zum Großverbraucher.

Prüfung und Antrag getrennt
Steueranträge beim Hauptzollamt, auch zur Agrardieselvergütung, stellen wir selbst. Für BAFA und DEHSt prüfen wir, den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN. So bleiben Beratung und Prüfung sauber getrennt.
Wie arbeiten wir mit Unternehmen ohne Branchenliste?
Unsere Arbeit beginnt mit der Einstufung und folgt dann in vier Schritten den Fristen der Verfahren, die für Sie in Frage kommen.
- 01
Erstgespräch
Sie beschreiben Ihre Tätigkeit, Standorte und Strommengen. Wir klären, ob produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder Dienstleistung vorliegt.
- 02
Mengen je Abnahmestelle
Netzentnahmen, Eigenverbrauch und Strom für Dritte ordnen wir je Abnahmestelle zu.
- 03
Prüfung und Vermerke
Wir prüfen Erklärungen, Grenzpreisvergleich und Mengen und erteilen die nötigen Vermerke und Testate.
- 04
Anträge und Meldungen
Steueranträge reichen wir beim Hauptzollamt ein. Meldungen und Testate für den Netzbetreiber erhalten Sie von uns zur Weitergabe.
Entlastungen für Ihr Unternehmen ohne Branchenliste prüfen lassen
Nennen Sie uns Ihre Branche, Ihre Standorte und den ungefähren Strom- und Gasverbrauch. Wir antworten mit einer ersten Einschätzung, welche Verfahren passen, und einem Angebot.
Welche Entlastungen gelten für welche Bereiche?
Keiner dieser Bereiche steht auf den Listen von BesAR, Industriestrompreis oder Strompreiskompensation; bei der BECV sind nur Gemüsebau unter Glas und Pilzzucht erfasst. Die Tabelle zeigt, welche Entlastungen trotzdem in Betracht kommen. Ein Strich bedeutet: nicht möglich.
keine
BesAR
kein Eintrag in Anlage 2 EnFG
keine
Industriestrompreis
kein Eintrag in KUEBLL Anhang I, Teilliste 1
keine
Strompreiskompensation
kein Sektor nach Anhang I der Leitlinien
2
BECV
Gemüsebau unter Glas und Pilzzucht, je 70 %
| Bereich (WZ 2008) | Beispiele | Stromsteuer (§ 9b) | Aufschlag für besondere Netznutzung | Konzessionsabgabe | BECV |
|---|---|---|---|---|---|
| Übriges verarbeitendes Gewerbe (12, 18, 31–33) | Tabak, Druck, Möbel, sonstige Waren, Reparatur | ja | Letztverbrauchergruppe B oder C | ja | – |
| Baugewerbe (41–43) | Hoch- und Tiefbau, Ausbau | ja | Letztverbrauchergruppe B oder C | ja | – |
| Energie- und Wasserversorgung (35, 36) | Versorger, Wasserwerke | ja | Letztverbrauchergruppe B oder C | ja | – |
| Handel und Dienstleistungen | Handel, Logistik, Rechenzentren | – | Letztverbrauchergruppe B | ja | – |
| Landwirtschaft (01–03) | Ackerbau, Tierhaltung, Forstwirtschaft | ja | Letztverbrauchergruppe B | ja | – |
| Gartenbau unter Glas, Pilzzucht (BWA 211, 231) | Gewächshäuser, Pilzzucht | ja | Letztverbrauchergruppe B | ja | 70 % |
Stromsteuer nach § 9b StromStG für produzierendes Gewerbe (WZ 2003, Abschnitte C bis F) sowie Land- und Forstwirtschaft; Letztverbrauchergruppe C nur für produzierendes Gewerbe und Schienenbahnen mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes; Konzessionsabgabe entfällt für Sondervertragskunden unter dem Grenzpreis. Quellen: Anlage 2 EnFG; BAFA-Merkblatt Industriestrompreis, Anlage A (Stand 04.08.2026); DEHSt-Leitfäden Strompreiskompensation (Stand 05.06.2026) und BEHG Carbon Leakage (Stand Juli 2026); §§ 2, 9b StromStG; § 2 KAV; Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur. Stand Oktober 2026.
Wie viel Strom brauchen weitere Branchen?
Druckereien und Vervielfältiger brauchen 2022 114 kWh Strom je 1.000 € Umsatz, Möbelhersteller 48 kWh, Reparatur und Installation 16 kWh. Möbelhersteller decken 35,47 % ihres Energieverbrauchs mit erneuerbaren Energien. In der Tabakverarbeitung ist Erdgas mit 61,48 % der wichtigste Energieträger.
35 %–48 %
Stromanteil am Energieverbrauch
Abteilungen 12, 18, 31, 32 und 33, 2022
13 kWh–114 kWh
Strom je 1.000 € Umsatz
Abteilungen 12, 18, 31, 32 und 33, 2022
3 MWh–23 MWh
Strom je Beschäftigten
Abteilungen 12, 18, 31, 32 und 33, 2022
−19 % bis −4 %
Stromintensität 2022 zu 2021
Veränderung der kWh je 1.000 € Umsatz
Möbelhersteller decken mehr als ein Drittel ihres Bedarfs mit erneuerbaren Energien
Anteile der Energieträger am Gesamtenergieverbrauch 2022 in %
- Strom
- Erdgas
- Heizöl
- Erneuerbare
- Übrige (Fernwärme, Sonstige)
Druck und Vervielfältigung (18)
Sonstige Waren (32)
Möbel (31)
Tabak (12)
Reparatur und Installation (33)
Quelle: Riesner/Schütte/Lässig (Hrsg.), Energieeffizienz-Benchmark Industrie – Energieeffizienzkennzahlen 2022, Springer Verlag 2025, doi:10.1007/978-3-658-47771-4
Mittelwerte der Betriebe ab 20 Beschäftigten je Wirtschaftszweig (WZ 2008); Datenbasis: amtliche Statistik.
Druckereien liegen auf Rang 11, Tabak und Reparatur ganz unten
Strom in kWh je 1.000 € Umsatz 2022, 27 Abteilungen aus Bergbau und Verarbeitendem Gewerbe
- Weitere Branchen
- übrige Abteilungen
Kohlenbergbau* (05)
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (17)
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (08)
Metallerzeugung und -bearbeitung (24)
Herstellung von Glas, -waren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (23)
Herstellung von chemischen Erzeugnissen (20)
Gewinnung von Erdöl und Erdgas (06)
Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) (16)
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (22)
Druck und Vervielfältigung (18)
114 kWhMöbel (31)
48 kWhSonstige Waren (32)
39 kWhReparatur und Installation (33)
16 kWhTabak (12)
13 kWh
* Mittelwert aus weniger als 20 Betrieben
Die Kennziffer bezieht sich auf den Umsatz. Steigende Erlöse senken sie auch ohne Einsparung beim Verbrauch.
Quelle: Riesner/Schütte/Lässig (Hrsg.), Energieeffizienz-Benchmark Industrie – Energieeffizienzkennzahlen 2022, Springer Verlag 2025, doi:10.1007/978-3-658-47771-4
Mittelwerte der Betriebe ab 20 Beschäftigten je Wirtschaftszweig (WZ 2008); Datenbasis: amtliche Statistik.
Branchenwerte ersetzen keine Berechnung der Stromkostenintensität für einen Antrag.
Entlastung ohne Branchenliste
Diese Abteilungen stehen in keiner der vier Sektorlisten. Stromsteuer, Energiesteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung und Konzessionsabgabe hängen davon nicht ab. Bau, Versorgung, Handel und Landwirtschaft sind in der Auswertung nicht enthalten.
Stromkennzahlen je Wirtschaftszweig
Stromanteil und Stromverbrauch 2022 je Klasse der Abteilungen 12, 18 und 31–33; Bau, Versorgung, Handel und Landwirtschaft erfasst die Studie nicht. „keine Angabe“: kein belastbarer Wert. * Weniger als 20 Betriebe.
| WZ 2008 | Wirtschaftszweig | Stromanteil am Energieverbrauch | Strom je 1.000 € Umsatz |
|---|---|---|---|
| 12.00 | Tabakverarbeitung | 35 % | 13 kWh |
| 18.11 | Drucken von Zeitungen | 60 % | 176 kWh |
| 18.12 | Drucken a. n. g. | 46 % | 113 kWh |
| 18.13 | Druck- und Medienvorstufe | keine Angabe | keine Angabe |
| 18.14 | Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen | 73 % | 126 kWh |
| 18.20 | Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | keine Angabe | keine Angabe |
| 31.01 | Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln | 38 % | 35 kWh |
| 31.02 | Herstellung von Küchenmöbeln | 55 % | 41 kWh |
| 31.03 | Herstellung von Matratzen | 34 % | 24 kWh |
| 31.09 | Herstellung von sonstigen Möbeln | 40 % | 63 kWh |
| 32.11 | Herstellung von Münzen | 51 % | 86 kWh * |
| 32.12 | Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren | 55 % | 18 kWh |
| 32.13 | Herstellung von Fantasieschmuck | 52 % | 19 kWh * |
| 32.20 | Herstellung von Musikinstrumenten | 26 % | 41 kWh |
| 32.30 | Herstellung von Sportgeräten | 29 % | 36 kWh |
| 32.40 | Herstellung von Spielwaren | 57 % | 38 kWh |
| 32.50 | Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien | 45 % | 38 kWh |
| 32.91 | Herstellung von Besen und Bürsten | 68 % | 67 kWh |
| 32.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. | 44 % | 48 kWh |
| 33.11 | Reparatur von Metallerzeugnissen | 49 % | 22 kWh |
| 33.12 | Reparatur von Maschinen | 28 % | 14 kWh |
| 33.13 | Reparatur von elektronischen und optischen Geräten | 39 % | 8 kWh |
| 33.14 | Reparatur von elektrischen Ausrüstungen | 38 % | 11 kWh |
| 33.15 | Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten | 51 % | 52 kWh |
| 33.16 | Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen | 36 % | 16 kWh |
| 33.17 | Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g. | 29 % | 57 kWh |
| 33.19 | Reparatur von sonstigen Ausrüstungen | 31 % | 46 kWh |
| 33.20 | Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. | 42 % | 11 kWh |
- 01
Kennzahl vergleichen
Legen Sie Ihren Stromverbrauch je 1.000 € Umsatz neben den Wert Ihrer Abteilung. Druckereien liegen mit 114 kWh mehr als doppelt so hoch wie Möbelhersteller.
- 02
Verfahren gewichten
Ab 1 GWh je Abnahmestelle lohnt der Blick auf die Letztverbrauchergruppe B, im produzierenden Gewerbe immer auf die Stromsteuer. Ist Erdgas der Hauptenergieträger, rückt § 54 EnergieStG in den Vordergrund.
- 03
Mengen prüfen
Ihre eigenen Zählerwerte je Abnahmestelle zeigen, welche Beträge erreichbar sind. Wir prüfen sie für jedes Verfahren.
Kacheln: 6.591 Betriebe ab 20 Beschäftigten der Abteilungen 12, 18, 31, 32 und 33, Werte 2022; die Veränderung zu 2021 beruht auf den Energieeffizienzkennzahlen 2021 (Lässig/Schütte/Riesner, Hrsg., Springer Verlag 2024), Quelle und Datenbasis der Werte 2022 stehen unter den Diagrammen; eigene Auswertung.
Welche Pflichten betreffen jede Branche?
Unabhängig von Entlastungen treffen viele Unternehmen Pflichten, die an Produkte, Importe oder Werbung anknüpfen. Drei Bereiche stehen dabei im Vordergrund.
Verpackungen
Wer verpackte Waren erstmals in Verkehr bringt, muss sich registrieren und Mengen melden; für Einwegkunststoffprodukte kommt die Abgabe an den Einwegkunststofffonds hinzu. Wir prüfen Vollständigkeitserklärung und Mengenmeldung.
Zu VerpackDG und EWKFondsGCBAM bei Importen
Wer im Jahr mehr als 50 t Eisen, Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel aus Drittstaaten einführt, braucht die Zulassung als CBAM-Anmelder und kauft ab 2027 Zertifikate. Wir erstellen oder prüfen die Erklärung.
Zu CBAMUmweltaussagen und E-Mobilität
Werbung mit Klimazielen braucht belastbare Nachweise; die Prüfung dazu bauen wir gerade auf. Zu Ladestrom und Dienstwagen beraten wir bereits.
Zu den UmweltaussagenZur E-MobilitätWelche Termine stehen ohne Branchenliste im Jahr an?
Auch ohne Branchenliste gibt es feste Stichtage. Die Übersicht rechnet ab heute und bietet jeden Termin als Download für Ihren Kalender an.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
31. Dezember 2026
nächste Frist: noch 54 Tage
- Strom- und Energiesteuer:
- Anträge nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG und zur Agrardieselvergütung für das Vorjahr.
- Konzessionsabgabe:
- Grenzpreistestat, sofern Ihr Vertrag mit dem Netzbetreiber nichts anderes vorsieht.
31. März 2027
in 144 Tagen
- Aufschlag für besondere Netznutzung:
- Meldung der Abnahmestellen über 1 GWh an den Netzbetreiber, für die Letztverbrauchergruppe C mit unserem Vermerk.
15. Mai 2027
in 189 Tagen
- Verpackungen:
- Vollständigkeitserklärung zu den Verpackungen des Vorjahres, wenn die Mengenschwellen erreicht sind.
- Einwegkunststofffonds:
- Mengenmeldung der Einwegkunststoffprodukte an das Umweltbundesamt über die Plattform DIVID.
30. Juni 2027
in 235 Tagen
- EnSTransV:
- Erklärung nach EnSTransV für Steuerentlastungen des Vorjahres ab 100.000 € je Rechtsgrundlage.
30. September 2027
in 327 Tagen
- CBAM:
- CBAM-Erklärung und Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr, erstmals am 30. September 2027 für 2026.
Stand Oktober 2026. Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, kann sich die Frist auf den nächsten Werktag verschieben. Maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Behörde, Stelle oder des Netzbetreibers.
Häufige Fragen zu Entlastungen ohne Branchenliste
- Ohne Eintrag in den Branchenlisten scheiden BesAR, Industriestrompreis, Strompreiskompensation und BECV aus. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können aber die Stromsteuer nach § 9b StromStG und die Energiesteuer nach § 54 EnergieStG teilweise zurückholen. Jeder Letztverbraucher mit mehr als 1 GWh je Abnahmestelle zahlt in der Letztverbrauchergruppe B einen niedrigeren Aufschlag für besondere Netznutzung. Liegt der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis, entfällt zudem die Konzessionsabgabe.
Rechtsgrundlagen und Quellen: §§ 2, 9b StromStG; § 15 StromStV; §§ 54, 57 EnergieStG; Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 341, Agrardiesel); Anlage 2 EnFG; BAFA-Merkblatt Industriestrompreis, Anlage A (Stand 04.08.2026); DEHSt-Leitfäden Strompreiskompensation (Stand 05.06.2026) und BEHG Carbon Leakage (Stand Juli 2026); § 2 KAV; Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur; VerpackG; EWKFondsG; EnSTransV; Verordnung (EU) 2023/956. Stand Oktober 2026.

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Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Kontakt
- Telefon
- +49 511 53 89 99-400
- Fax
- +49 511 53 89 99-11
- info@rgc-testat.de
- Adresse
- Drostestraße 16, 30161 Hannover
