Stromsteuer: 20 €/MWh zurück
Nach § 9b StromStG, seit 2026 dauerhaft.
Antrag bis 31. Dezember
Für das Vorjahr, sonst verfällt der Anspruch.
Prozesse voll entlastet
Nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG.
EnSTransV ab 100.000 €
Erklärung bis 30. Juni für das Vorjahr.
Entlastung von der Strom- und Energiesteuer
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich einen großen Teil der Strom- und Energiesteuer vom Hauptzollamt erstatten lassen. Seit 2026 dauerhaft: Nach § 9b StromStG sinkt die Stromsteuer von 20,50 €/MWh auf den EU-Mindestsatz von 0,50 €/MWh. Hinzu kommen Entlastungen für bestimmte Prozesse sowie für Erdgas und Heizöl nach dem Energiesteuergesetz. Die Erstattung gibt es nur auf Antrag, in der Regel bis 31. Dezember des Folgejahres.
Wir erstellen Ihre Entlastungsanträge, Steueranmeldungen und Erklärungen und reichen sie für Sie beim Hauptzollamt ein, ob Sie Entlastungen erstmals nutzen oder den Berater wechseln. Für Ihre Angaben bleiben Sie als Unternehmen verantwortlich; wir bereiten sie so auf, dass sie einer Prüfung des Hauptzollamts standhalten, und begleiten Sie auch bei Außenprüfungen.
Ob Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählt und welche Entlastungen noch offen sind, zeigt der kostenlose Entlastungs-Check: zehn kurze Fragen, rund drei Minuten, eine schriftliche Ersteinschätzung in ca. zehn Werktagen.

Strom- und Energiesteuer gezahlt – aber auch alles zurückgeholt?
Das Hauptzollamt erstattet nichts von selbst: Jede Entlastung ist für jedes Jahr gesondert zu beantragen, mit eigenen Formularen, Selbsterklärungen und Nachweisen. Bei 10 GWh Strom geht es allein bei § 9b StromStG um rund 200.000 € im Jahr. Typisch sind dabei diese Fragen:

Zählen wir zum produzierenden Gewerbe?
Maßgeblich ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, Abschnitte C bis F. Bei mehreren Tätigkeiten entscheidet die Abgrenzung nach § 15 StromStV, und das Hauptzollamt kann eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangen.
Holen wir alle Entlastungen ab?
Neben § 9b StromStG kommen je nach Betrieb § 9a StromStG und § 51 EnergieStG für Prozesse wie Schmelzen oder Wärmebehandlung in Betracht, § 54 EnergieStG für Erdgas und Heizöl sowie §§ 53 und 53a EnergieStG für Stromerzeugung und KWK. Jede Vorschrift hat eigene Voraussetzungen und Sätze.
Wer nutzt unsere Nutzenergie?
Geben Sie Wärme, Kälte oder Druckluft an andere Unternehmen ab, etwa an Mieter auf dem Gelände, zählt dieser Anteil nur, wenn auch der Abnehmer begünstigt ist. Dafür brauchen Sie Selbsterklärungen und eine nachvollziehbare Mengenaufteilung.
Was hat sich 2026 geändert?
Mit dem Dritten Änderungsgesetz gilt die Entlastung nach § 9b dauerhaft. Neu sind unter anderem die Schätzung der Jahressteuerschuld bis 15. Januar, Regeln für Speicher und Ladepunkte sowie strengere Anforderungen an KWK-Anlagen.
Für jede dieser Fragen haben wir eine Antwort: Wir klären, welche Entlastungen Ihnen zustehen, erstellen die Anträge und vertreten Sie gegenüber dem Hauptzollamt.
Wir übernehmen Ihre Anträge beim Hauptzollamt
Bei der Strom- und Energiesteuer stellen wir die Anträge selbst: Wir erstellen Entlastungsanträge, Steueranmeldungen, Anzeigen und Erklärungen und reichen sie über das Zoll-Portal ein. Grundlage sind Ihre Strom- und Energiedaten; für deren Richtigkeit bleiben Sie verantwortlich, wir sorgen für eine vollständige und nachvollziehbare Aufbereitung.
Entlastungsanträge
Ihre Herausforderung: Für jedes Jahr sind Anträge nach § 9a oder § 9b StromStG und nach §§ 51, 53, 53a oder 54 EnergieStG zu stellen, jeweils mit eigenem Formular und in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wer die Frist verpasst, verliert die Entlastung für dieses Jahr.
Unsere Lösung: Wir ermitteln die begünstigten Mengen je Verwendungszweck, grenzen Nutzenergie an Dritte ab, holen die nötigen Selbsterklärungen ein und erstellen die Anträge einschließlich Beihilfe-Selbsterklärung. Auf Wunsch beantragen wir quartalsweise oder monatlich.
Ihr Vorteil: Sie erhalten alle Entlastungen, die Ihnen zustehen, und bei größeren Beträgen früher im Jahr.
Anmeldungen und Erlaubnisse
Ihre Herausforderung: Wer Strom an Dritte leistet oder selbst erzeugt, kann Steuerschuldner sein und muss die Steuer anmelden. Seit 2026 ist zudem bis 15. Januar die voraussichtliche Jahressteuerschuld zu schätzen.
Unsere Lösung: Wir klären, ob Sie Versorger oder Eigenerzeuger sind, beantragen Erlaubnisse, erstatten Anzeigen für steuerfreie Entnahmen und erstellen Steueranmeldungen und Schätzungen.
Ihr Vorteil: Ihre Pflichten sind vollständig erfüllt, und die Vorauszahlungen passen zu Ihrem tatsächlichen Verbrauch.
EnSTransV-Erklärung
Ihre Herausforderung: Ab 100.000 € Entlastung je Steuerentlastung im Kalenderjahr ist bis 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung nach der EnSTransV abzugeben. Maßgeblich ist der Zahlungseingang, nicht das Antragsjahr.
Unsere Lösung: Wir stellen die erhaltenen Entlastungen je Rechtsgrundlage zusammen, ziehen Rückzahlungen ab und übermitteln die Erklärung über das Zoll-Portal.
Ihr Vorteil: Die Transparenzpflicht ist erfüllt, ohne dass Sie die Zahlungseingänge selbst nachhalten müssen.
Außenprüfungen und Projekte
Ihre Herausforderung: Das Hauptzollamt prüft Entlastungen und Anmeldungen auch nachträglich vor Ort. Neue Anlagen wie PV, KWK oder Speicher verändern zudem Ihre steuerliche Stellung.
Unsere Lösung: Wir bereiten Außenprüfungen vor, begleiten sie und beantworten Rückfragen. Bei Projekten prüfen wir vorab, welche Anzeigen, Erlaubnisse und Entlastungen sich ändern.
Ihr Vorteil: Prüfungen verlaufen ohne Überraschungen, und neue Anlagen sind steuerlich von Anfang an richtig aufgesetzt.
Was Sie gewinnen, wenn wir Ihre Anträge beim Hauptzollamt stellen
Für die Angaben bleiben Sie als Unternehmen verantwortlich. Mit uns haben Sie dafür einen Ansprechpartner, der Strom- und Energiesteuer zusammen mit Ihren übrigen Energienachweisen kennt.
Alle Entlastungen im Blick
Wir prüfen jedes Jahr, welche Rechtsgrundlagen für Ihre Verwendungszwecke in Betracht kommen, statt nur den Vorjahresantrag fortzuschreiben. So bleibt keine Entlastung liegen, wenn sich im Betrieb etwas ändert.
Daten aus verwandten Verfahren
Strommengen und Abgrenzungen kennen wir aus BesAR, Strompreiskompensation und Industriestrompreis. Ihre Angaben bleiben so über alle Verfahren hinweg schlüssig.
Fristen sicher eingehalten
Von der Schätzung im Januar bis zum Antrag im Dezember behalten wir alle Termine des Hauptzollamts für Sie im Blick und erinnern rechtzeitig an fehlende Daten.
Weniger Aufwand im Haus
Selbsterklärungen der Abnehmer, Formulare und Zoll-Portal übernehmen wir. Sie liefern die Daten, wir kümmern uns um den Rest.
Begleitung bei Prüfungen
Kommt das Hauptzollamt zur Außenprüfung, sind die Unterlagen schon so aufbereitet, dass Entlastungen nachvollziehbar belegt sind.
Ein festes Team
Ihre Ansprechpartner bleiben dieselben, Jahr für Jahr. Änderungen im Betrieb fallen uns früh auf, und Sie erklären nichts doppelt.

Alles aus einer Hand
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir nach § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Bei der Strom- und Energiesteuer übernehmen wir deshalb das gesamte Verfahren selbst: vom Antrag über die Anmeldung bis zur Außenprüfung. Wo wir in anderen Verfahren als Prüfer tätig sind, achten wir auf die berufsrechtliche Trennung.
Entlastungen für 2025 bis 31. Dezember sichern
Nennen Sie uns Ihre Branche, den ungefähren Strom- und Erdgasverbrauch und ob Sie Energie an andere Unternehmen liefern. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Entlastungen in Betracht kommen, und ein individuelles Angebot.
Welche Fristen gelten bei der Strom- und Energiesteuer?
Entlastungsanträge sind in der Regel bis 31. Dezember des Folgejahres zu stellen. Steuerschuldner wie Versorger und Eigenerzeuger melden die Stromsteuer jährlich bis 31. Mai an und schätzen seit 2026 ihre voraussichtliche Jahressteuerschuld: erstmals bis 15. Januar, aktualisiert zum 30. Juni, bei größeren Abweichungen mit Mitteilung bis 15. August. Alle genannten Fristen gibt es auch als Kalendereintrag zum Herunterladen.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
31. Dezember 2026
nächste Frist: noch 54 Tage
- Stromsteuer:
- Entlastungsanträge nach § 9a und § 9b StromStG für das Vorjahr; zugleich Wahl der monatlichen Anmeldung für das Folgejahr.
31. Dezember 2026
in 54 Tagen
- Energiesteuer:
- Entlastungsanträge nach §§ 51, 53, 53a und 54 EnergieStG für Erdgas, Heizöl und andere Energieerzeugnisse, die im Vorjahr verwendet wurden.
15. Januar 2027
in 69 Tagen
Neu seit 2026
- Stromsteuer:
- Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld für das laufende Jahr an das Hauptzollamt; unter 2.400 € nur auf Verlangen.
31. Mai 2027
in 205 Tagen
- Stromsteuer:
- Jahresanmeldung der Stromsteuer für das Vorjahr beim Hauptzollamt, mit selbst berechneter Steuer.
30. Juni 2027
in 235 Tagen
- Stromsteuer:
- Aktualisierte Schätzung der Jahressteuerschuld; mitzuteilen ist sie zunächst nur auf Verlangen.
30. Juni 2027
in 235 Tagen
- EnSTransV:
- Erklärung über im Vorjahr erhaltene Steuerentlastungen ab 100.000 € je Rechtsgrundlage.
15. August 2027
in 281 Tagen
Neu seit 2026
- Stromsteuer:
- Mitteilung der aktualisierten Schätzung, wenn sie 100.000 € übersteigt und mehr als 20 % über der bisherigen Grundlage liegt.
Stand Oktober 2026. Die Schätzungen betreffen Steuerschuldner mit jährlicher Anmeldung, etwa Versorger und Eigenerzeuger (§ 8 Abs. 6 StromStG). Maßgeblich sind die Vorgaben des zuständigen Hauptzollamts im Einzelfall.
Wie hoch ist die Entlastung bei Strom- und Energiesteuer?
Die Entlastung hängt von der Rechtsgrundlage ab: Nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG gibt es feste Sätze je Megawattstunde oder Liter, abzüglich 250 € im Jahr. Für begünstigte Prozesse nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG sowie für die Stromerzeugung wird die Steuer voll erstattet.
Steuer- und Entlastungssätze
| Rechtsgrundlage | Wofür | Entlastung |
|---|---|---|
| § 9b StromStG | Strom für betriebliche Zwecke | 20,00 €/MWh, abzüglich 250 € je Jahr |
| § 9a StromStG | Strom für Elektrolyse, Glas, Keramik, Metall, chemische Reduktion u. a. | volle Steuer, 20,50 €/MWh |
| § 54 EnergieStG | Erdgas und Heizöl zum Heizen | 1,38 €/MWh Erdgas, 15,34 € je 1.000 l Heizöl, abzüglich 250 € je Jahr |
| § 51 EnergieStG | Energieerzeugnisse für bestimmte Prozesse | volle Steuer, z. B. 5,50 €/MWh Erdgas |
| § 53 EnergieStG | Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung | volle Steuer auf die eingesetzte Menge |
| § 53a EnergieStG | KWK-Anlagen mit mindestens 70 % Nutzungsgrad | Erdgas 4,42 €/MWh, produzierendes Gewerbe 4,96 €/MWh |
Regelsatz der Stromsteuer 20,50 €/MWh (§ 3 StromStG); Energiesteuer auf Erdgas zum Heizen 5,50 €/MWh, auf Heizöl 61,35 € je 1.000 l (§ 2 Abs. 3 EnergieStG). Strom für Elektromobilität ist von § 9b StromStG ausgenommen.

Rechenbeispiel: 10 GWh Strom und 20 GWh Erdgas, 2026
| Position | Gezahlte Steuer | Entlastung |
|---|---|---|
| Strom 10.000 MWh (§ 9b StromStG) | 205.000,00 € | 199.750,00 € |
| Erdgas zum Heizen 20.000 MWh (§ 54 EnergieStG) | 110.000,00 € | 27.350,00 € |
| Gesamt | 315.000,00 € | 227.100,00 € |
Eigene, unverbindliche Beispielrechnung für ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ohne Prozesse nach § 9a StromStG oder § 51 EnergieStG: 10.000 MWh × 20,00 € − 250 € beim Strom, 20.000 MWh × 1,38 € − 250 € beim Erdgas. Die Entlastung nach § 9b übersteigt 100.000 €; im Jahr nach der Auszahlung ist deshalb bis 30. Juni die EnSTransV-Erklärung abzugeben. Ab 10.000 € Jahresentlastung gehört die Beihilfe-Selbsterklärung zum Antrag.
Wer kann die Entlastungen nutzen?
Die Entlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG stehen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft offen, § 9a StromStG und § 51 EnergieStG grundsätzlich nur dem produzierenden Gewerbe. Die Entlastungen nach §§ 53 und 53a EnergieStG hängen nicht von der Branche ab.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit offener Rückforderungsanordnung aus einer früheren Beihilfe (§ 2a StromStG). Die Entlastungen gelten als staatliche Beihilfen; ab 10.000 € im Jahr gehört deshalb eine Beihilfe-Selbsterklärung zum Antrag nach § 9b StromStG. Jeder Antrag betrifft ein Kalenderjahr und ist jedes Jahr neu zu stellen.
Voraussetzungen der Entlastung
Produzierendes Gewerbe
oder Land- und Forstwirtschaft, je nach Rechtsgrundlage
Versteuerter Strom oder Brennstoff
zu betrieblichen Zwecken entnommen oder verheizt
Nutzenergie abgegrenzt
Anteile nicht begünstigter Dritter herausgerechnet
Kein Unternehmen in Schwierigkeiten
keine offene Rückforderungsanordnung
Antrag rechtzeitig gestellt
in der Regel bis 31. Dezember des Folgejahres
Produzierendes Gewerbe
Dazu zählen Unternehmen, deren Schwerpunkt in den Abschnitten C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, liegt: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe. Übt ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus, bestimmt § 15 StromStV den Schwerpunkt. Auf Anforderung beschreibt das Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit im Formular 1402.
Nutzenergie an Dritte
Wird mit dem Strom Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie erzeugt und von anderen Unternehmen genutzt, zählt nur der Anteil begünstigter Nutzer. Für jedes dieser Unternehmen gehören eine Selbsterklärung (Formular 1456) und eine Aufstellung der Mengen zum Antrag.
Ausschlüsse
Strom für Elektromobilität ist von § 9b StromStG ausgenommen. Nicht begünstigt ist auch zwischengespeicherter Strom, der später an Dritte geliefert oder nicht betrieblich entnommen wird. Für Strom, der bereits nach § 9 StromStG steuerfrei ist, gibt es keine weitere Entlastung.
Rechtsgrundlage: §§ 2a, 9a, 9b StromStG; § 15 StromStV; §§ 51, 53, 53a, 54 EnergieStG; Formulare und Verfahren laut Zoll (Stand Oktober 2026).
Welche Unterlagen brauchen die Anträge beim Hauptzollamt?
Für die Entlastungsanträge brauchen Sie vor allem die Rechnungen Ihrer Versorger und Lieferanten, die Mengen je Verwendungszweck und das Messkonzept; für die EnSTransV-Erklärung die Auszahlungen des Vorjahres. Was wir im Einzelnen brauchen, steht in der Liste zu unserem Angebot.
- Er braucht die Rechnungen Ihrer Versorger für das Jahr, die Strommengen je Abnahmestelle und Verwendungszweck sowie das Messkonzept, aus dem sich die Abgrenzung ergibt. Geben Sie Nutzenergie an andere Unternehmen ab, kommen deren Selbsterklärungen und die Mengenaufteilung hinzu. Ab 10.000 € Entlastung gehört die Beihilfe-Selbsterklärung zum Antrag, und auf Anforderung beschreiben Sie Ihre wirtschaftliche Tätigkeit.

Wie läuft die Zusammenarbeit bei der Strom- und Energiesteuer ab?
Von der ersten Frage bis zur Erstattung sind es vier Schritte. Die Fristen des Hauptzollamts planen wir dabei von Anfang an mit ein.
- 01
Anfrage
Sie nennen uns Branche, Strom- und Erdgasverbrauch und Ihre Verwendungszwecke. Wir klären, welche Entlastungen und Pflichten für Sie in Betracht kommen.
- 02
Angebot
Sie erhalten eine Einschätzung des Aufwands mit der Liste der Unterlagen und den nächsten Fristen. Mit Ihrer Vollmacht legen wir los.
- 03
Antrag
Wir erstellen Anträge, Anmeldungen und Erklärungen und reichen sie beim Hauptzollamt ein. Selbsterklärungen der Abnehmer holen wir gemeinsam mit Ihnen ein.
- 04
Erstattung
Das Hauptzollamt zahlt die Entlastung in der Regel ohne gesonderten Bescheid aus. Rückfragen und spätere Prüfungen begleiten wir.
Häufige Fragen zur Strom- und Energiesteuer
- Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 € je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh. Die Steuer entsteht in der Regel, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, und wird vom Versorger angemeldet und über die Stromrechnung weitergegeben. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können sich davon 20,00 €/MWh erstatten lassen. Für Prozesse wie Elektrolyse oder Metallbearbeitung ist sogar die volle Steuer erstattungsfähig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2a, 3, 8, 9a, 9b StromStG; § 15 StromStV; §§ 2, 51, 53, 53a, 54 EnergieStG; Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV); § 3 Nr. 3 StBerG; Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 340). Stand: Oktober 2026.
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Kontakt
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