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Entlastungen bei der DEHSt

Strompreiskompensation

Stromintensive Unternehmen tragen über den Strompreis auch die CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels. Einen Teil davon erstattet der Bund mit der Strompreiskompensation: jedes Jahr nachträglich, auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und nur mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers. Für das Abrechnungsjahr 2025 beträgt die Beihilfeintensität 80 Prozent, für die 22 neu aufgenommenen Sektoren 75 Prozent.

Sie beantragen die Strompreiskompensation bereits und suchen einen neuen Prüfer? Wir prüfen Ihre Angaben zu Anlagen, Produktionsmengen und Stromverbrauch und erteilen die Bescheinigung, auf Wunsch abgestimmt mit Industriestrompreis und BesAR. Für die ergänzende Beihilfe prüfen wir die Bruttowertschöpfung, außerdem Grünstromangaben und Medienverbräuche im Industriepark. Den Antrag erstellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN und reicht ihn bei der DEHSt ein.

Sie wissen noch nicht, ob Ihre Produkte beihilfefähig sind? Beantworten Sie im kostenlosen Entlastungs-Check zehn kurze Fragen, wofür rund drei Minuten reichen. Eine schriftliche Ersteinschätzung liegt Ihnen nach etwa zehn Werktagen vor.

Industrieanlage mit Silos und Tanks am Flussufer unter bewölktem Himmel
Foto: Dario Rawert / Pexels
Auf einen Blick
  • Antrag 2027 für das Jahr 2026

    Die DEHSt legt die Frist fest, zwischen 31. Mai und 30. September.

  • Bescheinigung für jeden Antrag

    Bis 100.000 € erwartete Beihilfe: begrenzte Sicherheit.

  • Beihilfe 80 % bzw. 75 %

    Anteil an den indirekten CO₂-Kosten, Abrechnungsjahr 2025.

  • Ökologische Gegenleistung

    Managementsystem und Maßnahmen oder 30 % Grünstrom.

Ausgangslage

Strompreiskompensation beantragt – aber passt alles für das nächste Jahr?

Die Strompreiskompensation ist kein einmaliger Antrag: Jedes Jahr sind Strommengen abzugrenzen, Angaben prüfen zu lassen und Gegenleistungen nachzuweisen, seit Juli 2026 nach einer neuen Billigkeitsrichtlinie und ab 2026 parallel zum Industriestrompreis. Die DEHSt gewährt die Beihilfe nur, wenn der Antrag vollständig, geprüft und fristgerecht eingeht. Vor allem diese Fragen stellen sich:

Industrielle Metallsilos vor dunkelblauem Himmel
Foto: Muharrem Alper / Pexels
  • Wie gelingt der Wechsel zu einem neuen Prüfer?

    Ein neuer Prüfer muss Anlagenabgrenzung, Berechnungselemente und Messkonzept aus den Vorjahren nachvollziehen. Ohne geordnete Übergabe kostet der Wechsel Zeit, die vor der Ausschlussfrist fehlt.

  • Wie passt der Industriestrompreis dazu?

    Ab 2026 lassen sich beide Entlastungen kombinieren, aber nicht für dieselben Strommengen. Mengen mit Strompreiskompensation sind beim Industriestrompreis je Abnahmestelle abzuziehen, bei verschiedenen Behörden mit eigenen Fristen.

  • Welcher Strom zählt?

    Es zählt nur Strom für beihilfefähige Produkte, je Anlage und Produkt. Eigenerzeugung aus EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor 2021, Verwaltung und Kantine zählen nicht, Medien aus dem Industriepark für 2025 dagegen schon. Ändern sich Anlagen oder Produkte, muss die Abgrenzung mitziehen.

  • Wer erstellt oder prüft die Bruttowertschöpfung?

    Die ergänzende Beihilfe begrenzt die CO₂-Kosten auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, braucht aber einen Prüfungsvermerk auf Basis des geprüften Jahresabschlusses. Wer die Aufstellung erstellt hat, darf sie nicht zugleich prüfen.

  • Erfüllen wir die Gegenleistungen?

    Jedes Jahr sind Managementsystem und Maßnahmen in Höhe der Vorjahresbeihilfe oder 30 Prozent Grünstrom nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, droht die Rückforderung.

  • Schaffen wir die Frist?

    Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist; für 2025 endete sie am 17. August 2026. Prüfung, Antrag im Formular-Management-System und Einreichung mit qualifizierter Signatur müssen rechtzeitig ineinandergreifen.

Für jede dieser Fragen haben wir eine Antwort: als Wirtschaftsprüfer, der Ihre Angaben prüft und bestätigt, als Berater bei den Gegenleistungen und gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN, die den Antrag erstellt und einreicht.

Unsere Leistungen

Wir bescheinigen Ihre Angaben zur Strompreiskompensation

Die Angaben verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie und bestätigen ihre Richtigkeit: als Bescheinigung zum Antrag und als Prüfungsvermerk zur ergänzenden Beihilfe und zur Grünstromangabe. Zu den ökologischen Gegenleistungen beraten wir Sie. Den Antrag erstellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN im Formular-Management-System und reicht ihn über die virtuelle Poststelle der DEHSt ein.

Bescheinigung zum Antrag

Ihre Herausforderung: Jeder Antrag braucht die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über Produktionsmengen und Stromverbrauch. Bei einem Prüferwechsel muss der neue Prüfer die Abgrenzungen der Vorjahre nachvollziehen.

Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Angaben je Anlage und Produkt nach dem DEHSt-Leitfaden für Wirtschaftsprüfer: Anlagenabgrenzung, Produktionsmengen, Stromverbrauch, Strombezug und Eigenerzeugung. Bei einem Wechsel werten wir zuvor Ihre Vorjahresanträge und -bescheinigungen aus. Die Bescheinigung erteilen wir im Formular-Management-System der DEHSt.

Ihr Vorteil: Ihr Antrag geht vollständig und geprüft vor Fristende bei der DEHSt ein, auch im ersten Jahr mit uns.

Bruttowertschöpfung für die ergänzende Beihilfe

Ihre Herausforderung: Besonders stromintensive Unternehmen erhalten eine ergänzende Beihilfe, wenn ihre verbleibenden CO₂-Kosten 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung übersteigen. Dafür ist ein Prüfungsvermerk nötig, der bis Fristende vorliegen muss.

Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Aufstellung zur Bruttowertschöpfung auf Basis des geprüften Jahresabschlusses und erteilen den Prüfungsvermerk. Auf Wunsch erstellen wir die Aufstellung stattdessen selbst; prüfen dürfen wir sie dann nicht. Ein vorhandener Vermerk, etwa aus der BesAR, genügt, wenn er den Anforderungen der DEHSt entspricht.

Ihr Vorteil: Sie nutzen den Deckel auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung und wissen vor Fristende, ob alle Unterlagen vorliegen; der Vermerk lässt sich nicht nachreichen.

Grünstrom und Medien im Industriepark

Ihre Herausforderung: Wer die Gegenleistung über 30 Prozent Grünstrom erbringt, braucht einen Prüfungsvermerk. Im Industriepark zählen für 2025 auch Strommengen für bezogene Medien wie Dampf oder Druckluft.

Unsere Lösung: Wir prüfen den Grünstromanteil und seinen Nachweis, also entwertete Herkunftsnachweise oder die viertelstündliche Zeitgleichheit, sowie die Zuordnung der Medienverbräuche im Industriepark zu Ihren beihilfefähigen Produkten.

Ihr Vorteil: Zusätzliche Strommengen aus dem Industriepark zählen mit, und die Grünstrom-Gegenleistung ist sauber belegt, ohne Doppelförderung.

Beratung zu den Gegenleistungen

Ihre Herausforderung: Ohne Energie- oder Umweltmanagementsystem und umgesetzte Maßnahmen gibt es keine Beihilfe. Neue Sektoren geben für 2025 eine Verpflichtungserklärung ab.

Unsere Lösung: Wir beraten Sie zu Managementsystem, Auswahl und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, Investitionshöhe und Nachweisführung. Bestätigen muss die Gegenleistung eine prüfungsbefugte Stelle nach § 12 Abs. 3 BECV; unsere Beratung ist keine Prüfungsleistung.

Ihr Vorteil: Sie planen Investitionen rechtzeitig, kennen die erforderlichen Nachweise und vermeiden eine Rückforderung.

Abgrenzung zum Industriestrompreis

Ihre Herausforderung: Strompreiskompensation und Industriestrompreis schließen sich für dieselben Strommengen aus. Wer beides beantragt, muss die Mengen je Abnahmestelle aufteilen, mit unterschiedlichen Fristen bei DEHSt und BAFA.

Unsere Lösung: Wir prüfen die Angaben für beide Anträge und bestätigen, dass sich die Strommengen nicht überschneiden. Für den Industriestrompreis gilt dann die verlängerte Frist bis 15. Juli 2027.

Ihr Vorteil: Sie nutzen beide Entlastungen, ohne Rückforderungen wegen doppelt angesetzter Mengen.

Prüfungstiefe der Bescheinigung

Seit dem Abrechnungsjahr 2024 richtet sich die Prüfungstiefe nach der erwarteten Gesamtbeihilfe des Antrags.

Bis 100.000 € erwartete Beihilfe

  • Prüfung mit begrenzter Sicherheit
  • Prüfungsbericht nicht zwingend
  • Grundlage IDW EPS 970 n. F. und ISAE 3000

Über 100.000 € erwartete Beihilfe

  • Prüfung mit hinreichender Sicherheit
  • Prüfungsbericht erforderlich
  • Grundlage IDW EPS 970 n. F. und ISAE 3000
Ihre Vorteile

Warum Unternehmen ihre Strompreiskompensation von uns prüfen lassen

Die Verantwortung für Antrag und Gegenleistungen bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der die verwandten Verfahren kennt – im laufenden Verfahren ebenso wie nach einem Wechsel des Prüfers.

  • Erfahrung aus verwandten Verfahren

    Anlagen, Produktionsmengen und Strommengen prüfen wir regelmäßig für Strompreiskompensation, Industriestrompreis und BesAR. Dieses Wissen nutzen wir für Ihren Antrag, mit Blick auf die abweichenden Regeln.

  • Abgrenzung aus einer Hand

    Prüfen wir auch Ihren Industriestrompreis, passen die Abgrenzungen der Anträge zueinander. So fällt vor der Einreichung auf, wenn Mengen doppelt angesetzt sind.

  • Planbar trotz Ausschlussfrist

    Wir planen die Prüfung rückwärts von der Antragsfrist und stimmen sie mit der Antragserstellung durch RITTER GENT COLLEGEN ab.

  • Gegenleistung im Blick

    Investitionshöhe, Fristen und Nachweise der ökologischen Gegenleistungen behalten wir gemeinsam mit Ihnen im Blick, von der Planung bis zum Nachweis.

  • Ein festes Prüfungsteam

    Jahr für Jahr prüfen dieselben Ansprechpartner. Änderungen bei Anlagen und Produkten sehen wir sofort, und Bekanntes müssen Sie nicht neu erläutern.

  • Prüfung und Antrag abgestimmt

    Unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN erstellt und übermittelt den Antrag; als Prüfer bleiben wir davon unabhängig.

Stahlkonstruktionen und Rohrleitungen einer Industrieanlage
Foto: Kerim Eveyik / Pexels

Prüfung nach IDW-Standards

Unsere Prüfungen folgen den Standards und Prüfungshinweisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), bei der Strompreiskompensation dem IDW EPS 970 n. F. und ISAE 3000, wie es der DEHSt-Leitfaden für Wirtschaftsprüfer vorsieht. Jeder Prüfungsschritt ist nachvollziehbar dokumentiert, Rückfragen der DEHSt lassen sich schnell beantworten.

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Prüferwechsel für den nächsten Antrag planen

Sprechen Sie uns frühzeitig an. Nennen Sie uns Ihre Anlagen, die Produkte, den ungefähren Stromverbrauch und ob Sie auch den Industriestrompreis beantragen.

Fristen

Welche Fristen gelten für die Strompreiskompensation?

Die DEHSt legt die Antragsfrist jährlich fest; sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des Folgejahres und ist eine Ausschlussfrist. Für das Abrechnungsjahr 2025 endete sie am 17. August 2026. Die Daten lassen sich einzeln in Ihren Kalender übernehmen.

  • Frist
  • Wichtige Frist
  • Jährlich neu festgelegt
  • Vorbei
  1. 31. Dezember 2026

    nächste Frist: noch 54 Tage

    Strompreiskompensation:
    Ende des Abrechnungsjahres. Produktionsmengen und Stromverbrauch dieses Jahres sind Grundlage des Antrags im Folgejahr; Zählerstände und Messwerte sollten zum Jahreswechsel vollständig erfasst sein.
    Neue Sektoren:
    Energie- oder Umweltmanagementsystem bis spätestens 31. Dezember 2027 einführen, wirtschaftliche Maßnahmen bis 31. Dezember 2028 umsetzen.
  2. 28. Februar 2027

    in 113 Tagen

    Empfehlung

    Vorbereitung:
    Prüfung und Antragserstellung für das abgelaufene Jahr beauftragen und Termine abstimmen, bei einem Prüferwechsel mit Übergabe der Vorjahresunterlagen.
  3. Mai/Juni 2027

    voraussichtlich Mai

    Termin variabel

    Strompreiskompensation:
    Die DEHSt gibt die Antragsfrist bekannt und veröffentlicht Leitfäden und Formulare. Für 2025 kam die Frist am 27. Mai 2026, die Leitfäden am 5. Juni 2026.

    Termin wird bekannt gegeben

  4. 31. Mai 2027

    voraussichtlich Mai

    Strompreiskompensation:
    Frühestes Ende der Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2026. Die DEHSt gibt die Frist vorher bekannt.

    Termin wird bekannt gegeben

  5. 15. Juli 2027

    in 250 Tagen

    Industriestrompreis:
    Antragsfrist beim BAFA für 2026, wenn für dasselbe Jahr Strompreiskompensation beantragt wird.
  6. 30. September 2027

    in 327 Tagen

    Strompreiskompensation:
    Spätestes Ende der Antragsfrist, eine Ausschlussfrist. Für 2025 endete sie am 17. August 2026.
    Ergänzende Beihilfe:
    Geprüfter Jahresabschluss und Prüfungsvermerk zur Bruttowertschöpfung müssen bis zum Ende der Antragsfrist vorliegen.
  7. ab Oktober 2027

    voraussichtlich Oktober

    Termin variabel

    Bescheide:
    Die DEHSt entscheidet über die Anträge. Für das Abrechnungsjahr 2025 hat sie die Entscheidungen für das vierte Quartal 2026 angekündigt.

    Termin wird bekannt gegeben

Stand Oktober 2026. Die Antragsfrist legt die DEHSt jährlich fest; sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des Folgejahres. Termine mit dem Hinweis „variabel“ hängen von Bekanntmachungen der DEHSt ab. Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Gegenleistungen

Welche ökologischen Gegenleistungen verlangt die Strompreiskompensation?

Die Beihilfe gibt es nur gegen ökologische Gegenleistungen nach Nummer 4 der Billigkeitsrichtlinie. Grundlage ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Hinzu kommt einer von zwei Wegen: wirtschaftliche Maßnahmen umsetzen oder einen Teil des Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen. Fehlt der Nachweis, kann die DEHSt den Bescheid aufheben und die Beihilfe zurückfordern.

Grundlage: Energie- oder Umweltmanagementsystem

Verlangt ist ein Managementsystem nach § 10 Abs. 1 BECV, in der Regel nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS. Es zeigt, wo im Unternehmen Energie eingespart werden kann, und bildet die Basis für die Maßnahmen.

Weg A: wirtschaftliche Maßnahmen

  • Maßnahmen aus dem Managementsystem mit höchstens drei Jahren Amortisation
  • Investitionen mindestens in Höhe der Beihilfe des Vorjahres
  • Bei Investitionen unter 50 Prozent der Vorjahresbeihilfe: Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV
  • Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nach § 12 Abs. 3 BECV

Weg B: 30 Prozent Grünstrom

  • Mindestens 30 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien
  • Davon mindestens 80 Prozent aus der Region Mittelwesteuropa
  • Ohne Förderung nach EEG oder KWKG
  • Nachweis über entwertete Herkunftsnachweise oder viertelstündliche Zeitgleichheit
  • Prüfung der Grünstromangabe durch den Wirtschaftsprüfer

Wer bestätigt

Managementsystem und Maßnahmen bestätigt eine prüfungsbefugte Stelle nach § 12 Abs. 3 BECV. Die Angabe zu 30 Prozent Grünstrom prüfen wir als Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Bescheinigung.

Unsere Beratung

Wir beraten Sie zu Managementsystem, Auswahl und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, Investitionshöhe und Nachweisführung, von der Planung bis zum Nachweis. Die Beratung ist keine Prüfungsleistung.

Neue Sektoren

Für das Abrechnungsjahr 2025 genügt eine Verpflichtungserklärung. Das Managementsystem führen Sie bis 31. Dezember 2027 ein, die Maßnahmen setzen Sie bis 31. Dezember 2028 um. Die Schritte planen wir gemeinsam mit Ihnen.

Umfang der Beihilfe

Wie hoch ist die Strompreiskompensation?

Stromerzeuger geben die Kosten der Emissionszertifikate über den Strompreis weiter. Die Beihilfe erstattet einen Teil dieser indirekten CO₂-Kosten. Berechnet wird je Anlage und je Produkt: Für Produkte mit Stromeffizienz-Benchmark zählt die Produktionsmenge, für alle anderen der Stromverbrauch mit dem Fallback-Faktor. Die Summe kann sich um die ergänzende Beihilfe erhöhen.

  1. Emissionshandel

    Stromerzeuger kaufen Emissionszertifikate (EUA) für den CO₂-Ausstoß ihrer Kraftwerke.

  2. Strompreis

    Die Zertifikatskosten fließen in den Strompreis ein und treffen auch Unternehmen ohne eigene Emissionen.

  3. Antrag im Folgejahr

    Das Unternehmen beantragt die Beihilfe bei der DEHSt, mit der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers.

  4. Beihilfe

    Die DEHSt erstattet einen Teil der indirekten CO₂-Kosten, für 2025 bis zu 80 Prozent.

So wird gerechnet

Mit Stromeffizienz-Benchmark

  • Beihilfeintensität

    80 % für bisherige, 75 % für neue Sektoren (2025)

  • × CO₂-Emissionsfaktor

    t CO₂ je MWh, von der EU-Kommission festgelegt

  • × EUA-Preis

    Durchschnitt der Dezember-Terminpreise im Vorjahr

  • × Stromeffizienz-Benchmark

    MWh je Tonne Produkt, je Produkt festgelegt

  • × Produktionsmenge

    Tonnen des beihilfefähigen Produkts im Abrechnungsjahr

Ohne Benchmark (Fallback)

  • Beihilfeintensität

    80 % für bisherige, 75 % für neue Sektoren (2025)

  • × CO₂-Emissionsfaktor

    t CO₂ je MWh, von der EU-Kommission festgelegt

  • × EUA-Preis

    Durchschnitt der Dezember-Terminpreise im Vorjahr

  • × Fallback-Faktor

    für 2025 rund 0,766

  • × maßgeblicher Stromverbrauch

    MWh für beihilfefähige Produkte ohne Benchmark

Werte für das Abrechnungsjahr 2025

  • 80 % | 75 %

    Beihilfeintensität

    bisherige Sektoren (Tabelle 1) bzw. neue Sektoren (Tabelle 2)

  • 0,72

    t CO₂ je MWh

    CO₂-Emissionsfaktor; ab 2026 gilt 0,73

  • 68,86 €

    je Tonne CO₂

    EUA-Preis: Durchschnitt der Dezember-Terminpreise im Vorjahr

  • ≈ 0,766

    Fallback-Faktor

    für Produkte ohne eigenen Stromeffizienz-Benchmark

Ergänzende Beihilfe: Begrenzung auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung

Übersteigen die nach der Beihilfe verbleibenden indirekten CO₂-Kosten 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, gleicht die ergänzende Beihilfe den übersteigenden Teil aus. Sie setzt einen Prüfungsvermerk und den geprüften Jahresabschluss bis Fristende voraus und wird bei knappen Haushaltsmitteln zuerst gekürzt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht; reichen die Haushaltsmittel nicht aus, wird zuerst die ergänzende Beihilfe gekürzt. Die Regeln für 2026 bis 2030 werden mit einer Änderung der Richtlinie festgelegt.

Rechenbeispiel der DEHSt: 1 GWh, Abrechnungsjahr 2025

PositionBetrag
Maßgeblicher Stromverbrauch (Fallback, bisheriger Sektor)1.000 MWh
Intensität × Emissionsfaktor × EUA-Preis × Fallback-Faktor0,8 × 0,72 × 68,86 € × 0,766
Beihilfe30.369,35 €
Indirekte CO₂-Kosten (Beihilfe ÷ 0,8)37.961,69 €
Ergänzende Beihilfe bei 1 Mio. € Bruttowertschöpfung0,00 €
Ergänzende Beihilfe bei 50.000 € Bruttowertschöpfung6.842,34 €

Beispiel der DEHSt (Informationsveranstaltung vom 10. Juni 2026) für eine Anlage ohne produktspezifischen Benchmark; die DEHSt rechnet mit dem ungerundeten EUA-Preis. Die ergänzende Beihilfe ist der Teil der indirekten Kosten, der über Beihilfe und 1,5 % der Bruttowertschöpfung hinausgeht. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung; einen Rechner für Ihre eigenen Werte bereiten wir vor.

Stahlwerk mit Hochofen bei Sonnenuntergang, Luftaufnahme
Foto: Pablo Iván Ángeles / Pexels
Worum es geht

Wer kann die Strompreiskompensation nutzen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in Anlagen Produkte aus Sektoren nach Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien herstellen, etwa Papier, Aluminium, Stahl, Chemie oder Glas. Maßgeblich ist das Produkt, nicht die Branche des Unternehmens: Stellt ein Unternehmen beihilfefähige und andere Produkte her, zählt nur der Strom für die beihilfefähigen. Seit 2025 umfasst die Liste 22 weitere Sektoren.

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit offener Rückforderungsanordnung. Als Anlage gilt die Betriebsstätte oder ortsfeste Einrichtung, abgegrenzt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Voraussetzungen nach der Billigkeitsrichtlinie

  • Produkt nach Anhang I

    Herstellung in einer Anlage, Zuordnung über NACE- und Prodcom-Code nach Anhang I der EU-Leitlinien.

  • Managementsystem und Maßnahmen

    Energie- oder Umweltmanagementsystem und wirtschaftliche Maßnahmen oder 30 % Grünstrom; neue Sektoren mit Übergangsfristen bis 2027 und 2028.

  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

    Kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Beihilferecht und keine offene Rückforderungsanordnung aus einer früheren Beihilfe.

  • Geprüfter Antrag

    Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, fristgerecht eingereicht über FMS und VPS der DEHSt; Erstellung und Einreichung übernimmt RITTER GENT COLLEGEN.

Bisherige Sektoren: Beihilfeintensität 80 %

Sektoren und Teilsektoren nach Tabelle 1 der EU-Leitlinien

  • Holz- und Zellstoff · Papier, Karton und Pappe · Lederbekleidung und Pelzwaren · Matten und Vliese aus Glasfasern

Neue Sektoren seit 2025: Beihilfeintensität 75 %

Sektoren und Teilsektoren nach Tabelle 2 der EU-Leitlinien

  • Eisenerzbergbau · Sonstiger NE-Metallerzbergbau · Blankstahl · Kaltgezogener Draht · Batterien und Akkumulatoren

Kurzbezeichnungen nach Anhang I der EU-Beihilfeleitlinien 2020/C 317/04 in der Fassung der Mitteilung C/2026/196; die Gruppierung dient nur der Übersicht. Die Beihilfeintensität gilt für das Abrechnungsjahr 2025. Bei Teilsektoren sind nur die dort genannten Produkte beihilfefähig; maßgeblich ist der Prodcom-Code.

Vorbereitung

Welche Unterlagen braucht die Strompreiskompensation?

Für den Antrag brauchen Sie vor allem die Aktenzeichen der DEHSt, die Abgrenzung jeder Anlage und die Produktionsmengen je Produkt oder den Stromverbrauch je Berechnungselement; für die Gegenleistungen den Nachweis des Managementsystems und die Maßnahmen mit Wirtschaftlichkeitsbewertung oder Grünstromnachweise. Die Angaben verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie und bestätigen ihre Richtigkeit. Welche Unterlagen wir konkret benötigen, erhalten Sie mit unserem Angebot.

  • Nötig sind Aktenzeichen und Anlagenaktenzeichen der DEHSt, beim Erstantrag formlos bei der DEHSt anzufordern, und die Abgrenzung jeder Anlage nach der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Den Antrag erstellt RITTER GENT COLLEGEN im Formular-Management-System und reicht ihn über die virtuelle Poststelle ein.
Gestapelte Metallrohre in einem Hochregal einer Industriehalle
Foto: Zakhar Vozhdaienko / Pexels
Ablauf

Wie läuft die Prüfung zur Strompreiskompensation ab?

Bis zur Bescheinigung im Formular-Management-System sind es vier Schritte. Die Antragsfrist, die die DEHSt jedes Jahr festlegt, planen wir von Anfang an ein.

  1. 01

    Check oder Anfrage

    Ob über den Entlastungs-Check oder direkt per Telefon oder E-Mail: Wir klären, welche Anlagen und Produkte beihilfefähig sind und welche Frist gilt. Bei einem Prüferwechsel werten wir zuerst Ihre Vorjahresanträge und -bescheinigungen aus.

  2. 02

    Angebot

    Sie erhalten ein individuelles Angebot mit Aufwandsschätzung und der Liste der Unterlagen, von den Produktionsmengen bis zu Strombezug und Eigenerzeugung.

  3. 03

    Prüfung

    Wir prüfen Ihre Angaben zu Anlagen, Produktionsmengen und Stromverbrauch nach dem Leitfaden der DEHSt für Wirtschaftsprüfer, bei Bedarf auch Bruttowertschöpfung und Grünstromanteil. Unklarheiten klären wir direkt mit Ihrem Team.

  4. 04

    Bescheinigung

    Ihre Bescheinigung erteilen wir im Formular-Management-System der DEHSt vor Fristende. Den Antrag erstellt RITTER GENT COLLEGEN und reicht ihn ein.

FAQ

Häufige Fragen zur Strompreiskompensation

  • Die Strompreiskompensation ist eine Beihilfe des Bundes für indirekte CO₂-Kosten: Stromerzeuger geben die Kosten des EU-Emissionshandels über den Strompreis weiter. Grundlage ist die Billigkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. Juli 2026 für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030, gestützt auf die EU-Beihilfeleitlinien zum Emissionshandel. Zuständig ist die DEHSt im Umweltbundesamt. Die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover prüft die Angaben im Antrag und erteilt die Bescheinigung.

Rechtsgrundlagen: Richtlinie des BMWE über Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Billigkeitsrichtlinie) vom 8. Juli 2026, BAnz AT 22.07.2026 B1; EU-Beihilfeleitlinien 2020/C 317/04 in der Fassung der Mitteilung C/2026/196; DEHSt, Leitfäden für Antragsteller und Wirtschaftsprüfer, Stand 5. Juni 2026. Stand: Oktober 2026.

Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an

Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:

  • Welche Entlastung

    Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.

  • Welches Jahr

    Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.

  • Welche Frist

    Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.

  • Wer bei Ihnen zuständig ist

    Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Das Neue Rathaus in Hannover mit Kuppel, von einer Grünanlage aus gesehen
Foto: John Netrebchuk / Pexels

Kontakt

Telefon
+49 511 53 89 99-400
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Adresse
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