Seit 27.09.2026
Neue Regeln im UWG, ohne allgemeine Übergangsfrist.
Umsetzungsplan
Messbare, zeitgebundene Ziele und Ressourcen.
Regelmäßige Prüfung
Durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.
Öffentlich
Prüfungsergebnis für Verbraucher zugänglich.
Umweltaussagen: Prüfung von Umsetzungsplänen
Seit 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Wer mit einem Klimaziel wie „klimaneutral bis 2035“ wirbt, braucht einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zielen – und einen unabhängigen Sachverständigen, der ihn regelmäßig prüft.
Als Wirtschaftsprüfer prüfen wir Ihren Umsetzungsplan und die Daten hinter Ihren Umweltaussagen und erteilen einen Prüfungsvermerk, den Sie Verbrauchern zugänglich machen können. Für Aussage, Plan und Daten bleiben Sie als Unternehmen verantwortlich.
Das Prüfungsangebot dazu bauen wir gerade auf. Sprechen Sie uns gern schon jetzt an, damit Ihr Plan rechtzeitig geprüft ist.

Werben Sie mit einem Klimaziel?
Nachhaltigkeit ist ein starkes Verkaufsargument – und seit 27. September 2026 ein Haftungsrisiko, wenn die Grundlage fehlt. Vor allem diese Fragen stellen sich Unternehmen:

Ist unsere Aussage noch zulässig?
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ und Neutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation sind gegenüber Verbrauchern seit 27. September 2026 grundsätzlich verboten.
Was muss im Umsetzungsplan stehen?
Er braucht klare, öffentlich einsehbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele und die Mittel, mit denen sie erreicht werden sollen.
Wer prüft den Plan – und wie oft?
Verlangt ist ein unabhängiger externer Sachverständiger, und zwar regelmäßig. Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht.
Was sehen Verbraucher davon?
Die Ergebnisse der Prüfung müssen für Verbraucher zugänglich sein, etwa über die Website oder einen QR-Code.
Genau hier setzt unsere Prüfung an: Wir prüfen, ob Ihr Plan und Ihre Daten die Aussage tragen, und liefern einen Vermerk, den Sie veröffentlichen können.
Wir prüfen, was hinter Ihrer Aussage steht
Für Umweltaussage, Umsetzungsplan und Daten sind Sie als Unternehmen verantwortlich. Wir prüfen Plan und Daten unabhängig; was wir prüfen, erstellen wir nicht.
Prüfung des Umsetzungsplans
Ihre Herausforderung: Ein Klimaziel in der Werbung braucht einen detaillierten, realistischen Plan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig prüft.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ziele, Maßnahmen und Ressourcen Ihres Plans nach den Hinweisen des IDW, mit begrenzter oder hinreichender Sicherheit.
Ihr Vorteil: Sie erhalten einen Prüfungsvermerk mit Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, den Sie veröffentlichen können.
Prüfung der Daten hinter Ihren Aussagen
Ihre Herausforderung: Umweltaussagen stützen sich auf Zahlen: eine Treibhausgasbilanz, eine Ausgangsbasis, erreichte Einsparungen.
Unsere Lösung: Wir prüfen diese Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit, gesondert oder zusammen mit dem Umsetzungsplan.
Ihr Vorteil: Ihre Aussage ruht auf geprüften Zahlen.
Jährliche Folgeprüfung
Ihre Herausforderung: Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Prüfung, nennt aber keinen festen Turnus.
Unsere Lösung: Wir empfehlen eine jährliche Folgeprüfung und prüfen zusätzlich, wenn sich der Plan wesentlich ändert.
Ihr Vorteil: Das veröffentlichte Prüfungsergebnis bleibt aktuell und zeigt den Fortschritt.
Plan im Nachhaltigkeitsbericht
Ihre Herausforderung: Steht der Plan in einem Nachhaltigkeitsbericht, deckt dessen Prüfung ihn nicht ohne Weiteres mit ab.
Unsere Lösung: Für ein gesondertes Urteil zum Plan führen wir eine eigenständige Prüfung durch, abgestimmt auf die Berichtsprüfung.
Ihr Vorteil: Sie erhalten ein Urteil, das sich gezielt auf Ihr Klimaziel bezieht.
Warum unsere Prüfung Ihrer Aussage Gewicht gibt
Ein Klimaziel ist so glaubwürdig wie der Plan dahinter. Unsere Prüfung macht das für Verbraucher und Mitbewerber sichtbar.
Unabhängiger Sachverständiger
Die Gesetzesbegründung nennt Wirtschaftsprüfer als mögliche Sachverständige. Unabhängigkeit und Berufspflichten sind für uns gesetzlich geregelt.
Sustainability Auditor (IDW)
Im Team verfügen wir über die Qualifikation Sustainability Auditor (IDW). Nachhaltigkeitsdaten zu prüfen gehört damit zu unserem Handwerk.
Nach den Hinweisen des IDW
Wir prüfen nach den Hinweisen des IDW vom September 2026. Der Prüfungsvermerk folgt den Mustern des Berufsstands.
Begrenzte oder hinreichende Sicherheit
Sie wählen, wie tief wir prüfen. Beide Varianten führen zu einem Vermerk, den Sie veröffentlichen können.
Erfahrung mit Mengen und Daten
Strommengen, Emissionen und Verpackungsmengen zu prüfen ist unser Alltag. Diese Routine nutzen wir für Ihre Umweltdaten.
Planbar Jahr für Jahr
Mit einer jährlichen Folgeprüfung bleibt Ihr Prüfungsergebnis aktuell. Veränderungen am Plan erkennen wir früh.

Prüfung, keine Rechtsberatung
Ob eine Formulierung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, beurteilt ein Rechtsanwalt. Wir prüfen den Umsetzungsplan und die Daten, auf denen Ihre Aussage beruht, und stimmen uns gern mit Ihrem Rechtsanwalt ab. Den Plan, den wir prüfen, erstellen wir nicht.
Klimaziel bewerben – mit geprüftem Plan
Nennen Sie uns Ihre Umweltaussage und den Stand Ihres Umsetzungsplans. Die Prüfung bereiten wir derzeit vor; wir melden uns mit einer Einschätzung und einem Angebot.
Was gilt seit 27. September 2026?
Die Änderungen des UWG betreffen Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Einige Aussagen sind seitdem stets unzulässig, andere nur noch mit Nachweis erlaubt.
| Aussage | Was seit 27.09.2026 gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Zukunftsaussage, z. B. „klimaneutral bis 2035“ | nur mit detailliertem, realistischem Umsetzungsplan, regelmäßig extern geprüft, Ergebnisse für Verbraucher zugänglich | § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG |
| Allgemeine Umweltaussage, z. B. „umweltfreundlich“ | unzulässig ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung, etwa EU-Umweltzeichen | Anhang Nr. 4a |
| Teilaspekt als Aussage zum Ganzen | unzulässig, wenn sie das ganze Produkt oder Unternehmen betrifft, aber nur für einen Teil gilt | Anhang Nr. 4b |
| Neutralität durch Kompensation, z. B. „klimaneutral“ | unzulässig, auch mit erläuterndem Zusatz | Anhang Nr. 4c |
| Nachhaltigkeitssiegel | nur auf Basis eines Zertifizierungssystems oder staatlich festgesetzt | Anhang Nr. 2a |
| Gesetzliche Pflicht als Vorteil | unzulässig, wenn sie als Besonderheit des Angebots dargestellt wird | Anhang Nr. 10a |
Grundlage: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825; „Anhang“ meint den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Stand Oktober 2026; die Übersicht ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Was muss ein Umsetzungsplan enthalten?
Das Gesetz verlangt einen detaillierten und realistischen Plan. Das IDW hat im September 2026 Hinweise zu Inhalt und Prüfung veröffentlicht.
Bestandteile des Plans
Messbare Ziele
Mit Zieljahr und Kennzahl, etwa t CO₂e.
Ausgangsbasis
Belegter Ausgangswert im Basisjahr.
Maßnahmen
Mit ihrem Beitrag zum Ziel.
Ressourcen
Budget, Investitionen, Personal.
Zwischenziele
Meilensteine bis zum Zieljahr.
Messkonzept
Wie der Fortschritt gemessen wird.
Zwei Prüfungsgrade
Begrenzte Sicherheit
Uns ist nichts bekannt geworden, was gegen den Plan spricht.
Hinreichende Sicherheit
Positives Urteil auf Basis umfassender Nachweise.
Bestandteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG und den Hinweisen des IDW (Fragen und Antworten vom 10.09.2026, Mustervermerke vom 22.09.2026). Die Verpflichtungen hinter der Aussage müssen öffentlich einsehbar, die Prüfungsergebnisse für Verbraucher zugänglich sein.
Welche Unterlagen brauchen wir für die Prüfung?
Vieles liegt in Nachhaltigkeit, Controlling und Marketing bereits vor. Diese Fragen klären wir zu Beginn:
- Wir brauchen die Umweltaussage im genauen Wortlaut und die Angabe, wo Sie sie verwenden: Verpackung, Website, Werbung oder Bericht. Dazu kommt der Zeitpunkt, seit dem Sie sie verwenden. Daraus ergibt sich, welche Verpflichtungen der Plan abdecken muss.

Wie läuft die Prüfung Ihres Umsetzungsplans ab?
Die Prüfung führt in vier Schritten vom Vorgespräch bis zur jährlichen Folgeprüfung.
- 01
Vorgespräch
Sie nennen uns Ihre Aussage und den Stand Ihres Plans. Wir klären Umfang und Prüfungssicherheit.
- 02
Prüfung
Wir prüfen Plan und Daten nach den Hinweisen des IDW und klären Rückfragen mit Ihnen.
- 03
Prüfungsvermerk
Sie erhalten den Vermerk mit begrenzter oder hinreichender Sicherheit zur Veröffentlichung.
- 04
Folgeprüfung
Jährlich und bei wesentlichen Änderungen prüfen wir den Fortschritt erneut.
Häufige Fragen zu Umweltaussagen
Neue Regeln seit 27. September 2026
- An diesem Tag sind die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten, mit denen Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt, kurz EmpCo-Richtlinie. Sie verschärfen die Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern: Einige Aussagen sind seitdem stets unzulässig, andere nur noch mit belastbaren Nachweisen erlaubt. Für Aussagen über künftige Umweltleistungen verlangt das Gesetz einen Umsetzungsplan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig prüft. Rechtsgrundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).
Umsetzungsplan und Prüfung
- Das Gesetz verlangt einen detaillierten und realistischen Plan mit messbaren, zeitlich bestimmten Zielen und weiteren für die Umsetzung erforderlichen Elementen, etwa der Zuweisung von Ressourcen. In der Praxis gehören dazu eine belegte Ausgangsbasis, ein Konzept zur Messung, eine Liste der Maßnahmen mit ihren Beiträgen, Zwischenziele und Zuständigkeiten. Die Verpflichtungen, auf denen die Aussage beruht, müssen klar, objektiv und öffentlich einsehbar sein. Das IDW hat im September 2026 Hinweise veröffentlicht, wie solche Pläne aufgebaut und geprüft werden.
Weitere Fragen
- Ja. Viele Aussagen stützen sich auf Zahlen, etwa eine Treibhausgasbilanz, eine Ausgangsbasis oder erreichte Einsparungen. Diese Angaben prüfen wir auf Vollständigkeit und Richtigkeit, gesondert oder zusammen mit dem Umsetzungsplan. Erstellt haben die Daten Sie oder ein Dienstleister; wer sie erstellt, darf sie nicht zugleich prüfen.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 5 Abs. 3 Nr. 4, 8, 9, 19 UWG und Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nrn. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43); Richtlinie (EU) 2024/825; Hinweise des IDW vom September 2026 (Stand Oktober 2026).
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Aussage
Wortlaut und Verwendungsort.
Welcher Stand
Plan vorhanden oder in Arbeit.
Welche Frist
Etwa eine geplante Kampagne.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Plan und Daten.

Kontakt
- Telefon
- +49 511 53 89 99-400
- Fax
- +49 511 53 89 99-11
- info@rgc-testat.de
- Adresse
- Drostestraße 16, 30161 Hannover
