Antrag bis 31. März 2027
Für 2026; bei Strompreiskompensation (SPK) bis 15. Juli 2027.
Prüfungsvermerk ab 10 GWh
Nachreichbar bis 31. Mai 2027.
Zuschuss für 50 % des Verbrauchs
Differenzpreis 2026: 3,744 ct/kWh.
Gegenleistung 50 %
Binnen 48 Monaten in Dekarbonisierung investieren.
Industriestrompreis
Mit dem Industriestrompreis entlastet der Bund energieintensive Unternehmen in den Jahren 2026 bis 2028 bei den Stromkosten: Das BAFA zahlt für die Hälfte des anrechenbaren Stromverbrauchs einen Zuschuss in Höhe des Differenzpreises – für 2026 sind das 3,744 ct/kWh. Die Entlastung gibt es nur auf Antrag, erstmals bis 31. März 2027. Ab 10 GWh anrechenbarem Verbrauch braucht der Antrag einen Prüfungsvermerk, und mindestens die Hälfte der Beihilfe ist in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Wir prüfen Ihre Angaben zu Abnahmestellen, anrechenbarem Stromverbrauch und der Abgrenzung zur Strompreiskompensation und bestätigen ihre Richtigkeit mit dem Prüfungsvermerk – rechtzeitig vor dem 31. Mai 2027. Zur Gegenleistung beraten wir Sie bei Umsetzung und Nachweisführung; den Nachweis selbst prüft das BAFA. Nutzen Sie zugleich BesAR oder Strompreiskompensation, prüfen wir alle Verfahren aufeinander abgestimmt. Antrag und Einreichung beim BAFA übernimmt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.
Sie wissen noch nicht, ob der Industriestrompreis für Ihr Unternehmen in Frage kommt? Zehn kurze Fragen im kostenlosen Entlastungs-Check genügen; das dauert etwa drei Minuten. Innerhalb von rund zehn Werktagen schicken wir Ihnen eine schriftliche Ersteinschätzung.

Hohe Entlastung, neues Verfahren, enge Fristen
Bei 100 GWh anrechenbarem Verbrauch beträgt die Basis-Beihilfe für 2026 rund 1,87 Mio. Euro (Beispiel des BAFA). Doch das Verfahren ist neu, die Regeln weichen von BesAR und Strompreiskompensation ab, und die erste Frist endet bereits am 31. März 2027. In der Vorbereitung stellen sich vor allem diese Fragen:

Schaffen wir den ersten Antrag?
Das Portal öffnet voraussichtlich im Dezember 2026, der Antrag für 2026 muss bis 31. März 2027 gestellt sein. Den Prüfungsvermerk können Sie bis 31. Mai 2027 nachreichen – planen sollten Sie ihn trotzdem früh.
Wie grenzen wir die Strompreiskompensation ab?
Dieselben Strommengen dürfen nicht in beiden Programmen gefördert werden. Wer auch Strompreiskompensation beantragt, muss die Mengen präzise je Abnahmestelle aufschlüsseln – auf Nachfrage des BAFA sogar je Anlage.
Welcher Strom ist anrechenbar?
Anrechenbar ist der selbst verbrauchte Strom je Abnahmestelle. Anders als bei der BesAR gilt grundsätzlich das Lieferkonzept: Weitergeleitet ist Strom, den ein Dritter per Stromliefervertrag bezieht.
Was verlangt die Gegenleistung?
Mindestens 50 Prozent der Basis-Beihilfe sind binnen 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Fehlt der Nachweis drei Monate nach Fristende, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben.
Wir prüfen Ihre Angaben zum Industriestrompreis
Im Mittelpunkt steht der Prüfungsvermerk, den das BAFA ab 10 GWh anrechenbarem Verbrauch verlangt. Zur Gegenleistung beraten wir Sie bei Umsetzung und Nachweisführung, und für Industrieparkbetreiber prüfen wir die Stromeinsätze der gelieferten Medien. Ihre Angaben und Aufstellungen verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie und bestätigen ihre Richtigkeit. Für den Antrag selbst ist unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN zuständig.
Prüfungsvermerk zum Antrag
Ihre Herausforderung: Ab 10 GWh anrechenbarem Verbrauch verlangt das BAFA einen Prüfungsvermerk zu Betriebszweck und Tätigkeit der Abnahmestellen, zum anrechenbaren Stromverbrauch und zur Abgrenzung der SPK-Mengen.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Angaben mit hinreichender Sicherheit und erteilen den Prüfungsvermerk – geplant rückwärts vom 31. Mai 2027, damit er rechtzeitig vorliegt.
Ihr Vorteil: Ihr Antrag ist vollständig, und Stromrechnungen müssen Sie nicht zusätzlich einreichen.
Abgrenzung zur Strompreiskompensation
Ihre Herausforderung: Wer für 2026 auch Strompreiskompensation beantragt, muss die Strommengen beider Programme trennen – eine doppelte Förderung derselben Mengen ist ausgeschlossen.
Unsere Lösung: Wir prüfen die Abgrenzung der SPK-berechtigten Mengen je Abnahmestelle als Teil des Prüfungsvermerks und achten darauf, dass sie zu Ihrem Antrag auf Strompreiskompensation passt.
Ihr Vorteil: Sie nutzen beide Programme, ohne Rückforderungen wegen doppelt angesetzter Mengen zu riskieren.
Anrechenbare Strommengen
Ihre Herausforderung: Weiterleitungen, indirekte Verbräuche im Industriepark und geschätzte Mengen folgen beim Industriestrompreis eigenen Regeln – anders als bei der BesAR.
Unsere Lösung: Wir prüfen die Abgrenzung nach Liefer- oder Betreiberkonzept, die gesonderte Ausweisung indirekter Verbräuche und die Herleitung von Schätzungen nach § 46 EnFG.
Ihr Vorteil: Sie setzen genau die Mengen an, die anrechenbar sind – nicht mehr und nicht weniger.
Beratung zur Gegenleistung
Ihre Herausforderung: Mindestens 50 Prozent der Basis-Beihilfe müssen binnen 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen. Wird zu wenig investiert, wird anteilig zurückgefordert; fehlt der Nachweis, wird der Bescheid vollständig aufgehoben.
Unsere Lösung: Wir beraten Sie zu Investitionsbetrag, Auswahl der Maßnahmen und Zuordnung zu den vier Kategorien der Richtlinie sowie zur Nachweisführung. Den Nachweis prüft das BAFA; unsere Beratung ist keine Prüfungsleistung.
Ihr Vorteil: Sie behalten Betrag, Fristen und ansatzfähige Kosten im Blick und vermeiden die Aufhebung des Bescheids.
Prüfungsvermerk für Industrieparkbetreiber
Ihre Herausforderung: Unternehmen in Ihrem Industriepark können den Strom für gelieferte Druckluft, Dampf, Wärme, Kälte, Industriegase oder Wasser als indirekten Verbrauch ansetzen. Dafür brauchen sie von Ihnen den spezifischen Stromeinsatz je Einheit des Mediums – belegt und nachvollziehbar.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Ermittlung der spezifischen Stromeinsätze je Medium und Qualitätsstufe als Jahresmittelwert und erteilen dafür einen separaten Prüfungsvermerk, wie ihn das BAFA-Merkblatt ausdrücklich zulässt.
Ihr Vorteil: Ihre Kunden im Industriepark erhalten belastbare Werte für ihren Antrag, und deren Prüfer müssen nur noch die Aufteilung der Medienverbräuche würdigen.
Was Ihnen unsere Prüfung zum Industriestrompreis bringt
Die Verantwortung für Antrag und Gegenleistung bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der die verwandten Verfahren kennt – BesAR, Strompreiskompensation und Industriestrompreis.
Erfahrung aus verwandten Verfahren
Abnahmestellen, Netzentnahmen und Drittmengen prüfen wir regelmäßig für BesAR und Strompreiskompensation. Dieses Wissen nutzen wir für den Industriestrompreis – mit Blick auf die abweichenden Regeln.
Abgrenzung aus einer Hand
Prüfen wir auch Ihre Strompreiskompensation, passen die Abgrenzungen beider Anträge zueinander. Doppelt angesetzte Mengen fallen vor der Einreichung auf.
Planbar trotz neuen Verfahrens
Unser Zeitplan richtet sich nach dem 31. Mai 2027, und Änderungen der BAFA-Vorgaben behalten wir für Sie im Blick.
Gegenleistung im Blick
Investitionsbetrag, 48-Monats-Frist und Nachweistermin behalten wir in der Beratung gemeinsam mit Ihnen im Blick – von der Planung bis zur Einreichung.
Ein festes Prüfungsteam
Ein festes Team prüft jedes Jahr. Abweichungen zum Vorjahr erkennen wir sofort, und Ihre Ansprechpartner kennen Ihre Abnahmestellen.
Prüfung und Antrag abgestimmt
RITTER GENT COLLEGEN stellt den Antrag mit den von uns geprüften Zahlen; Prüfung und Antrag bleiben getrennt, wie es die Unabhängigkeit verlangt.

Prüfung nach IDW-Standards
Grundlage unserer Vermerke sind die Standards und Prüfungshinweise des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Das BAFA erhält sie in der Form, die es nach Richtlinie und Merkblatt erwartet. Weil wir jeden Schritt dokumentieren, beantworten wir Rückfragen schnell anhand derselben Unterlagen.
Den ersten Antrag bis 31. März 2027 vorbereiten
Sprechen Sie uns frühzeitig an. Nennen Sie uns Ihre Abnahmestellen, den ungefähren Stromverbrauch und ob Sie auch Strompreiskompensation beantragen.
Welche Fristen gelten für den Industriestrompreis?
Für das Abrechnungsjahr 2026 ist der Antrag bis 31. März 2027 elektronisch über die Förderzentrale Deutschland zu stellen; wer für 2026 auch Strompreiskompensation beantragt, hat bis 15. Juli 2027 Zeit. Für jeden Termin steht ein Kalendereintrag zum Herunterladen bereit.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
Dezember 2026
nächste Frist: voraussichtlich Dezember
- Industriestrompreis:
- Voraussichtliche Öffnung des Antragsportals „Förderzentrale Deutschland“ für das Abrechnungsjahr 2026.
Termin wird bekannt gegeben
31. März 2027
in 144 Tagen
- Industriestrompreis:
- Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 beim BAFA, ausschließlich elektronisch; ein Antrag je Unternehmen.
31. Mai 2027
in 205 Tagen
- Industriestrompreis:
- Nachreichung des Prüfungsvermerks, wenn der beantragte anrechenbare Stromverbrauch 10 GWh erreicht.
15. Juli 2027
in 250 Tagen
- Industriestrompreis:
- Antragsfrist für Unternehmen, die für 2026 auch Strompreiskompensation beantragen.
Stand Oktober 2026, laut BAFA-Hinweis vom 4. August 2026. Für die Abrechnungsjahre 2027 und 2028 legt das BAFA die Antragsfrist jeweils neu fest; sie endet zwischen dem 31. März und dem 30. September.
Welche Unterlagen brauchen Industriestrompreis-Antrag und Gegenleistung?
Für den Antrag brauchen Sie jedes Jahr die WZ-Bescheinigung des statistischen Landesamts, einen Lageplan der Abnahmestellen und die Nachweise des anrechenbaren Stromverbrauchs; ab 10 GWh ersetzt der Prüfungsvermerk die Stromrechnungen. Für die Gegenleistung beschreiben Sie jede Maßnahme und stellen die Investitionskosten auf. Die vollständige Liste für Ihren Antrag schicken wir Ihnen mit dem Angebot.
- Jedes Jahr erneut einzureichen sind: die Bescheinigung des statistischen Landesamts zur Einstufung nach WZ 2008 mit Einwilligung in den Datenabruf, ein aktueller Lageplan mit den Grenzen der Abnahmestelle(n) und allen Zählpunkten sowie die Nachweise des anrechenbaren Stromverbrauchs – Jahres- oder Dezemberrechnungen bzw. eine Bestätigung des Energieversorgers. Hinzu kommen Selbsterklärungen zur Strompreiskompensation. Ab 10 GWh ersetzt der Prüfungsvermerk die Stromrechnungen.

Wer kann den Industriestrompreis nutzen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Abnahmestellen in Deutschland, die einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1 in Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) zuzuordnen sind. Maßgeblich bleibt die WZ 2008 – mit dem Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle zum Ende des Abrechnungsjahres.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind. Die Branchenlisten unterscheiden sich von Programm zu Programm; unsere Branchenübersicht stellt sie gegenüber.
Voraussetzungen nach der Förderrichtlinie
Branche nach Anhang I KUEBLL
Abnahmestelle in einem Wirtschaftszweig der Teilliste 1, eingestuft nach WZ 2008.
Abnahmestelle in Deutschland
Mit eigenen Stromzählern an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen; gefördert wird der dort selbst verbrauchte Strom.
Kein Unternehmen in Schwierigkeiten
Keine offene Rückforderungsanordnung aus einer früheren Beihilfe.
Gegenleistung
Verpflichtung, mindestens 50 % der Basis-Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Wie hoch ist die Entlastung durch den Industriestrompreis?
Die Basis-Beihilfe ist der Differenzpreis, multipliziert mit 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs. Referenzpreis ist der Terminmarktpreis des Vorjahres für die Lieferung im Abrechnungsjahr (EEX, Marktgebiet Deutschland). Der Differenzpreis beträgt grundsätzlich 50 Prozent davon, begrenzt durch den Zielpreis von 5 ct/kWh; das BAFA veröffentlicht beide Werte vor jedem Antragsverfahren.
| Regel | Abrechnungsjahr 2026 |
|---|---|
| Anrechenbare Menge | Selbst verbrauchter Strom je Abnahmestelle, davon 50 % beihilfefähig |
| Referenzpreis | 8,744 ct/kWh |
| Differenzpreis | 3,744 ct/kWh (50 % des Referenzpreises, begrenzt durch den Zielpreis von 5 ct/kWh) |
| Flexibilitätsbonus | + 10 % der Basis-Beihilfe; dafür 80 % der Mindestinvestition in Flexibilität und 75 % des Bonus zusätzlich investieren |
| Gegenleistung | Mindestens 50 % der Basis-Beihilfe, umzusetzen binnen 48 Monaten ab Bewilligung |
Ein Rechtsanspruch besteht nicht; reichen die Haushaltsmittel nicht aus, werden alle Leistungen anteilig gekürzt. Für dieselben Strommengen ist keine Strompreiskompensation möglich.
Rechenbeispiel: 100 GWh, Abrechnungsjahr 2026
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anrechenbarer Stromverbrauch | 100.000 MWh |
| Davon gefördert (50 %) | 50.000 MWh |
| Differenzpreis | 37,44 €/MWh |
| Basis-Beihilfe | 1.872.000,00 € |
| Mindestinvestition Gegenleistung (50 %) | 936.000,00 € |
| Möglicher Flexibilitätsbonus (10 %) | 187.200,00 € |
Beispiel des BAFA (Hinweis vom 4. August 2026): 100 GWh anrechenbarer Verbrauch, keine SPK-Mengen. Der Flexibilitätsbonus setzt weitergehende Investitionen voraus: Mindestens 80 % der Gegenleistung müssen in nachfrageseitige Flexibilität fließen, 75 % des Bonus sind zusätzlich zu investieren. Unverbindliches Beispiel; Ihre eigenen Zahlen berechnen Sie mit dem Industriestrompreis-Rechner unten.

Was bringt Ihnen der Industriestrompreis?
Prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist, und erfassen Sie Abnahmestellen und Strommengen. Der Rechner zeigt anrechenbaren Verbrauch, Basis-Beihilfe und Flexibilitätsbonus, die nötigen Investitionen, ob ein Prüfungsvermerk erforderlich ist und welche Fristen gelten.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Modellrechnung. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Eingaben und dem vom BAFA veröffentlichten Differenzpreis für 2026 (Stand: August 2026). Ob Ihr Unternehmen und Ihre Abnahmestellen antragsberechtigt sind und welcher Stromverbrauch anrechenbar ist, entscheidet das BAFA im Einzelfall – insbesondere zur Branchenzuordnung, zur Abgrenzung der Abnahmestelle, zu Drittmengen, indirektem Verbrauch und Strompreiskompensation sowie zu Umstrukturierungen. Die Beihilfe steht unter Haushaltsvorbehalt und kann quotal gekürzt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die angegebenen Investitionen sind Mindestbeträge; ob einzelne Maßnahmen anrechenbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Unrichtige Angaben im Antrag können als Subventionsbetrug (§ 264 StGB) strafbar sein. Die Ergebnisse ersetzen keine Beratung und keine Prüfung im Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ergebnisse übernimmt die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Gewähr. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übermittelt; eine exportierte PDF enthält sie in maschinenlesbarer Form.
Wie läuft die Prüfung zum Industriestrompreis ab?
In vier Schritten kommen Sie zum Prüfungsvermerk für Ihren Antrag beim BAFA. Die Antragsfrist am 31. März 2027 und die Nachreichfrist für den Vermerk am 31. Mai 2027 behalten wir im Blick.
- 01
Check oder Anfrage
Starten Sie mit dem Entlastungs-Check oder sprechen Sie uns direkt an. Wir klären, welche Abnahmestellen in Frage kommen und ob Sie zusätzlich Strompreiskompensation beantragen.
- 02
Angebot
Sie erhalten eine Aufwandsschätzung, ein individuelles Angebot und die Liste der Unterlagen, von der WZ-Bescheinigung bis zum Lageplan der Abnahmestellen.
- 03
Prüfung
Wir prüfen Ihre Angaben zu Abnahmestellen, Strommengen und SPK-Abgrenzung nach den Vorgaben des BAFA. Rückfragen besprechen wir mit Ihnen, bevor der Vermerk entsteht.
- 04
Prüfungsvermerk
Sie erhalten den Prüfungsvermerk für Ihren Antrag, rechtzeitig vor der Frist am 31. Mai 2027. Den Antrag stellt RITTER GENT COLLEGEN.
Häufige Fragen zum Industriestrompreis
- Der Industriestrompreis – amtlich Strompreisentlastung – ist eine Billigkeitsleistung des Bundes für strom- und handelsintensive Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028. Grundlage ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. April 2026, beihilferechtlich gestützt auf den EU-Rahmen CISAF. Das BAFA zahlt einen Zuschuss für 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs. Die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover prüft die Angaben im Antrag und erteilt den Prüfungsvermerk.
Rechtsgrundlagen: Richtlinie des BMWE zum Industriestrompreis für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 vom 27. April 2026; BAFA, Merkblatt Industriestrompreis und Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen, jeweils Stand 4. August 2026; Antragsfristen und Referenzpreis laut BAFA-Hinweis vom 4. August 2026. Stand: Oktober 2026.
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Kontakt
- Telefon
- +49 511 53 89 99-400
- Fax
- +49 511 53 89 99-11
- info@rgc-testat.de
- Adresse
- Drostestraße 16, 30161 Hannover
