Laden beim Arbeitgeber steuerfrei
Nach § 3 Nr. 46 EStG, befristet bis Ende 2030.
Strompreispauschale 0,34 €/kWh
Für das Laden des Dienstwagens zu Hause, 2026.
0,25 % bis 100.000 €
Bruttolistenpreis für E-Dienstwagen ab Juli 2025.
Ladepunkt nach § 5a StromStG
Seit 2026 eigene Regeln zur Stromsteuer.
E-Mobilität im Unternehmen
E-Mobilität im Unternehmen berührt gleich mehrere Steuerarten, ob Elektromobilität für die eigene Flotte oder E-Mobility-Angebote für Mitarbeitende und Kunden: Lohnsteuer beim Laden und bei der Wallbox, die Bewertung des E-Dienstwagens, die Stromsteuer am Ladepunkt und die Umsatzsteuer beim Laden durch Dritte. Seit 2026 gelten dafür neue Regeln, etwa die Strompreispauschale von 0,34 €/kWh für das Laden zu Hause und § 5a StromStG für Ladepunkte.
Wir ordnen Ihr Ladekonzept steuerlich ein und zeigen, wie es im Unternehmen abzubilden ist, bei der Einführung ebenso wie im laufenden Betrieb Ihrer Ladesäulen. Dabei achten wir darauf, dass Ladepunkte Ihre Entlastungen bei der Stromsteuer und andere Energienachweise nicht gefährden.
Welche weiteren Entlastungen für Ihr Unternehmen in Betracht kommen, zeigt der kostenlose Entlastungs-Check: zehn Fragen, etwa drei Minuten, eine schriftliche Ersteinschätzung in ca. zehn Werktagen.

E-Mobilität eingeführt – aber steuerlich richtig aufgesetzt?
Eine Wallbox ist schnell installiert, die steuerlichen Folgen zeigen sich oft erst bei der Lohnabrechnung, in der Stromsteuer oder bei einer Prüfung. Häufig geht es um diese Fragen:

Wer lädt hier eigentlich?
Mitarbeitende mit Dienstwagen, Mitarbeitende mit eigenem Fahrzeug, Kunden und Besucher: Jede dieser Gruppen ist lohn- und umsatzsteuerlich anders zu behandeln. Oft laden alle an denselben Ladepunkten, ohne dass die Abrechnung danach unterscheidet.
Was gilt beim Laden zu Hause?
Seit 2026 sind die monatlichen Pauschalen für den Ladestrom weggefallen. Steuerfrei erstatten lässt sich der Strom für den Dienstwagen nur noch mit Zähler, entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten oder mit der Strompreispauschale von 0,34 €/kWh.
Stören die Ladepunkte unsere Entlastungen?
Strom für Elektromobilität ist von der Entlastung nach § 9b StromStG ausgenommen. Fehlt ein Messkonzept für die Ladepunkte, geraten Entlastungsanträge und Mengenabgrenzungen, etwa für BesAR oder Strompreiskompensation, ins Wanken.
Wie wirkt sich der Dienstwagen aus?
Für reine E-Dienstwagen gilt die 0,25-%-Regel bis 100.000 € Bruttolistenpreis. Neu angeschaffte E-Fahrzeuge lassen sich zudem bis Ende 2027 im ersten Jahr zu 75 % abschreiben, was die Liquidität spürbar entlastet.
Auf jede dieser Fragen geben wir Ihnen eine klare Antwort: Wir prüfen Ihr Ladekonzept steuerlich und zeigen, was im Unternehmen umzusetzen ist.
Wir setzen Ihre E-Mobilität steuerlich sicher auf
Wir beraten Sie steuerlich zu allen Fragen der Elektromobilität im Unternehmen und gestalten Regelungen, Vereinbarungen und Abläufe. Die laufende Lohnabrechnung bleibt bei Ihnen oder Ihrem Dienstleister; wir stimmen mit ihr ab, wie Ladestrom, Wallbox und Dienstwagen abzubilden sind.
Lohnsteuer beim Laden
Ihre Herausforderung: Laden Mitarbeitende beim Arbeitgeber, ist das zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei. Für das Laden des Dienstwagens zu Hause gibt es seit 2026 einen steuerfreien Ersatz nur noch mit Zähler und Nachweis, und private Fahrzeuge der Mitarbeitenden sind anders zu behandeln als Dienstwagen.
Unsere Lösung: Wir ordnen jede Ladesituation lohnsteuerlich ein, legen fest, ob tatsächliche Kosten oder die Strompreispauschale angesetzt werden, und stimmen die Abbildung mit Ihrer Lohnabrechnung ab.
Ihr Vorteil: Steuerfreie Vorteile werden genutzt, und die Lohnabrechnung hält einer Lohnsteuer-Außenprüfung stand.
Überlassung von Ladeinfrastruktur an Arbeitnehmer
Ihre Herausforderung: Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox an Mitarbeitende ist steuerfrei. Wird die Wallbox dagegen übereignet oder bezuschusst, entsteht Arbeitslohn.
Unsere Lösung: Wir prüfen, ob eine Überlassung, eine Übereignung oder ein Zuschuss mit Pauschalierung der Lohnsteuer von 25 % für Ihr Unternehmen passt, und gestalten die Vereinbarung mit den Mitarbeitenden.
Ihr Vorteil: Sie bieten Ladeinfrastruktur zu Hause an, ohne unerwartete Lohnsteuer.
Dienstwagen und Abschreibung
Ihre Herausforderung: Bruttolistenpreis, Anschaffungsdatum und Antriebsart entscheiden, ob für die Privatnutzung 0,25 %, 0,5 % oder 1 % anzusetzen sind. Auch die Abschreibung hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.
Unsere Lösung: Wir berechnen den geldwerten Vorteil, berücksichtigen den Ladestrom und planen die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG für Anschaffungen bis Ende 2027.
Ihr Vorteil: Sie entscheiden über Fahrzeuge und Zeitpunkt der Anschaffung mit Blick auf Steuer und Liquidität.
Stromsteuer an Ladepunkten
Ihre Herausforderung: Seit 2026 regelt § 5a StromStG, wer am Ladepunkt Strom entnimmt und wer die Steuer schuldet. Strom für Elektromobilität zählt zudem nicht für die Entlastung nach § 9b StromStG.
Unsere Lösung: Wir ordnen Ihre Ladepunkte stromsteuerlich ein, binden sie ins Messkonzept ein und grenzen die Mengen in Entlastungsanträgen und anderen Energienachweisen ab.
Ihr Vorteil: Ihre Entlastungen bleiben sicher, und eigene PV- oder Speicheranlagen sind richtig berücksichtigt.
Umsatzsteuer beim Laden
Ihre Herausforderung: Laden Mitarbeitende oder Kunden gegen Entgelt, ist das eine steuerpflichtige Lieferung. Kostenloses Laden kann eine unentgeltliche Wertabgabe sein, wenn Sie aus der Ladeinfrastruktur Vorsteuer abgezogen haben.
Unsere Lösung: Wir klären für jede Gruppe die Umsatzsteuer, den Vorsteuerabzug aus der Ladeinfrastruktur und die Abrechnung.
Ihr Vorteil: Umsatzsteuer und Vorsteuer stimmen, auch wenn sich Ihr Ladeangebot erweitert.
Was Ihnen unsere Begleitung bringt
Für Ihre Angaben und die Umsetzung im Unternehmen bleiben Sie verantwortlich. Wir sorgen dafür, dass Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Stromsteuer zusammenpassen und Ihre übrigen Energienachweise berücksichtigt sind.
Alle Steuerarten im Blick
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Stromsteuer und Dienstwagenbesteuerung betrachten wir zusammen statt einzeln. So entstehen keine Widersprüche zwischen Lohnabrechnung, Buchhaltung und Hauptzollamt.
Abgestimmt mit Ihren Energienachweisen
Ladestrom grenzen wir so ab, dass er zu Ihren Anträgen für BesAR, Stromsteuer und Strompreiskompensation passt. Dieselben Mengen erscheinen so in jedem Verfahren in gleicher Höhe.
Klare Regeln für Mitarbeitende
Wir formulieren Regelungen und Vereinbarungen, die festlegen, wer wo laden darf und was erstattet wird. Mitarbeitende wissen, woran sie sind, und die Personalabteilung hat eine klare Grundlage.
Sicher bei Prüfungen
Ob Lohnsteuer-Außenprüfung oder Prüfung durch das Hauptzollamt: Zähler, Nachweise und Berechnungen sind dokumentiert und nachvollziehbar.
Ein Konzept, das mitwächst
Kommen neue Ladepunkte, eine PV-Anlage oder ein Speicher hinzu, passen wir das Konzept an. Änderungen der Rechtslage, etwa das Auslaufen von § 3 Nr. 46 EStG Ende 2030, behalten wir im Blick.
Ein festes Team
Sie haben feste Ansprechpartner, die Ihr Unternehmen und Ihre Ladesituation kennen. Fragen aus Personalabteilung oder Buchhaltung beantworten wir ohne lange Einarbeitung.

Alles aus einer Hand
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen wir nach § 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten. Für die E-Mobilität heißt das: Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Stromsteuer und Dienstwagen beraten wir gemeinsam, ohne dass Sie weitere Berater hinzuziehen müssen. Sind wir für Sie zugleich als Prüfer tätig, etwa bei Energienachweisen, halten wir Beratung und Prüfung berufsrechtlich getrennt.
Ladekonzept steuerlich prüfen lassen
Nennen Sie uns Ihre Ladepunkte, wer dort lädt und ob Mitarbeitende zu Hause laden.
Welche Steuerregeln gelten für E-Mobilität im Unternehmen?
Wer wo lädt, entscheidet über Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Stromsteuer. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Regeln für die drei typischen Ladeorte; für E-Dienstwagen kommen die Regeln zur Privatnutzung und zur Abschreibung hinzu.
Am Betrieb
Lohnsteuer
Laden zusätzlich zum Arbeitslohn ist steuerfrei, auch für Plug-in-Hybride, befristet bis Ende 2030 (§ 3 Nr. 46 EStG).
Umsatzsteuer
Kostenloses Laden privater Fahrzeuge der Mitarbeitenden kann eine unentgeltliche Wertabgabe sein (§ 3 Abs. 1b UStG).
Stromsteuer
Die Entnahme am Ladepunkt gilt als Entnahme durch den Betreiber (§ 5a StromStG); eine Entlastung nach § 9b StromStG gibt es dafür nicht.
Zu Hause
Lohnsteuer
Für den Dienstwagen steuerfreier Ersatz mit Zähler: tatsächliche Kosten oder 0,34 €/kWh (2026). Erstattungen für private Fahrzeuge sind Arbeitslohn.
Wallbox
Zeitweise Überlassung steuerfrei; bei Übereignung oder Zuschuss ist eine Pauschalierung mit 25 % möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Stromsteuer
Strom aus dem Anschluss des privaten Haushalts: keine stromsteuerlichen Pflichten des Unternehmens.
Für Kunden und Besucher
Lohnsteuer
Nicht betroffen, da kein Arbeitsverhältnis besteht.
Umsatzsteuer
Laden gegen Entgelt ist eine steuerpflichtige Lieferung mit 19 %; die Vorsteuer aus der Ladeinfrastruktur ist abziehbar.
Stromsteuer
Wer Strom nur am Ladepunkt abgibt, wird dadurch nicht zum Versorger (§ 5a StromStG). Auch hier zählt der Ladestrom nicht für § 9b StromStG.
E-Dienstwagen: Privatnutzung und Abschreibung
| Fahrzeug | Ansatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Reines E-Fahrzeug bis 100.000 € Bruttolistenpreis, Anschaffung ab Juli 2025 | 0,25 % des Bruttolistenpreises je Monat | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Reines E-Fahrzeug über 100.000 € Bruttolistenpreis | 0,5 % je Monat | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Plug-in-Hybrid mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite, Anschaffung ab 2025 | 0,5 % je Monat | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Fahrzeug mit Verbrennungsmotor | 1 % je Monat | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG |
| Abschreibung reiner E-Fahrzeuge, Anschaffung Juli 2025 bis Dezember 2027 | 75 % im ersten Jahr, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % | § 7 Abs. 2a EStG |
Stand Oktober 2026. Die Privatnutzung ist nach der Listenpreisregel bewertet, jeweils bezogen auf den Bruttolistenpreis. Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 46, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2a, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG; § 3 Abs. 1b UStG; §§ 5a, 9b StromStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zu Ladestrom und Ladeinfrastruktur.
Was macht ein E-Dienstwagen bei der Lohnsteuer aus?
Das Beispiel zeigt, wie stark Antriebsart und Ladestrom die Lohnsteuer der Mitarbeitenden beeinflussen. Zugrunde liegt ein E-Dienstwagen, der 2026 angeschafft wurde und auch privat genutzt wird.
E-Dienstwagen mit 60.000 € Bruttolistenpreis, 2026
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Geldwerter Vorteil Privatnutzung, E-Fahrzeug | 60.000 € × 0,25 % × 12 | 1.800 € im Jahr |
| Zum Vergleich: Verbrenner | 60.000 € × 1 % × 12 | 7.200 € im Jahr |
| Steuerfreier Ersatz Ladestrom zu Hause | 2.000 kWh × 0,34 €/kWh | 680 € im Jahr |
Eigene, unverbindliche Beispielrechnung ohne Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil des E-Dienstwagens liegt um 5.400 € im Jahr unter dem eines vergleichbaren Verbrenners. Den zu Hause geladenen Strom erstattet der Arbeitgeber mit Zähler steuerfrei, hier mit der Strompreispauschale für 2026.

Welche Unterlagen brauchen wir für Ihr Ladekonzept?
Für die steuerliche Einordnung brauchen wir einen Überblick über Ladepunkte, Fahrzeuge und die bestehenden Regelungen. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller steht das Konzept.
- Wir brauchen eine Liste der Ladepunkte mit Standort, Leistung und Zähler, getrennt nach Betriebsgelände und Wohnungen der Mitarbeitenden. Dazu gehört, wer die Ladepunkte nutzen darf und wie bisher abgerechnet wird. Gibt es bereits ein Messkonzept, nehmen wir es auf; andernfalls erarbeiten wir die nötigen Abgrenzungen gemeinsam mit Ihnen.

Wie läuft die Zusammenarbeit bei der E-Mobilität ab?
Die Zusammenarbeit führt in vier Schritten von der ersten Anfrage bis zur Umsetzung im Unternehmen. Bestehende Ladepunkte und neue Vorhaben betrachten wir dabei gemeinsam.
- 01
Anfrage
Sie nennen uns Ihre Ladepunkte, Fahrzeuge und wer bei Ihnen lädt. Wir schätzen den Aufwand ein und machen Ihnen ein Angebot.
- 02
Bestandsaufnahme
Wir erfassen alle Ladesituationen, Vereinbarungen und die bisherige Abrechnung. Lücken bei Zählern oder Nachweisen zeigen wir direkt auf.
- 03
Konzept
Sie erhalten die steuerliche Einordnung je Gruppe und Ladeort, mit Empfehlungen zu Erstattung, Wallbox, Dienstwagen und Messkonzept.
- 04
Umsetzung
Wir stimmen die Umsetzung mit Lohnabrechnung, Buchhaltung und Messkonzept ab und begleiten Sie bei späteren Prüfungen.
Häufige Fragen zur E-Mobilität im Unternehmen
- E-Mobilität im Unternehmen berührt mehrere Steuerarten zugleich: die Lohnsteuer beim Laden und bei der Wallbox, die Bewertung von E-Dienstwagen, die Umsatzsteuer beim Laden durch Mitarbeitende oder Kunden und die Stromsteuer an Ladepunkten. Welche Regel gilt, hängt davon ab, wer lädt und wo geladen wird. Ob man von Elektromobilität oder E-Mobility spricht, die steuerlichen Fragen sind dieselben. Wir betrachten alle Steuerarten zusammen, damit Ihr Ladekonzept in sich stimmig ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 46, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2a, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG; § 3 Abs. 1b UStG; §§ 5a, 9b StromStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zu Ladestrom und Ladeinfrastruktur (Stand Oktober 2026).
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Kontakt
- Telefon
- +49 511 53 89 99-400
- Fax
- +49 511 53 89 99-11
- info@rgc-testat.de
- Adresse
- Drostestraße 16, 30161 Hannover
