Jahresabrechnung bis 31. März
Für Anlagen über 2 MW, an BAFA und Netzbetreiber.
Prüfung nach § 30 KWKG
Gesonderter Prüfungsvermerk je Prüfung.
Zuschlag nach Leistungsanteil
Zum Beispiel 3,4 ct/kWh für den Anteil über 2 MW.
Kein Zuschlag bei negativen Preisen
Zeiten mit Spotmarktpreis null oder darunter.
Prüfung nach dem KWKG
Betreiber von Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erhalten für ihren KWK-Strom Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), ausgezahlt über den Netzbetreiber. Bei Anlagen über 2 MW muss die Jahresabrechnung bis 31. März bei BAFA und Netzbetreiber vorliegen, geprüft von einem Wirtschaftsprüfer. Prüfpflichtig sind auch der Bonus für innovative erneuerbare Wärme und die Angaben zu Wärme- und Kältenetzen sowie -speichern.
Ob Sie erstmals abrechnen oder den Prüfer wechseln: Ihre Abrechnung verantworten Sie als Betreiber; wir prüfen sie nach IDW PH 9.970.34 und bestätigen ihre Richtigkeit mit unserem Prüfungsvermerk. Bei der Zulassung Ihrer Anlage beim BAFA begleitet Sie unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.
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KWK-Zuschlag erhalten – aber hält die Jahresabrechnung der Prüfung stand?
Der Zuschlag hängt an der Abrechnung: Für Anlagen über 2 MW muss sie bis 31. März geprüft bei BAFA und Netzbetreiber vorliegen. Bis zur geprüften Abrechnung tauchen meist diese Fragen auf:

Ist unsere Abrechnung prüfungsfest?
Die Abrechnung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und alle Angaben nach § 15 Abs. 2 KWKG enthalten, bei Anlagen über 2 MW auch die Höhe der Zuschlagszahlung. Bis dahin können Sie vom Netzbetreiber monatliche Abschläge verlangen; über die endgültige Zahlung entscheidet die Jahresabrechnung.
Welche Strommengen zählen?
Eingespeister und nicht eingespeister KWK-Strom werden getrennt erfasst und nach Leistungsanteilen bezuschlagt. Für Zeiten mit Spotmarktpreis null oder darunter entfällt der Zuschlag. Fehlen in der Abrechnung die Strommengen aus diesen Zeiten, mindert sich der Anspruch im betroffenen Monat um 5 % je Kalendertag.
Was gilt für Bonus, Netze und Speicher?
Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme und die Angaben zu Wärme- und Kältenetzen sowie -speichern sind eigene Prüfpflichten nach § 30 Abs. 1 KWKG. Der Bonus steigt mit dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, von 0,4 ct/kWh bis 7,0 ct/kWh.
Wie läuft ein Prüferwechsel bei der KWKG-Abrechnung?
Ein neuer Prüfer muss Messkonzept, Abrechnungsmethode und Leistungsanteile der Vorjahre nachvollziehen. Ändert sich eine Abrechnung nach der Prüfung, prüft derselbe Prüfer nach. Wir klären deshalb früh, welche Vorjahre noch offen sind.
Für jede dieser Fragen haben wir eine Antwort: Wir prüfen Ihre Abrechnungen und Angaben und bestätigen sie mit unserem Prüfungsvermerk. Bei der Zulassung begleitet Sie unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.
Wir prüfen Ihre KWKG-Abrechnung und Ihre Angaben
Abrechnungen und Angaben verantworten Sie als Betreiber. Wir prüfen sie nach IDW PH 9.970.34 und bestätigen ihre Richtigkeit mit einem gesonderten Prüfungsvermerk für jede Prüfung nach § 30 Abs. 1 KWKG.
Jahresabrechnung über 2 MW
Ihre Herausforderung: Für Anlagen über 2 MW verlangt das KWKG eine geprüfte Jahresabrechnung bis 31. März, einschließlich der Höhe der Zuschlagszahlung. Fehlen die Strommengen aus Zeiten negativer Preise, mindert sich der Anspruch.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Abrechnung nach § 15 Abs. 2 KWKG: KWK-Strom und Nettostromerzeugung, Nutzwärme, Brennstoffeinsatz, Vollbenutzungsstunden, Leistungsanteile und Zeiten negativer Preise. Danach erteilen wir den Prüfungsvermerk.
Ihr Vorteil: Ihre Abrechnung liegt rechtzeitig und geprüft bei BAFA und Netzbetreiber; der Zuschlag stützt sich auf belastbare Zahlen.
Bonus für innovative erneuerbare Wärme
Ihre Herausforderung: Den Bonus nach § 7a gibt es nur mit geprüftem Nachweis des Anteils innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihren Nachweis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 KWKG: die im Vorjahr eingespeiste oder anderweitig bereitgestellte Wärme, die Referenzwärme und den daraus ermittelten Anteil. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind innovative KWK-Systeme bis 2 MW.
Ihr Vorteil: Sie sichern den Bonus von 0,4 ct/kWh bis 7,0 ct/kWh je nach Anteil, mit einem Nachweis, der den Anforderungen des KWKG entspricht.
Wärme- und Kältenetze
Ihre Herausforderung: Betreiber von Wärme- und Kältenetzen müssen bestimmte Angaben nach §§ 18 bis 20 KWKG prüfen lassen. Die Förderung setzt die Zulassung durch das BAFA voraus.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Angaben nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG und erteilen den Prüfungsvermerk. Den Antrag beim BAFA begleitet RITTER GENT COLLEGEN.
Ihr Vorteil: Prüfung und Antrag greifen ineinander; Rückfragen des BAFA lassen sich schnell klären.
Wärme- und Kältespeicher
Ihre Herausforderung: Für Speicher mit mehr als 100 m³ Wasseräquivalent sind die Angaben nach §§ 22 bis 24 KWKG prüfen zu lassen. Auch hier entscheidet das BAFA über die Zulassung.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Angaben nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG und erteilen den Prüfungsvermerk. Den Antrag beim BAFA begleitet RITTER GENT COLLEGEN.
Ihr Vorteil: Ihre Speicherangaben sind geprüft, bevor das BAFA entscheidet; Prüfung und Antrag greifen ineinander.
Was Ihnen unsere KWKG-Prüfung bringt
Die Verantwortung für Abrechnung und Angaben bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der die verwandten Verfahren kennt, ob Sie erstmals abrechnen oder den Prüfer wechseln.
Erfahrung aus verwandten Verfahren
Strommengen, Messkonzepte und Abgrenzungen prüfen wir auch für BesAR, Stromsteuer und den Aufschlag für besondere Netznutzung. So erkennen wir Widersprüche zwischen den Nachweisen frühzeitig.
Planbar vor dem 31. März
Wir planen die Prüfung rückwärts von der Abrechnungsfrist und stimmen die Termine früh mit Ihnen ab, damit BAFA und Netzbetreiber die Abrechnung rechtzeitig erhalten.
Zulassung und Prüfung abgestimmt
Bei der Zulassung beim BAFA begleitet Sie unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN. Prüfung und Antrag greifen ineinander.
Wechsel ohne Bruch
Wir werten Ihre Vorjahresabrechnungen zuerst aus, damit Messkonzept und Abrechnungsmethode nahtlos weiterlaufen. Unterschiede klären wir mit Ihnen vor Beginn der Prüfung.
Ein festes Prüfungsteam
Wir prüfen Ihre Abrechnung jedes Jahr im selben Team, sodass Änderungen an Anlagen und Mengen gleich auffallen. Bekanntes müssen Sie nicht erneut erklären.
Nachtragsprüfung aus einer Hand
Ändert sich eine Abrechnung nach der Prüfung, prüft derselbe Prüfer nach. Mit uns bleibt das in einer Hand.

Prüfung nach IDW-Standards
Wir prüfen nach IDW PH 9.970.34, dem Prüfungshinweis des IDW zur Abrechnung von KWK-Anlagenbetreibern, und erteilen zu jeder Prüfung einen gesonderten Prüfungsvermerk. Jeder Prüfungsschritt ist nachvollziehbar dokumentiert.
Prüfung der KWK-Abrechnung zum 31. März planen
Nennen Sie uns Ihre Anlagen mit elektrischer KWK-Leistung, das Abrechnungsjahr und ob Sie Bonus, Wärmenetze oder Speicher abrechnen.
Welche Fristen gelten nach dem KWKG?
Die Jahresabrechnung für das Vorjahr muss bis 31. März bei BAFA und Netzbetreiber vorliegen, für Anlagen über 2 MW mit Prüfungsvermerk. Während der Zuschlagszahlung sind die KWK-Strommengen zudem monatlich mitzuteilen. Jede Frist können Sie als Termin in Ihren Kalender laden.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
31. Dezember 2026
nächste Frist: noch 54 Tage
- Abrechnungsjahr:
- Ende des Abrechnungsjahres: Zählerstände und Messdaten zum Jahreswechsel erfassen.
28. Februar 2027
in 113 Tagen
Empfehlung
- Vorbereitung:
- Prüfung beauftragen; Abrechnung, Messdaten und Zählerstände des Vorjahres bereitstellen. So bleibt bis zum 31. März Zeit für Rückfragen.
31. März 2027
in 144 Tagen
- KWKG:
- Jahresabrechnung für das Vorjahr an BAFA und Netzbetreiber, für Anlagen über 2 MW mit Prüfungsvermerk. Anlagen bis 2 MW legen ihre Angaben ebenfalls bis 31. März vor, ohne Prüfungsvermerk.
Stand Oktober 2026. Die monatliche Mitteilung der KWK-Strommengen (§ 15 Abs. 1 KWKG) ist im Kalender nicht als eigener Termin abgebildet. Meldungen an das BAFA erfolgen elektronisch über dessen Portal. Auf Verlangen zahlt der Netzbetreiber monatliche Abschläge, sobald die Anlage zugelassen oder die Zulassung beantragt ist (§ 15 Abs. 6 KWKG).
Wie hoch ist der KWK-Zuschlag?
Der Zuschlag wird je Kilowattstunde KWK-Strom gezahlt und nach Leistungsanteilen gestaffelt: Jeder Anteil der elektrischen KWK-Leistung erhält seinen eigenen Satz. Für Zeiten mit Spotmarktpreis null oder darunter entfällt der Zuschlag.
Zuschlagssätze für eingespeisten KWK-Strom
| Leistungsanteil | Zuschlag |
|---|---|
| bis 50 kW | 8,0 ct/kWh |
| über 50 bis 100 kW | 6,0 ct/kWh |
| über 100 bis 250 kW | 5,0 ct/kWh |
| über 250 kW bis 2 MW | 4,4 ct/kWh |
| über 2 MW | 3,4 ct/kWh |
Die Sätze gelten nach § 7 Abs. 1 KWKG. Neue Anlagen bis 50 kW erhalten 16 ct/kWh; für nachgerüstete Anlagen über 2 MW gelten 3,1 ct/kWh. Nicht eingespeister Strom wird nur in den Fällen des § 6 Abs. 3 KWKG mit niedrigeren Sätzen bezuschlagt.

Rechenbeispiel: neue Anlage mit 5 MW
| Leistungsanteil | Anteil | KWK-Strom | Zuschlagssatz | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| bis 50 kW | 1 % | 175 MWh | 8,0 ct/kWh | 14.000 € |
| über 50 bis 100 kW | 1 % | 175 MWh | 6,0 ct/kWh | 10.500 € |
| über 100 bis 250 kW | 3 % | 525 MWh | 5,0 ct/kWh | 26.250 € |
| über 250 kW bis 2 MW | 35 % | 6.125 MWh | 4,4 ct/kWh | 269.500 € |
| über 2 MW | 60 % | 10.500 MWh | 3,4 ct/kWh | 357.000 € |
| Gesamt | 100 % | 17.500 MWh | Ø 3,87 ct/kWh | 677.250 € |
Eigene, unverbindliche Beispielrechnung: neue KWK-Anlage mit 5 MW elektrischer KWK-Leistung, 3.500 Vollbenutzungsstunden, gesamter KWK-Strom eingespeist, keine Zeiten mit Spotmarktpreis null oder darunter, keine Kumulierung mit Investitionszuschüssen.
Welche Angaben müssen geprüft werden?
Nach § 30 Abs. 1 KWKG müssen vier Arten von Abrechnungen und Angaben von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einer entsprechenden Gesellschaft geprüft sein.
Zu jeder Prüfung ist ein gesonderter Prüfungsvermerk zu erteilen und vorzulegen. Ändert sich eine geprüfte Abrechnung oder ein Antrag später, prüft derselbe Prüfer die Unterlagen erneut, soweit die Änderung es erfordert, und ergänzt den Prüfungsvermerk.
Prüfpflichten nach § 30 Abs. 1 KWKG
Jahresabrechnung über 2 MW
nach § 15 Abs. 2 (Nr. 2)
Bonus innovative erneuerbare Wärme
nach § 7a, außer innovative KWK-Systeme bis 2 MW (Nr. 1)
Wärme- und Kältenetze
Angaben nach §§ 18 bis 20 (Nr. 3)
Wärme- und Kältespeicher
über 100 m³ Wasseräquivalent, §§ 22 bis 24 (Nr. 4)
Was die Jahresabrechnung enthält
Die Abrechnung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; das wird vermutet, wenn nach dem Arbeitsblatt FW 308 des AGFW gerechnet wurde. Sie enthält unter anderem die erzeugte KWK-Strommenge, die nicht in das Netz eingespeisten Mengen, die Vollbenutzungsstunden und bei Anlagen über 2 MW die Höhe der Zuschlagszahlung.
Wer prüfen darf
Prüfen dürfen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, ihre Gesellschaften sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Unabhängigkeit gelten die Vorschriften des HGB zur Abschlussprüfung entsprechend.
Nachtragsprüfung bei Änderungen
Ändern sich Abrechnung oder Antrag nach Erteilung des Prüfungsvermerks, prüft derselbe Prüfer erneut, soweit die Änderung es erfordert, und ergänzt den Prüfungsvermerk um das Ergebnis. So bleibt nachvollziehbar, welche Fassung geprüft ist.
Rechtsgrundlage: §§ 7, 7a, 15, 18 bis 20, 22 bis 24 und 30 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG); §§ 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1, 320 Abs. 2 und 323 HGB entsprechend.
Was gilt für Wärme- und Kältenetze und -speicher?
Auch Wärme- und Kältenetze sowie -speicher können nach dem KWKG gefördert werden. Bestimmte Angaben ihrer Betreiber sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen; bei der Zulassung beim BAFA begleitet Sie unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.
Netz oder Speicher errichten
Neubau oder Ausbau nach den Voraussetzungen des KWKG
Antrag beim BAFA
begleitet durch RITTER GENT COLLEGEN
Angaben prüfen lassen
Prüfungsvermerk nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 oder 4
Entscheidung des BAFA
auf Grundlage der geprüften Angaben
Wärme- und Kältenetze
- Angaben nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG
- Angaben nach § 19 Abs. 1 und 3 KWKG
- Angaben nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KWKG
- Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG
Wärme- und Kältespeicher
- Speicher mit mehr als 100 m³ Wasseräquivalent
- Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KWKG
- Angaben nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 6 KWKG
- Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG
Welche Unterlagen braucht die KWKG-Prüfung?
Für die Jahresabrechnung brauchen Sie vor allem die Messdaten zu KWK-Strom, Einspeisung und Nutzwärme, den Zulassungsbescheid und Ihre Abrechnung; für Bonus, Netze und Speicher die jeweiligen Nachweise. Die genaue Liste je Anlage und Prüfung folgt mit unserem Angebot.
- Sie braucht den Zulassungsbescheid des BAFA, Ihre Abrechnung nach § 15 Abs. 2 KWKG, das Messkonzept und die Messdaten zu erzeugtem und eingespeistem KWK-Strom, Nutzwärme und Brennstoffeinsatz, die Vollbenutzungsstunden sowie die Zeiten mit Spotmarktpreis null oder darunter. Bei nicht eingespeistem Strom kommen die Nachweise nach § 6 Abs. 3 KWKG hinzu, etwa die an Letztverbraucher in Kundenanlagen gelieferten Mengen.

Wie läuft die KWKG-Prüfung ab?
Jede Prüfung nach § 30 Abs. 1 KWKG durchläuft dieselben vier Phasen, abgestimmt auf die Abgabe bis 31. März.
- 01
Anfrage
Sie nennen uns Anlagen, KWK-Leistung und Abrechnungsjahr, bei einem Wechsel mit den Vorjahresunterlagen. Wir klären, welche der vier Prüfungen nach § 30 Abs. 1 KWKG für Sie anfallen.
- 02
Angebot
Sie erhalten eine Einschätzung des Aufwands, eine Liste der benötigten Unterlagen und ein individuelles Angebot mit Zeitplan bis zum 31. März.
- 03
Prüfung
Wir prüfen Abrechnung oder Angaben nach IDW PH 9.970.34. Rückfragen zu Messwerten stimmen wir direkt mit dem Betrieb der Anlage ab.
- 04
Prüfungsvermerk
Sie erhalten zu jeder Prüfung einen gesonderten Prüfungsvermerk, rechtzeitig für BAFA und Netzbetreiber.
Häufige Fragen zum KWKG
- Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert Strom aus Anlagen, die gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugen, sowie Wärme- und Kältenetze und -speicher. Betreiber erhalten Zuschläge je Kilowattstunde KWK-Strom, ausgezahlt über den Netzbetreiber. Bei Anlagen über 2 MW ist die Jahresabrechnung von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Weitere Prüfpflichten bestehen für den Bonus für innovative erneuerbare Wärme sowie für Wärme- und Kältenetze und -speicher (§ 30 Abs. 1 KWKG).
Rechtsgrundlagen: §§ 6, 7, 7a, 15, 18 bis 24 und 30 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG); IDW PH 9.970.34. Stand: Oktober 2026.
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

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