0,11 ct/kWh je Abnahmestelle
Höchstbetrag für Sondervertragskunden (Strom).
Grenzpreis 2026: 22,54 ct/kWh
Durchschnittserlös des vorletzten Jahres.
Testat für den Netzbetreiber
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer.
In der Regel bis Ende des Folgejahres
Maßgeblich ist der Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Befreiung von der Konzessionsabgabe KAV
Mit der Konzessionsabgabe zahlen Netzbetreiber den Gemeinden die Nutzung öffentlicher Wege für Stromleitungen; über die Netzentgelte tragen sie die Letztverbraucher. Für Sondervertragskunden beträgt sie höchstens 0,11 ct/kWh. Sie entfällt ganz, wenn der Durchschnittspreis je Kilowattstunde an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr unter dem Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV liegt.
Den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber führt das Testat eines Wirtschaftsprüfers. Ob Sie die Befreiung erstmals geltend machen oder den Prüfer wechseln: Ihre Aufstellung zum Grenzpreisvergleich verantworten Sie als Unternehmen; wir prüfen sie nach IDW PH 9.970.60 und bestätigen ihre Richtigkeit. Als Weiterverteiler weisen Sie mit unserem Testat nach, welche Konzessionsabgabe für die weitergeleiteten Mengen gilt.
Sie wissen noch nicht, ob die Konzessionsabgabe an Ihren Abnahmestellen entfallen kann? Zehn kurze Fragen im kostenlosen Entlastungs-Check geben in rund drei Minuten einen ersten Überblick. Etwa zehn Werktage später erhalten Sie unsere Ersteinschätzung schriftlich.

Konzessionsabgabe gezahlt – aber lag Ihr Strompreis unter dem Grenzpreis?
Die Befreiung gibt es nicht automatisch: Der Netzbetreiber rechnet die Konzessionsabgabe zunächst ab und erstattet sie nur gegen Nachweis. Ohne Nachweis zahlen Sie bis zu 0,11 ct/kWh, bei 10 GWh also 11.000 € je Abnahmestelle und Jahr. Vor dem Erstattungsantrag klären Sie am besten diese Fragen:

Liegt unser Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis?
Verglichen wird je Lieferant und je Abnahmestelle, einschließlich Netzentgelt und ohne Umsatzsteuer, mit dem Grenzpreis des jeweiligen Jahres. Eine Abnahmestelle über dem Grenzpreis zahlt weiter, auch wenn andere darunter liegen. Weil der Grenzpreis jedes Jahr neu ermittelt wird, kann eine Abnahmestelle in einem Jahr befreit sein und im nächsten nicht.
Sind wir Sondervertragskunde?
Die Befreiung gilt nur für Sondervertragskunden. Lieferungen aus der Niederspannung zählen nur dazu, wenn die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW übersteigt und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegt. Für Tarifkunden gelten je nach Gemeindegröße deutlich höhere Höchstbeträge von 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh.
Was gilt für weitergeleiteten Strom?
Weitergeleitete Mengen sind vom Eigenverbrauch abzugrenzen. Wer als Weiterverteiler Strom über öffentliche Wege bezieht und weiterleitet, zahlt nur die Abgabe, die ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Den Nachweis führt auch hier ein Testat (§ 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 6 KAV).
Bis wann können wir die Erstattung verlangen?
Die KAV nennt keine Frist. Maßgeblich ist der Vertrag mit dem Netzbetreiber, in der Regel bis Ende des Folgejahres; ohne vertragliche Frist verjähren Ansprüche nach drei Jahren. Wer die Befreiung bisher nicht geltend gemacht hat, kann noch nicht verjährte Jahre nachholen, soweit der Vertrag nichts anderes regelt.
Für jede dieser Fragen haben wir eine Antwort: Wir prüfen Ihre Aufstellung und bestätigen sie mit unserem Testat für den Netzbetreiber.
Wir testieren Ihren Grenzpreisnachweis
Die Aufstellung zum Grenzpreisvergleich und den Nachweis als Weiterverteiler verantworten Sie als Unternehmen. Wir prüfen sie nach den Prüfungshinweisen des IDW und bestätigen ihre Richtigkeit mit unserem Testat für den Netzbetreiber.
Testat zum Grenzpreisvergleich
Ihre Herausforderung: Der Netzbetreiber erstattet die Konzessionsabgabe nur gegen Testat. Der Durchschnittspreis ist je Abnahmestelle und Lieferant zu ermitteln, einschließlich Netzentgelt, ohne Umsatzsteuer und ohne weitergeleitete Mengen. Weil sich der Grenzpreis jedes Jahr ändert, ist der Vergleich jedes Jahr neu zu führen.
Unsere Lösung: Wir prüfen Ihre Aufstellung nach IDW PH 9.970.60: Mengen, Rechnungen, Durchschnittspreis je Abnahmestelle und Grenzpreisvergleich. Haben Sie die Befreiung bisher nicht geltend gemacht, prüfen wir auch die noch nicht verjährten Vorjahre. Bei einem Prüferwechsel werten wir zuvor Ihre Vorjahresunterlagen aus.
Ihr Vorteil: Sie erhalten die Konzessionsabgabe für jede Abnahmestelle zurück, deren Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis liegt, bei 10 GWh im Jahr 11.000 € je Abnahmestelle. Das Testat gibt dem Netzbetreiber einen geprüften Nachweis für die Erstattung.
Nachweis für Weiterverteiler
Ihre Herausforderung: Wer Strom über öffentliche Wege bezieht und an Dritte weiterleitet, zahlt ohne Nachweis die Abgabe auch für Mengen, die er nicht selbst verbraucht. Typisch sind Kundenanlagen und geschlossene Verteilernetze. Welche Abgabe für die weitergeleiteten Mengen gilt, hängt von jedem einzelnen Abnehmer ab.
Unsere Lösung: Wir prüfen nach IDW PH 9.970.62 Ihre Aufstellung der weitergeleiteten Mengen je Abnehmer und die Abgabe, die ohne Ihre Einschaltung zulässig wäre (§ 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 6 KAV). Dazu gehören die Einordnung jedes Abnehmers als Tarif- oder Sondervertragskunde und die Abgrenzung Ihres Eigenverbrauchs mit dem Messkonzept.
Ihr Vorteil: Für die weitergeleiteten Mengen gilt nur die Abgabe, die Ihre Abnehmer selbst schulden würden. Liegt ein Abnehmer als Sondervertragskunde unter dem Grenzpreis, entfällt sie für seine Mengen ganz.
Was Ihnen der Grenzpreisnachweis mit uns bringt
Die Verantwortung für Aufstellung und Nachweis bleibt bei Ihnen. Mit uns haben Sie dafür einen Prüfer, der die verwandten Nachweise kennt, ob Sie die Befreiung erstmals geltend machen oder den Prüfer wechseln.
Erfahrung aus verwandten Verfahren
Strommengen, Stromkosten und Abgrenzungen prüfen wir auch für BesAR, den Aufschlag für besondere Netznutzung und die Strompreiskompensation. Widersprüche zwischen den Nachweisen fallen früh auf.
Mehrere Jahre in einem Schritt
Haben Sie die Befreiung bisher nicht geltend gemacht, prüfen wir die noch nicht verjährten Jahre zusammen, jedes Jahr mit seinem eigenen Grenzpreis.
Abnahmestellen sauber getrennt
Wir vergleichen je Abnahmestelle und Lieferant. So erhalten Sie die Erstattung überall dort, wo der Grenzpreis unterschritten ist.
Wechsel ohne Bruch
Wir werten Ihre Vorjahresunterlagen zuerst aus, damit Abgrenzungen und Berechnungen nahtlos weiterlaufen. Abweichungen besprechen wir mit Ihnen, bevor wir prüfen.
Ein festes Prüfungsteam
Ein festes Prüfungsteam begleitet Sie über die Jahre und erkennt Abweichungen zum Vorjahr sofort. Ihre Ansprechpartner bleiben dieselben.
Daten einmal aufbereitet
Strommengen, Rechnungen und Messkonzept bereiten Sie einmal auf; wir nutzen sie für alle Nachweise, die wir für Sie prüfen. Das spart Rückfragen.

Prüfung nach IDW-Standards
Wir prüfen nach den Prüfungshinweisen des IDW: IDW PH 9.970.60 für Sondervertragskunden mit Grenzpreisunterschreitung, IDW PH 9.970.62 für Weiterverteiler. Unsere Dokumentation hält jeden Schritt fest, sodass wir Rückfragen des Netzbetreibers zügig beantworten.
Konzessionsabgabe zurückholen: Testat anfragen
Nennen Sie uns Ihre Abnahmestellen, Lieferanten und Jahresverbräuche und ob Sie Strom an Dritte weiterleiten.
Welche Fristen gelten für die Befreiung von der Konzessionsabgabe?
Die KAV selbst nennt keine Frist. Maßgeblich ist der Vertrag mit dem Netzbetreiber; in der Regel ist das Testat für ein Jahr bis 31. Dezember des Folgejahres einzureichen. Ohne vertragliche Frist verjähren Ansprüche nach drei Jahren. Auch diese Termine lassen sich in Ihren Kalender übertragen.
- Frist
- Wichtige Frist
- Jährlich neu festgelegt
- Vorbei
Herbst 2026
nächste Frist: voraussichtlich November
Termin variabel
- Grenzpreis:
- Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Durchschnittserlös, der zwei Jahre später als Grenzpreis gilt. Die Werte für 2027 werden voraussichtlich im November 2026 veröffentlicht.
Termin wird bekannt gegeben
31. Dezember 2026
in 54 Tagen
- Konzessionsabgabe:
- In der Regel Testat für das Vorjahr beim Netzbetreiber; maßgeblich ist der Vertrag mit dem Netzbetreiber. Ohne vertragliche Frist gilt die Verjährung von drei Jahren.
28. Februar 2027
in 113 Tagen
Empfehlung
- Vorbereitung:
- Jahresrechnungen aller Lieferanten und Netzentgeltabrechnungen des Vorjahres vollständig sammeln. Bei mehreren Lieferanten oder Abnahmestellen lohnt eine frühe Übersicht.
Stand Oktober 2026. Zuletzt hat das Statistische Bundesamt die Werte am 19. November 2025 veröffentlicht. Ohne vertragliche Frist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.
Wie hoch ist die Konzessionsabgabe?
Für Sondervertragskunden beträgt die Konzessionsabgabe auf Strom höchstens 0,11 ct/kWh. Sie entfällt, wenn der Durchschnittspreis an der Abnahmestelle unter dem Grenzpreis des Jahres liegt. Für Tarifkunden gelten je nach Einwohnerzahl der Gemeinde höhere Höchstbeträge von 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh, für Schwachlaststrom 0,61 ct/kWh.
Konzessionsabgabe und Grenzpreis
0,11 ct
je kWh
Höchstbetrag für Sondervertragskunden (Strom)
24,27 ct
Grenzpreis 2025 je kWh
Durchschnittserlös 2023
22,54 ct
Grenzpreis 2026 je kWh
Durchschnittserlös 2024
Grenzpreise: Durchschnittserlös je kWh aus Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden im vorletzten Jahr, ohne Umsatzsteuer, laut Statistischem Bundesamt (Stand 19. November 2025).
Grenzpreise seit 2022
| Anwendungsjahr | Basisjahr | Grenzpreis |
|---|---|---|
| 2022 | 2020 | 15,15 ct/kWh |
| 2023 | 2021 | 16,13 ct/kWh |
| 2024 | 2022 | 21,04 ct/kWh |
| 2025 | 2023 | 24,27 ct/kWh |
| 2026 | 2024 | 22,54 ct/kWh |
Gemeinde und Versorger können einen höheren Grenzpreis vereinbaren (§ 2 Abs. 4 KAV).

Rechenbeispiel: 10 GWh an einer Abnahmestelle, 2025
Angenommen sind eine Abnahmestelle mit 10.000.000 kWh im Jahr 2025 und ein Lieferant. Liegt der Durchschnittspreis einschließlich Netzentgelt unter 24,27 ct/kWh, entfallen 10.000.000 kWh × 0,11 ct/kWh = 11.000,00 € Konzessionsabgabe. Liegt er darüber, bleibt es bei der Abgabe. Eigene, unverbindliche Beispielrechnung. Für drei noch nicht verjährte Jahre mit gleicher Menge wären es 33.000,00 €, wenn der Durchschnittspreis in jedem Jahr unter dem jeweiligen Grenzpreis liegt.
Wann entfällt die Konzessionsabgabe?
Sie entfällt für Sondervertragskunden, deren Durchschnittspreis je Kilowattstunde an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr unter dem Grenzpreis liegt. Verglichen wird je Lieferant und je Abnahmestelle bzw. Betriebsstätte. Gemeinde und Versorger können einen höheren Grenzpreis vereinbaren.
Den Nachweis führt das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber. Die Aufstellung verantwortet das Unternehmen; das Testat bestätigt ihre Richtigkeit. Die Voraussetzungen sind für jedes Jahr gesondert nachzuweisen. Für mehrere Jahre rückwirkend wird jedes Jahr mit seinem eigenen Grenzpreis verglichen.
Voraussetzungen der Befreiung
Sondervertragskunde
aus der Niederspannung nur über 30 kW und 30.000 kWh
Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis
im Kalenderjahr, je Abnahmestelle und Lieferant
Eigenverbrauch abgegrenzt
weitergeleitete Mengen herausgerechnet
Testat für den Netzbetreiber
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
Rechtzeitig eingereicht
nach Vertrag, in der Regel bis Ende des Folgejahres
Was zählt zum Durchschnittspreis?
Dazu zählen Strom und Netzentgelt ohne Umsatzsteuer. Umlagen und Abgaben fließen in der tatsächlich gezahlten Höhe ein; Stromsteuer und Konzessionsabgabe berücksichtigen wir zu den gesetzlichen Werten von 2,05 ct/kWh und 0,11 ct/kWh. Weitergeleitete Mengen und ihre Kosten bleiben außen vor.
Sondervertragskunde
Sondervertragskunde ist, wer nicht als Tarifkunde beliefert wird. Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten als Tariflieferungen, außer die gemessene Leistung übersteigt in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch liegt über 30.000 kWh.
Vergleich je Abnahmestelle
Der Grenzpreisvergleich gilt je Lieferant und je Abnahmestelle bzw. Betriebsstätte. Liegt eine Abnahmestelle über dem Grenzpreis, bleibt es dort bei der Abgabe, auch wenn andere Abnahmestellen darunter liegen. Deshalb lohnt der Blick auf jede einzelne Abnahmestelle.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV); Grenzpreise laut Statistischem Bundesamt.
Was gilt für Weiterverteiler?
Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Wege beliefert und leitet er Strom ohne eigene Nutzung an Dritte weiter, gilt für diese Mengen die Konzessionsabgabe, die ohne seine Einschaltung zulässig wäre (§ 2 Abs. 8 KAV). Den Nachweis führt ein Testat gegenüber dem Netzbetreiber.
Bezug über öffentliche Wege
Der Weiterverteiler bezieht Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung
Weiterleitung an Dritte
ohne eigene Nutzung, etwa in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen
Abgabe wie ohne Weiterverteiler
je Abnehmer, als Tarif- oder Sondervertragskunde
Testat für den Netzbetreiber
Nachweis nach § 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 6 KAV
Was wir prüfen
- Aufstellung der weitergeleiteten Mengen je Abnehmer
- Einordnung der Abnehmer als Tarif- oder Sondervertragskunden
- Abgabe, die ohne Weiterverteiler zulässig wäre
- Abgrenzung des Eigenverbrauchs mit Messkonzept
Was Sie bereitstellen
- Liste der Abnehmer mit Mengen je Jahr
- Messkonzept und Zählerstände
- Bezugsrechnungen und Netzentgeltabrechnungen
- Bei Sondervertragskunden: Angaben zum Grenzpreisvergleich
Welche Unterlagen braucht das KAV-Testat?
Für den Grenzpreisvergleich brauchen Sie vor allem die Jahresrechnungen aller Lieferanten, die Netzentgeltabrechnungen und die Strommengen je Abnahmestelle; als Weiterverteiler zusätzlich die Mengen je Abnehmer. Eine Liste je Jahr und Abnahmestelle legen wir unserem Angebot bei.
- Sie brauchen die Jahresrechnungen aller Lieferanten und die Netzentgeltabrechnungen je Abnahmestelle, die Strommengen mit Messkonzept, Angaben zu weitergeleiteten Mengen und Ihre Aufstellung des Durchschnittspreises je Abnahmestelle und Lieferant. Umlagen und Abgaben setzen wir in der tatsächlich gezahlten Höhe an, Stromsteuer und Konzessionsabgabe mit den gesetzlichen Werten.

Wie läuft die Prüfung zur Konzessionsabgabe ab?
Von der ersten Frage bis zum Testat sind es vier Schritte. Die Frist Ihres Netzbetreibers behalten wir dabei gemeinsam mit Ihnen im Blick.
- 01
Anfrage
Sie nennen uns Abnahmestellen, Lieferanten und Jahresverbräuche, bei einem Wechsel mit den Vorjahresunterlagen. Wir klären, welche Jahre noch erstattet werden können.
- 02
Angebot
Sie erhalten eine Einschätzung des Aufwands, eine Liste der benötigten Unterlagen und ein individuelles Angebot.
- 03
Prüfung
Wir prüfen Ihre Aufstellung nach IDW PH 9.970.60 bzw. IDW PH 9.970.62: Mengen, Rechnungen, Durchschnittspreis und Grenzpreisvergleich. Fragen zu einzelnen Rechnungen klären wir unmittelbar mit Ihrer Buchhaltung.
- 04
Testat
Sie erhalten das Testat für Ihren Netzbetreiber, je Jahr gesondert. Damit verlangen Sie die Erstattung der Konzessionsabgabe.
Häufige Fragen zur Konzessionsabgabe
- Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, das Netzbetreiber den Gemeinden für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch Strom- und Gasleitungen zahlen. Über die Netzentgelte tragen sie die Letztverbraucher. Grundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Für Sondervertragskunden beträgt sie höchstens 0,11 ct/kWh; sie entfällt ganz, wenn der Durchschnittspreis an der Abnahmestelle unter dem Grenzpreis liegt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 bis 8 Konzessionsabgabenverordnung (KAV); Grenzpreise: Statistisches Bundesamt, Durchschnittserlöse aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (Stand 19. November 2025); IDW PH 9.970.60 und IDW PH 9.970.62. Stand: Oktober 2026.
Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:
Welche Entlastung
Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.
Welches Jahr
Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.
Welche Frist
Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.
Wer bei Ihnen zuständig ist
Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Kontakt
- Telefon
- +49 511 53 89 99-400
- Fax
- +49 511 53 89 99-11
- info@rgc-testat.de
- Adresse
- Drostestraße 16, 30161 Hannover
