RGC Testat
RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Hannover

Ihr Wirtschaftsprüfer für Energie-, Klima- und Umweltrecht

Viele Entlastungen bei Strompreis, Umlagen und Energiesteuern gibt es nur mit geprüften Nachweisen. Wir prüfen die Angaben, die Ihr Unternehmen gegenüber BAFA, DEHSt, Netzbetreibern, Hauptzollamt, Zentraler Stelle Verpackungsregister und Umweltbundesamt belegen muss – von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) über Strompreiskompensation und Industriestrompreis bis zur Strom- und Energiesteuer. Sie erhalten Prüfungsvermerke, die den Anforderungen der Behörden entsprechen, und einen Ansprechpartner, der Ihre Zahlen kennt.

Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hannover arbeiten wir für energieintensive Unternehmen in Deutschland. Wir kennen die Fristen und Formvorgaben von BAFA, DEHSt, Netzbetreibern und Hauptzollamt und prüfen Ihre Angaben für jedes Verfahren nach dessen eigenen Regeln – damit jeder Antrag und jede Meldung für sich stimmt.

Sie wissen noch nicht, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen? Starten Sie mit dem kostenlosen Entlastungs-Check: zehn kurze Fragen, in etwa drei Minuten beantwortet. Innerhalb von ca. zehn Werktagen erhalten Sie eine schriftliche Ersteinschätzung mit den nächsten Schritten.

Hochspannungsmasten mit Stromleitungen über einem Weizenfeld unter bewölktem Himmel
Foto: Wolfgang Weiser / Pexels
Auf einen Blick
  • Prüfungsvermerke nach IDW-Standards

    Für Anträge, Meldungen und Endabrechnungen gegenüber BAFA, DEHSt, Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern.

  • Spezialisiert auf Energie-, Klima- und Umweltrecht

    BesAR, Strompreiskompensation, BECV, Industriestrompreis, Netzentgelte, KWKG sowie Strom- und Energiesteuer.

  • Prüfung und Antrag aus einer Hand

    Die Anträge bei BAFA und DEHSt stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.

Aktuell

Neu im Energie-, Klima- und Umweltrecht

Neu ab 2026

Industriestrompreis

Stromkostenintensive Unternehmen können für die Jahre 2026 bis 2028 eine Strompreisentlastung beim BAFA beantragen. Anträge für 2026 sind ab Dezember 2026 bis zum 31. März 2027 möglich. Ab 10 GWh anrechenbarem Stromverbrauch ist ein Wirtschaftsprüfervermerk nötig, der die Strommengen bestätigt; er kann bis 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Kostenlos

Entlastungs-Check

Welche Entlastungen kommen für Ihr Unternehmen in Frage? Beantworten Sie zehn kurze Fragen – das dauert etwa drei Minuten. Sie erhalten in ca. zehn Werktagen eine schriftliche Ersteinschätzung mit den nächsten Schritten.

Zum Entlastungs-Check
Seit 27. September 2026

Neue Regeln für Umweltaussagen

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 im UWG gelten strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“ brauchen belastbare Nachweise, Zukunftsaussagen einen Umsetzungsplan, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig überprüft. Wirtschaftsprüfer kommen dafür in Frage – wir bereiten dieses Angebot derzeit vor.

Fristenkalender

Fristen für Entlastungen und Nachweise im Jahresverlauf

Eine Auswahl der Fristen für Anträge, Meldungen und Nachweise in unseren Themenfeldern. Jede Frist lässt sich als Kalendereintrag übernehmen.

  • Frist
  • Wichtige Frist
  • Jährlich neu festgelegt
  • Vorbei
  1. 31. Dezember 2026

    nächste Frist: noch 54 Tage

    Strom- und Energiesteuer:
    Entlastungsanträge für das Vorjahr beim Hauptzollamt, z. B. nach § 9b StromStG oder § 54 EnergieStG.
    KAV:
    Testat für den Netzbetreiber (üblicher Termin, keine gesetzliche Frist).
  2. 15. Januar 2027

    in 69 Tagen

    Neu seit 2026

    Strom- und Energiesteuer:
    Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld für das laufende Jahr beim Hauptzollamt (Formular 1401), ab mehr als 2.400 Euro. Weicht sie später um mehr als 20 % und über 100.000 Euro ab, ist bis 15. August eine Korrektur abzugeben.
  3. 31. März 2027

    in 144 Tagen

    StromNEV:
    Nachweis der Letztverbrauchergruppe C beim Netzbetreiber.
    KWKG:
    Jahresabrechnung der KWK-Anlage an den Netzbetreiber.
    Industriestrompreis:
    Antrag beim BAFA (erstmals 2027 für das Jahr 2026).
  4. 15. Mai 2027

    in 189 Tagen

    VerpackDG:
    Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, geprüft durch einen registrierten Prüfer.
    EWKFondsG:
    Mengenmeldung der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte an das Umweltbundesamt.
  5. 31. Mai 2027

    in 205 Tagen

    BesAR:
    Strommengenmeldung an den Übertragungsnetzbetreiber.
    Industriestrompreis:
    Prüfungsvermerk ab 10 GWh nachreichen (erstmals 2027).
    Stromsteuer:
    Jahresanmeldung für das Vorjahr beim Hauptzollamt (§ 8 StromStG).
  6. 30. Juni 2027

    in 235 Tagen

    BesAR:
    Antrag beim BAFA für das Folgejahr, mit Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
    BECV:
    Antrag bei der DEHSt – materielle Ausschlussfrist.
    EnSTransV:
    Erklärung beim Hauptzollamt zu den im Vorjahr ausgezahlten Steuerentlastungen.
  7. 15. Juli 2027

    in 250 Tagen

    Industriestrompreis:
    Verlängerte Antragsfrist beim BAFA, wenn für dasselbe Jahr zugleich Strompreiskompensation beantragt wird (erstmals 2027). Der Prüfungsvermerk bestätigt dann auch die Abgrenzung beider Entlastungen.
  8. Sommer 2027

    voraussichtlich August

    Frist jährlich neu festgelegt

    Strompreiskompensation:
    Antrag bei der DEHSt für die indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres, mit Vermerk eines Wirtschaftsprüfers. 2026 endete die Frist am 17. August.

    Termin wird bekannt gegeben

Stand Oktober 2026. Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt teilweise der nächste Werktag. Maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Behörde im Einzelfall.

Leistungen

Fünf Themenfelder, ein Ansprechpartner

Wir ordnen unsere Leistungen nach den Stellen, gegenüber denen Ihr Unternehmen Angaben belegen muss. Für jede dieser Stellen prüfen wir Ihre Angaben und erstellen die verlangten Prüfungsvermerke und Testate.

Wer verlangt welchen Nachweis?

Ihr Unternehmen

Antrag, Meldung, Nachweis: Wir prüfen Ihre Angaben gegenüber allen fünf Stellen und stimmen die Zahlen verfahrensübergreifend ab. Anträge an BAFA und DEHSt stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN. Ein Klick auf ein Verfahren führt zur Beschreibung weiter unten.

BAFA

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Wir prüfen Ihre Angaben für BesAR und Industriestrompreis und erstellen den Prüfungsvermerk.

DEHSt

Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt

Wir prüfen die Antragsdaten für Strompreiskompensation und BECV und erstellen den Vermerk.

Netzbetreiber

Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber

Wir testieren Ihre Nachweise für Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgabe und KWKG.

Hauptzollamt

Zuständiges Hauptzollamt der Zollverwaltung

Wir übernehmen Steuerschätzung, Anmeldungen und Entlastungsanträge und begleiten Außenprüfungen.

ZSVR und UBA

Zentrale Stelle Verpackungsregister und Umweltbundesamt

Wir prüfen Ihre Vollständigkeitserklärung und Ihre Mengenmeldung zum Einwegkunststofffonds.

Leistungen im Überblick

Was wir prüfen und übernehmen

Hier finden Sie Prüfungsvermerke, Testate und Steuerverfahren für energieintensive Unternehmen, nach Themenfeld geordnet. Die Fristen finden Sie im Fristenkalender oben, ausführliche Beschreibungen auf unserer Seite Leistungen.

Entlastungen beim BAFA

Für BesAR und Industriestrompreis verlangt das BAFA geprüfte Angaben. Wir prüfen Ihre Angaben; den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.

  • BesAR

    Die BesAR begrenzt für stromkostenintensive Unternehmen die KWKG- und die Offshore-Netzumlage nach dem EnFG. Wir prüfen die Meldung der umlagenpflichtigen Netzentnahmen zum 31. Mai und die Bruttowertschöpfung nach § 32 EnFG.

  • Industriestrompreis

    Die Strompreisentlastung für 2026 bis 2028 wird beim BAFA beantragt. Ab 10 GWh prüfen wir Ihre Angaben zu Strommengen und Abgrenzung zur Strompreiskompensation – auch die spezifischen Stromeinsätze von Industrieparkbetreibern.

Entlastungen bei der DEHSt

Für Strompreiskompensation und BECV verlangt die DEHSt geprüfte Angaben. Wir prüfen Ihre Angaben; den Antrag stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN.

  • Strompreiskompensation

    Sie ersetzt stromintensiven Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres, die über den Strompreis weitergegeben werden. Die DEHSt legt die Antragsfrist jährlich fest und verlangt einen Vermerk, der die Angaben im Antrag bestätigt. Diesen Vermerk erstellen wir.

  • BECV

    Die BECV gleicht Unternehmen in gefährdeten Sektoren Mehrkosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) aus. Der Antrag muss bis 30. Juni des Folgejahres bei der DEHSt eingehen – eine Ausschlussfrist. Wir prüfen die Antragsdaten zur Kompensation.

Netzentgelte und Abgaben

Reduzierte Netzentgelte und Abgaben gewähren die Netzbetreiber nur gegen Nachweis.

  • StromNEV

    In der Letztverbrauchergruppe C zahlen Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes für Strom über 1 GWh höchstens 0,025 ct/kWh Aufschlag für besondere Netznutzung. Wir prüfen die Voraussetzungen.

  • KAV

    Für Sondervertragskunden entfällt die Konzessionsabgabe, wenn der Durchschnittspreis unter dem Grenzpreis nach § 2 Abs. 4 KAV liegt. Ihren Nachweis für den Netzbetreiber prüfen und testieren wir.

  • KWKG

    Betreiber von KWK-Anlagen erhalten Zuschläge nach dem KWKG. Wir prüfen die Abrechnungen und bestätigen sie mit einem Prüfungsvermerk.

Strom- und Energiesteuer

Das Hauptzollamt verlangt Anträge, Anmeldungen und Anzeigen – und prüft sie. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

  • Strom- und Energiesteuer

    Wir übernehmen Anträge, Anmeldungen und Anzeigen beim Hauptzollamt – etwa nach § 9a und § 9b StromStG, §§ 51, 53, 53a und 54 EnergieStG und der EnSTransV – und begleiten Prüfungen.

  • E-Mobilität

    Ladepunkte für Mitarbeitende, Kunden oder die eigene Flotte werfen strom- und ertragsteuerliche Fragen auf. Wir klären die steuerliche Behandlung – vom Ladekonzept bis zum Betrieb.

Verpackungen

Wir prüfen und beraten Unternehmen, die Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringen oder Verpackungsteuern zahlen.

  • VerpackDG und EWKFondsG

    Wir prüfen die Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackDG und die Mengenmeldung an den Einwegkunststofffonds nach dem EWKFondsG.

  • Verpackungsteuer

    Wir beraten zur geplanten Kunststoffverpackungsteuer des Bundes und zu kommunalen Verpackungsteuern, übernehmen Anmeldungen oder prüfen Ihre Mengen.

Umweltaussagen

Das betrifft Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Klimazielen oder anderen Umweltaussagen werben.

CO₂-Grenzausgleich (CBAM)

Das betrifft Unternehmen, die Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel oder Wasserstoff aus Drittstaaten einführen.

  • CBAM

    Wir klären Ihre Pflichten, erstellen die CBAM-Erklärung oder prüfen Ihre Angaben – von der 50-t-Schwelle bis zur Abgabe der Zertifikate.

Voraussetzungen für Entlastungen

Bevor es um die Höhe geht: Branchenzuordnung und beihilferechtlicher Status entscheiden, ob Entlastungen überhaupt möglich sind.

  • WZ-Klassifizierung

    Wir prüfen, ob Ihre WZ-Klasse beim statistischen Landesamt zur tatsächlichen Tätigkeit passt, und begleiten die Änderung.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten

    Wir prüfen frühzeitig, ob ein UiS-Risiko besteht, und beraten, wie Sie den Status vermeiden oder wieder verlassen.

Gutachten für Verbände

Das Angebot richtet sich an Branchenverbände, deren Sektor auf den EU-Listen für Strompreiskompensation oder Industriestrompreis fehlt.

  • Branchengutachten

    Für Branchenverbände erstellen wir Gutachten zur Beihilfefähigkeit ihres Sektors gegenüber Ministerien, Behörden und EU-Kommission.

Branchen und Beihilfefähigkeit

Ist Ihre Branche begünstigt?

Ob ein Unternehmen eine Entlastung erhält, entscheidet sich oft schon an seiner Branche. BesAR, Strompreiskompensation, BECV und Industriestrompreis sind jeweils nur für bestimmte Wirtschaftszweige geöffnet, und die Listen unterscheiden sich von Programm zu Programm. Unsere Branchenübersicht, die wir derzeit vorbereiten, zeigt künftig für jeden Sektor die Handels-, Strom- und Emissionsintensitäten und damit, ob er die Kriterien für Industriestrompreis und Strompreiskompensation erfüllt – mit Stand der Berechnungen.

  • BesAR

    Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den stromkosten- oder handelsintensiven Branchen der Anlage 2 zum EnFG.

  • BECV

    Beihilfeberechtigt sind die Sektoren und Teilsektoren aus der Anlage zur BECV; weitere Sektoren können nachträglich anerkannt werden.

  • Strompreiskompensation

    Maßgeblich für die Sektorliste sind Handelsintensität, Emissionsintensität und der Indikator für indirekte Verlagerung (Indirect Carbon Leakage Indicator).

  • Industriestrompreis

    Maßgeblich sind die Kriterien nach KUEBLL bzw. CISAF: Handelsintensität, Stromintensität und das hergestellte Produkt.

Gebündelte Metallstäbe in einer Werkhalle der Metallverarbeitung
Foto: PublicDomainPictures / Pixabay
Für Verbände

Gutachten zur Beihilfefähigkeit von Sektoren

Wenn ein Sektor in ein Beihilfeprogramm aufgenommen werden soll, muss er nachweisen, dass er die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Für Branchenverbände erstellen wir Gutachten, mit denen dieser Nachweis gegenüber Ministerien, Behörden und der EU-Kommission geführt wird. Bisher unter anderem für Verbände aus der Eisen- und Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lebensmittelindustrie.

Gutachten anfragen
Bevor es um die Höhe geht

Voraussetzungen für Entlastungen sichern

Zwei Punkte entscheiden darüber, ob Ihr Unternehmen Entlastungen überhaupt erhalten kann: die richtige Branchenzuordnung und ein gesicherter beihilferechtlicher Status. Beides lässt sich prüfen, bevor ein Antrag scheitert.

Die richtige WZ-Klasse

Die statistischen Landesämter führen jedes Unternehmen unter einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Häufig stammt diese Einstufung aus der Gründung und wurde nie angepasst, obwohl sich die Tätigkeit verändert hat. Weil viele Entlastungen an die Branche geknüpft sind, kann eine veraltete WZ-Klasse den Anspruch kosten. Wir prüfen, ob Ihre Zuordnung zur tatsächlichen Tätigkeit passt, und begleiten die Änderung beim statistischen Landesamt.

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen, die beihilferechtlich als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gelten, sind von vielen Entlastungen ausgeschlossen – etwa von BesAR, Strompreiskompensation, BECV, Steuerentlastungen und dem Industriestrompreis. Wir prüfen frühzeitig, ob ein UiS-Risiko besteht, und beraten, wie Sie den Status vermeiden oder wieder verlassen. Wurde ein Antrag bereits wegen des UiS-Status abgelehnt, begleiten wir Sie gegenüber den Behörden.

Schritt 1

Branche passt

Die WZ-Klasse beim statistischen Landesamt entspricht der tatsächlichen Tätigkeit.

Schritt 2

Kein UiS-Status

Das Unternehmen gilt beihilferechtlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.

Ergebnis

Entlastung möglich

Jetzt geht es um Antrag, Nachweis und Höhe der Entlastung.

Für wen wir arbeiten

Für energieintensive Industrieunternehmen

Wir arbeiten für Industrieunternehmen in Deutschland, deren Wettbewerbsfähigkeit von Energiekosten abhängt – und für die Menschen, die dort Anträge, Meldungen und Nachweise verantworten. Sie haben bei uns einen Ansprechpartner für alle Nachweise gegenüber BAFA, DEHSt, Netzbetreibern und Hauptzollamt. Das spart Abstimmung, weil wir Ihr Unternehmen und Ihre Abläufe bereits kennen.

Metallische Industriesilos mit Treppe und Plattform vor blauem Himmel
Foto: Jan van der Wolf / Pexels
  • Geschäftsführung

    Sie wollen wissen, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen erreichbar sind, welche Fristen gelten und wo Risiken für bestehende Privilegien liegen. Wir geben Ihnen den Überblick über alle Verfahren – von der BesAR über die Strompreiskompensation bis zur Stromsteuer – und zeigen, wo Handlungsbedarf besteht, etwa bei einer veralteten WZ-Klasse oder einem drohenden UiS-Status. Entscheidungen treffen Sie so auf Basis geprüfter Zahlen und mit Blick auf alle Fristen des Jahres.

  • Kaufmännische Leitung

    Sie brauchen belastbare Zahlen und Prüfungsvermerke für Anträge und Endabrechnungen, abgestimmt auf Jahresabschluss und Controlling. Wir prüfen Ihre Angaben zu Bruttowertschöpfung, Stromkostenintensität und Strommengen nach den Vorgaben von BAFA, DEHSt und Netzbetreibern und bestätigen ihre Richtigkeit. Weil jedes Verfahren die Strommengen anders abgrenzt, prüfen wir jede Aufstellung nach den Regeln ihres Verfahrens. Rückfragen der Behörden beantworten Sie dann mit geprüften Unterlagen.

  • Energiemanagement

    Sie liefern Verbrauchs- und Messdaten, grenzen Strommengen ab und wollen wissen, was geprüft wird und welche Unterlagen wir benötigen. Wir sagen Ihnen vorab, welche Messwerte und Abgrenzungen für BesAR, Strompreiskompensation oder Industriestrompreis gebraucht werden – etwa für an Dritte weitergeleitete Strommengen. So erheben Sie die Daten einmal für mehrere Verfahren. Fehlen Messwerte, klären wir frühzeitig mit Ihnen, wie sich die Abgrenzung belegen lässt.

  • Steuerabteilung

    Sie verantworten Strom- und Energiesteuer, Anmeldungen und Anzeigen sowie das Verfahren mit dem Hauptzollamt, auch bei Außenprüfungen. Wir übernehmen Entlastungsanträge, Steueranmeldungen und Meldungen nach der EnSTransV, behalten Fristen und Nachweise im Blick und begleiten Sie bei Rückfragen des Hauptzollamts. Die steuerlichen Angaben stimmen wir mit den übrigen Energienachweisen ab. Für Außenprüfungen bereiten wir die Unterlagen so auf, dass Entlastungen und Nachweise nachvollziehbar sind.

Ablauf

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

Von der ersten Frage bis zum Prüfungsvermerk sind es vier Schritte. Fristen behalten wir dabei gemeinsam mit Ihnen im Blick.

  1. 01

    Check oder Anfrage

    Sie füllen den kostenlosen Entlastungs-Check aus oder schildern uns Ihr Vorhaben direkt per Telefon oder E-Mail. Wir klären, welche Entlastung oder Prüfung ansteht und welche Fristen gelten.

  2. 02

    Angebot

    Sie erhalten eine Einschätzung des Aufwands und ein individuelles Angebot. Dazu gehört eine Liste der Unterlagen, die wir für die Prüfung brauchen.

  3. 03

    Prüfung

    Wir prüfen Ihre Daten und Unterlagen nach den Vorgaben der jeweiligen Behörde. Offene Punkte stimmen wir direkt mit Ihren Ansprechpartnern ab.

  4. 04

    Prüfungsvermerk

    Sie erhalten den Prüfungsvermerk oder Bericht für Ihren Antrag, Ihre Meldung oder Ihren Nachweis, zeitlich abgestimmt auf die Frist Ihres Verfahrens.

Partnerschaft

Gemeinsam mit RITTER GENT COLLEGEN

Viele Entlastungen verbinden eine Prüfung mit einem Antragsverfahren: Die Behörde verlangt geprüfte Angaben, und der Antrag selbst wirft rechtliche Fragen auf. Unsere Zusammenarbeit mit der Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN konzentriert sich auf die Antragstellung bei BesAR, BECV, Strompreiskompensation und Industriestrompreis: RGC Testat prüft die Angaben, RITTER GENT COLLEGEN stellt den Antrag bei BAFA und DEHSt. So erhalten Sie Prüfung und Antragstellung abgestimmt aus einer Hand – mit klar getrennten Rollen, wie es die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers verlangt.

Zwei Hände prüfen ausgedruckte Unterlagen mit Diagrammen auf einem hellen Tisch
Foto: cottonbro studio / Pexels
FAQ

Häufige Fragen zu Entlastungen und Prüfungsvermerken

  • Die RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hannover ist auf das Energie-, Klima- und Umweltrecht spezialisiert; Geschäftsführer ist WP/StB Dominik Korte. Wir prüfen die Angaben, die energieintensive Unternehmen für Entlastungen nachweisen müssen, etwa für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die Strompreiskompensation, den Industriestrompreis oder reduzierte Netzentgelte. Außerdem beraten wir zur Strom- und Energiesteuer und begleiten Verfahren mit dem Hauptzollamt. Grundlage unserer Prüfungen sind die Standards und Prüfungshinweise des IDW.

Sprechen Sie uns für ein individuelles Angebot an

Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir melden uns mit einer Einschätzung des Aufwands und einem Angebot. Hilfreich sind vor allem diese Angaben:

  • Welche Entlastung

    Etwa BesAR, Stromsteuer oder Netzentgelte.

  • Welches Jahr

    Das Antrags-, Abrechnungs- oder Nachweisjahr.

  • Welche Frist

    Bis wann Antrag oder Nachweis vorliegen muss.

  • Wer bei Ihnen zuständig ist

    Ihre Ansprechpartner für Daten und Unterlagen.

Das Neue Rathaus in Hannover mit Kuppel, von einer Grünanlage aus gesehen
Foto: John Netrebchuk / Pexels

Kontakt

Telefon
+49 511 53 89 99-400
Fax
+49 511 53 89 99-11
E-Mail
info@rgc-testat.de
Adresse
Drostestraße 16, 30161 Hannover