Verpackungen: Gerichte stützen die Praxis der Zentralen Stelle
Fünf Urteile zur Systembeteiligungspflicht haben die Praxis der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestätigt. Was sie für die Vollständigkeitserklärung bedeuten, auch nach dem Wechsel zum VerpackDG.

Im Frühjahr 2025 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über fünf Urteile von Verwaltungsgerichten berichtet. Alle fünf bestätigen ihre Praxis bei der Frage, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Seither hat sich das Verpackungsrecht grundlegend geändert: Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) anstelle des Verpackungsgesetzes. Die Kernaussagen der Urteile bleiben trotzdem wichtig, gerade für die Vollständigkeitserklärung.
Was die Gerichte entschieden haben
Die Urteile ergingen in erster Instanz. Sie betreffen vor allem die Anwendung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, den die ZSVR als Verwaltungsvorschrift führt.
Ob etwas eine Verpackung ist, entscheidet nicht der Hersteller
Maßgeblich sind objektive Kriterien, nicht die Einschätzung des Herstellers. Als systembeteiligungspflichtige Verpackungen eingeordnet wurden:
- Permanenttragetaschen
- Brillenetuis
- Boxen für Schnuller
Auch Behältnisse, die mehrfach genutzt werden können, sind damit Verpackungen, wenn sie typischerweise dazu dienen, die Ware an den Endverbraucher zu übergeben und zu schützen.
Es zählt der Gesamtmarkt, nicht der eigene Vertriebsweg
Ob eine Verpackung typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfällt, ist nach dem Gesamtmarkt zu beurteilen. Der eigene Absatzweg eines Herstellers ist nicht entscheidend. Das betraf Verpackungen für Farben, Lacke und andere Produkte der Bauchemie sowie für Lebensmittel wie Mayonnaise. Für diese Produktgruppen ist die im Katalog genannte Füllgröße ausschlaggebend.
Lebensmittel: Ausnahme nur mit eindeutiger Kennzeichnung
Verpackungen von Lebensmitteln sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig, unabhängig von der Füllgröße. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung die Abgabe an Privathaushalte und an Kantinen oder Großküchen eindeutig ausschließt.
Was das für die Vollständigkeitserklärung bedeutet
Die ZSVR erwartet, dass die Urteile beachtet werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig sind. Weicht ein Unternehmen von der bestätigten Praxis ab, ist das nach den Prüfleitlinien (Ziffern C. 2.2.29 und C. 4) im Prüfbericht gesondert zu dokumentieren und nach Materialart und Masse zu beziffern. Das Unternehmen muss die abweichende Einordnung begründen.
Merke: Für die Vollständigkeitserklärung 2026 gelten die Prüfleitlinien mit Stand vom 19. November 2024 das ganze Jahr, ab dem 12. August 2026 sinngemäß. Bis zum 11. August gilt der bisherige Katalog, ab dem 12. August der neue.
Nach dem VerpackDG ist je Hersteller für 2026 nur eine Vollständigkeitserklärung zu prüfen und zu hinterlegen. Einordnungsentscheidungen der ZSVR nach altem Recht bleiben wirksam, können aber überprüft werden. Neue Prüfleitlinien nach dem VerpackDG erwartet die ZSVR erstmals für das Bezugsjahr 2027.
Unsere Empfehlung
Gleichen Sie Ihre Verpackungen mit dem Katalog ab, und zwar getrennt für die Zeit vor und nach dem 12. August 2026. Wo Sie bewusst abweichen, sollten Begründung und Mengen bereits vor der Prüfung vorliegen. Wir prüfen Ihre Vollständigkeitserklärung als Wirtschaftsprüfer; mehr dazu auf unserer Seite zu VerpackDG und EWKFondsG.
Dieser Beitrag erschien erstmals am 22.04.2025 auf unserer früheren Website. Wir haben ihn am 7. November 2026 vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.
Häufige Fragen
Nach den Hinweisen der ZSVR aus dem Frühjahr 2025 handelt es sich um erstinstanzliche Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind. Die ZSVR erwartet trotzdem, dass Hersteller und Prüfer sie beachten. Wer abweicht, muss das im Prüfbericht gesondert dokumentieren und begründen. Den weiteren Verlauf der Verfahren beobachten wir und aktualisieren diesen Beitrag, wenn höhere Instanzen entscheiden.
