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ÜbergreifendAktualisiert WP/StB Dominik Korte

Kostenlose Wärme aus dem BHKW: Umsatzsteuer auf Selbstkosten

Wer Wärme aus einer eigenen Anlage kostenlos an andere Unternehmen abgibt, muss darauf Umsatzsteuer zahlen. EuGH, BFH und Finanzverwaltung haben geklärt, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist.

Modernes Kraftwerksgebäude vor verschneiten Bergen in der Abenddämmerung

Viele Betreiber von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken geben Wärme kostenlos an benachbarte Unternehmen ab. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2024 entschieden, dass auf eine solche unentgeltliche Wärmeabgabe Umsatzsteuer anfallen kann. Inzwischen haben auch der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung reagiert.

Der Fall

Ein Unternehmen betrieb eine Biogasanlage und erzeugte daraus Strom und Wärme. Den Strom speiste es überwiegend gegen Vergütung ins Netz ein. Den größten Teil der Wärme gab es kostenlos an zwei andere Unternehmen ab, die damit Holz trockneten und Spargelfelder beheizten. Das Finanzamt sah darin eine unentgeltliche Wertabgabe und setzte Umsatzsteuer auf Basis der Selbstkosten fest.

Was der EuGH entschieden hat

Mit Urteil vom 25. April 2024 (Rechtssache C-207/23) hat der EuGH entschieden:

  • Die kostenlose Abgabe von Wärme an andere Unternehmer ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn das abgebende Unternehmen für die Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Andernfalls entstünde ein unversteuerter Endverbrauch.
  • Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis. Nur wenn es keinen gibt, sind die Selbstkosten anzusetzen. Sie sind eine Auffanglösung und kein Wahlrecht.
  • Die Selbstkosten umfassen direkte und indirekte Kosten, etwa auch Finanzierungsaufwendungen. Ob diese Kosten mit Vorsteuer belastet waren, spielt keine Rolle.

Was BFH und Finanzverwaltung daraus gemacht haben

Der BFH hat die Grundsätze mit Urteil vom 4. September 2024 (XI R 15/24) übernommen. Dass die Empfänger die Wärme für ihr eigenes Unternehmen nutzen und selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steht der Besteuerung nicht entgegen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Schreiben vom 31. März 2025 angepasst. Danach richtet sich die Bemessungsgrundlage nicht nach einem durchschnittlichen Fernwärmepreis, sondern nach den Selbstkosten, wenn kein Einkaufspreis zu ermitteln ist. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.

Achtung: Für Umsätze vor dem 1. Januar 2026 durften die Beteiligten übereinstimmend noch die bisherige Fassung des Anwendungserlasses anwenden. Seit 2026 gilt die neue Rechtslage ohne Übergang.

Was das für die Praxis bedeutet

Die Grundsätze lassen sich auf vergleichbare Fälle übertragen, etwa auf Strom, der kostenlos an andere Unternehmen abgegeben wird. Das abgebende Unternehmen muss die Umsatzsteuer aus eigenen Mitteln zahlen, weil es kein Entgelt erhält, aus dem sie bezahlt werden könnte. Wer Wärme oder Strom kostenlos weitergibt, sollte deshalb prüfen, ob ein Entgelt nicht günstiger ist.

Für unsere Mandanten aus der Energiewirtschaft betrifft das Thema häufig auch die Abgrenzung von Strommengen, die an Dritte gehen, etwa bei der Strom- und Energiesteuer oder der Besonderen Ausgleichsregelung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Fälle einordnen möchten.

Dieser Beitrag erschien erstmals am 17.10.2024 auf unserer früheren Website. Wir haben ihn am 7. November 2026 vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

Häufige Fragen

  • Ja, nach dem Urteil des BFH vom 4. September 2024 steht die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers der Besteuerung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das abgebende Unternehmen für die Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die kostenlose Abgabe wird dann wie eine Lieferung gegen Entgelt behandelt. Die Steuer trägt das abgebende Unternehmen aus eigenen Mitteln.