Strompreiskompensation: Die Erleichterungen bleiben
Die DEHSt führt die Erleichterungen bei der Strompreiskompensation bis auf Weiteres fort. Was für Anträge bis 100.000 € gilt und was sich ab dem Abrechnungsjahr 2025 geändert hat.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hatte für das Abrechnungsjahr 2024 erstmals Erleichterungen bei der Strompreiskompensation eingeführt. Anfang 2026 hat sie angekündigt, diese bis auf Weiteres fortzuführen. Inzwischen liegen die Leitfäden für das Abrechnungsjahr 2025 vor, und die Antragsfrist ist am 17. August 2026 abgelaufen. Ein guter Zeitpunkt, um für das nächste Verfahren Bilanz zu ziehen.
Erleichterungen bis 100.000 € erwarteter Beihilfe
Für Unternehmen, deren erwartete Strompreiskompensation 100.000 € nicht übersteigt, gilt seit dem Abrechnungsjahr 2025 bis auf Weiteres:
- Kein gesonderter Prüfungsbericht: Ein Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bleibt aber Pflicht. Einige Angaben, die bisher im Bericht standen, macht der Prüfer stattdessen im elektronischen Formular.
- Begrenzte statt hinreichender Sicherheit: Der Prüfer kann mit geringerer Prüfungstiefe arbeiten. Die Daten und Abgrenzungen müssen trotzdem vollständig und nachvollziehbar sein.
Achtung: Die Schwelle knüpft an die erwartete Beihilfe an. Stellt sich in der Prüfung heraus, dass sie 100.000 € übersteigt, ist eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit nötig. Unternehmen nahe an der Schwelle sollten die Höhe früh belastbar schätzen.
Erleichterungen für alle Antragsteller
Unabhängig von der Höhe der Beihilfe gilt:
- Bei der nachgelagerten Prüfung von Klimaschutzmaßnahmen kann die prüfungsbefugte Stelle eine Verbesserungsempfehlung für das Folgejahr aussprechen.
- Die Wirtschaftlichkeit bereits umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen wird nicht geprüft. Wird die geforderte Mindestinvestition unterschritten, bleibt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der identifizierten, aber nicht umgesetzten Maßnahmen jedoch Pflicht.
- Bei der Fremdzertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems entfällt weiterhin die Begutachtung vor Ort.
Was sich ab dem Abrechnungsjahr 2025 geändert hat
Die EU-Kommission hat Ende 2025 ihre Beihilfeleitlinien angepasst. Zusätzliche Sektoren gelten als gefährdet und sind ab dem Abrechnungsjahr 2025 beihilfefähig, darunter Kunststoffe in Primärformen, Glasfasern und Batterien. Unternehmen dieser neuen Sektoren, die noch kein Energiemanagementsystem betreiben oder noch nicht alle identifizierten Maßnahmen umgesetzt haben, müssen eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die DEHSt hat die Leitfäden im Juni 2026 aktualisiert; eine Anpassung der deutschen Förderrichtlinie für die Jahre 2026 bis 2030 ist in Arbeit.
Unsere Empfehlung für das nächste Verfahren
- die Beihilfe früh schätzen, vor allem in der Nähe von 100.000 €,
- Strommengen, Abgrenzungen und Nachweise einheitlich aufbereiten,
- umgesetzte und nur identifizierte Maßnahmen sauber trennen,
- bei unterschrittener Mindestinvestition eine prüffähige Wirtschaftlichkeitsrechnung vorbereiten.
Wir erstellen den Prüfungsvermerk zu Ihrem Antrag; den Antrag selbst stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN. Mehr dazu auf unserer Seite zur Strompreiskompensation.
Dieser Beitrag erschien erstmals am 07.01.2026 auf unserer früheren Website. Wir haben ihn am 7. November 2026 vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.
Häufige Fragen
Die DEHSt führt die Erleichterungen nach ihren Angaben bis auf Weiteres fort, sie gelten seit dem Abrechnungsjahr 2025. Ein Enddatum hat sie nicht genannt. Ob die neue Förderrichtlinie für 2026 bis 2030 daran etwas ändert, steht noch nicht fest. Wir prüfen die Leitfäden für das nächste Verfahren, sobald sie erscheinen, und passen unseren Prüfungsansatz an.
