Strom- und Energiesteuer: Wir stellen Ihre Entlastungsanträge
Seit 2026 ist die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe dauerhaft, und die Anträge laufen nur noch elektronisch über den Zoll. Wir übernehmen die Anträge nach StromStG und EnergieStG vollständig.

Seit Anfang 2025 stellen wir für unsere Mandanten die Entlastungsanträge zur Strom- und Energiesteuer selbst. Inzwischen hat sich der Rahmen deutlich verändert: Seit dem 1. Januar 2026 ist die Entlastung von der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe dauerhaft, und die wichtigsten Anträge gehen nur noch elektronisch an den Zoll. Dieser Beitrag fasst zusammen, was heute gilt und wie wir Sie dabei entlasten.
Auf einen Blick: Wir erstellen und stellen Anträge nach § 9a und § 9b StromStG sowie nach §§ 51, 53, 53a und 54 EnergieStG. Für den Verbrauch des Jahres 2026 ist die Frist in der Regel der 31. Dezember 2027.
Was sich seit 2025 geändert hat
Elektronische Antragstellung ist Pflicht
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG nur noch über das Zoll-Portal zu stellen. Rechtsgrundlage ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2024. Die bisherigen Papiervordrucke für diese Anträge sind entfallen. Wer noch keinen Zugang zum Portal hat, sollte die Registrierung früh angehen, denn sie kann einige Zeit dauern.
Die Stromsteuerentlastung ist dauerhaft
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gilt seit dem 1. Januar 2026: Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten nach § 9b StromStG 2,00 ct/kWh erstattet. Von den regulären 2,05 ct/kWh bleiben damit 0,05 ct/kWh, der Mindeststeuersatz der EU. Bisher war diese Entlastung befristet, jetzt ist sie unbefristet.
Weniger Unterlagen, schärfere Angaben
Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Formular 1402) ist seit 2025 nur noch auf Anforderung des Hauptzollamts einzureichen. Gleichzeitig sind in der Beihilfe-Selbsterklärung die Kennzahlen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zu Unternehmen in Schwierigkeiten.
Was die Entlastung wert ist
Ein Beispiel: Ein Industrieunternehmen verbraucht 20 GWh Strom im Jahr. Bei 2,00 ct/kWh Erstattung nach § 9b StromStG ergibt das rund 400.000 € im Jahr. Hinzu kommen je nach Verfahren Entlastungen bei der Energiesteuer, etwa für Erdgas in bestimmten Prozessen nach § 51 EnergieStG. Die genaue Höhe hängt davon ab, welche Mengen begünstigt sind und welche an Dritte weitergegeben werden.
Was wir übernehmen
Wir ermitteln die begünstigten Strom- und Energiemengen, grenzen Mengen ab, die Dritte verbrauchen, und holen die nötigen Erklärungen ein. Danach erstellen wir die Anträge, reichen sie über das Zoll-Portal ein und begleiten das Verfahren bis zur Erstattung, einschließlich Rückfragen des Hauptzollamts. Bei größeren Beträgen beantragen wir auf Wunsch vierteljährlich oder monatlich, damit die Erstattung früher im Jahr ankommt.
Die Anträge zu BesAR, Strompreiskompensation und BECV stellt weiterhin unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN; wir prüfen dort die Angaben. Bei der Strom- und Energiesteuer stellen wir die Anträge selbst.
Alle Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zur Strom- und Energiesteuer.
Dieser Beitrag erschien erstmals am 11.12.2024 auf unserer früheren Website. Wir haben ihn am 7. November 2026 vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.
Häufige Fragen
Für Strom, den Sie im Jahr 2026 verbraucht haben, ist der Antrag in der Regel bis zum 31. Dezember 2027 zu stellen. Seit 2025 knüpft die Frist an die Festsetzungsfrist an, in der Praxis bleibt es aber meist beim Jahresende des Folgejahres. Ein verspäteter Antrag führt dazu, dass die Entlastung für das betreffende Jahr entfällt. Wir planen die Fristen deshalb von Beginn an ein und beantragen bei größeren Beträgen auch unterjährig.
