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Strom- und EnergiesteuerAktualisiert WP/StB Dominik Korte

Energiesteuer: Anträge nur noch online beim Zoll

Was 2024 als Formularänderung begann, ist heute Pflicht: Entlastungsanträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG gehen nur noch elektronisch an den Zoll. Was Unternehmen dafür brauchen.

Industrielle Rohrleitungen an einer Gebäudewand

Im Herbst 2024 hatte die Zollverwaltung mehrere Steuerformulare überarbeitet, darunter die Energiesteueranmeldungen für Erdgas und Kohle (Formulare 1103 und 1104) und den Antrag nach § 51 EnergieStG (Formular 1115). Damals stand bereits fest, dass der Zoll die Antragstellung weiter digitalisieren will. Inzwischen ist daraus eine Pflicht geworden.

Seit 2025: Entlastung nur noch elektronisch

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2024 hat die elektronische Antragstellung verbindlich gemacht. Seit dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Anträge auf Entlastung nach § 9b StromStG und nach § 54 EnergieStG sind nur noch über das Zoll-Portal zu stellen.
  • Die bisherigen Vordrucke 1453 (StromStG) und 1118 (EnergieStG) sind entfallen.
  • Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Formular 1402) wird nur noch auf Anforderung des Hauptzollamts verlangt.

Die frühere Übergangszeit von drei Jahren zwischen dem Start eines elektronischen Verfahrens und der Pflicht, es zu nutzen, gilt für diese Anträge damit nicht mehr. Der Gesetzgeber hat die Pflicht mit der schnelleren Bearbeitung begründet, vor allem bei den Anträgen nach § 9b StromStG.

Was Unternehmen dafür brauchen

Für das Zoll-Portal benötigt Ihr Unternehmen einen eigenen Zugang mit Zertifikat. Die Einrichtung kann einige Zeit dauern und sollte deshalb nicht erst kurz vor dem Fristende beginnen.

Achtung: Die Frist für den Verbrauch des Jahres 2025 endet in der Regel am 31. Dezember 2026. Wer erst jetzt einen Portalzugang beantragt, sollte sich beeilen.

Was 2026 hinzugekommen ist

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe dauerhaft: Nach § 9b StromStG werden 2,00 ct/kWh erstattet. Neu ist außerdem, dass ein Antrag nach § 53a EnergieStG für KWK-Anlagen nur noch möglich ist, wenn kein Anspruch nach § 53 EnergieStG besteht. Für Anlagen mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70 % bleibt die Teilentlastung nach § 53a Absatz 4 EnergieStG erhalten.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie, ob Ihr Portalzugang eingerichtet und aktuell ist, und klären Sie früh, wer im Unternehmen oder extern die Anträge stellt. Wir übernehmen auf Wunsch die gesamte Antragstellung, von der Mengenermittlung bis zur Kommunikation mit dem Hauptzollamt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Strom- und Energiesteuer.

Dieser Beitrag erschien erstmals am 30.09.2024 auf unserer früheren Website. Wir haben ihn am 7. November 2026 vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.

Häufige Fragen

  • Verpflichtend elektronisch sind seit 2025 die Anträge nach § 54 EnergieStG und nach § 9b StromStG. Für sie gibt es keine Papiervordrucke mehr. Andere Verfahren, etwa die Teilentlastung nach § 53a Absatz 4 EnergieStG, sind teils noch auf Papier möglich. Der Zoll baut die elektronischen Verfahren schrittweise aus, deshalb lohnt sich der Portalzugang auch für Unternehmen, die heute noch Vordrucke nutzen.