BesAR-Umlagen 2027: Was die neuen Sätze für begrenzte Unternehmen bedeuten
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen für 2027 veröffentlicht: Zusammen steigen KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage um knapp 15 Prozent. Wir zeigen, wie stark die Besondere Ausgleichsregelung jetzt entlastet, welche Gegenleistung dafür fällig wird und welche Fristen 2027 anstehen.

Das Wichtigste in Kürze
- Die KWKG-Umlage beträgt 2027 0,451 ct/kWh (2026: 0,446 ct/kWh). Die Offshore-Netzumlage steigt auf 1,143 ct/kWh (2026: 0,941 ct/kWh).
- Zusammen sind das 1,594 ct/kWh und damit rund 15 Prozent mehr als 2026 (1,387 ct/kWh).
- Mit der Besonderen Ausgleichsregelung zahlt ein Unternehmen der Liste 1 mit 10 GWh im Beispiel 37.459 € statt 159.400 €. Im erweiterten Verfahren sind es 25.940 €.
- Mit dem Begrenzungsbetrag steigt auch die zu erbringende Gegenleistung (sog. grüne Konditionalität): Je nach gewähltem Weg sind Investitionen in Höhe von 100 oder 50 Prozent des Begrenzungsbetrags nachzuweisen.
- Die Fristen bleiben: Meldung der umlagenpflichtigen Netzentnahmen bis 31. Mai, Antrag beim BAFA bis 30. Juni 2027. Die Härtefallregelung gibt es 2027 zum letzten Mal.
Ende Oktober haben die Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen für 2027 bekannt gegeben. Für stromintensive Unternehmen ist das mehr als eine Zahl auf den Stromrechnungen 2027. Bei den beiden Umlagen (KWKG-Umlage sowie Offshore-Netzumlage) handelt es sich um sog. gesetzliche Preisbestandteile. Diese werden von den jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen regelmäßig 1:1 über die Stromrechnung an die energieintensive Industrie weitergegeben. Um die stromintensive Industrie von den (Mehr-)Belastungen der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage zu entlasten, hat der Gesetzgeber bereits vor längerer Zeit die sog. Besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung, auch kurz BesAR genannt, werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage in der Höhe begrenzt.
Die Umlagen 2027 im Überblick
Umlage | 2026 | 2027 | Veränderung |
|---|---|---|---|
KWKG-Umlage | 0,446 ct/kWh | 0,451 ct/kWh | +1,1 % |
Offshore-Netzumlage | 0,941 ct/kWh | 1,143 ct/kWh | +21,5 % |
Summe | 1,387 ct/kWh | 1,594 ct/kWh | +14,9 % |
Der Anstieg geht fast vollständig auf die Offshore-Netzumlage zurück. Die beiden Umlagen finanzieren unterschiedliche Zwecke bzw. Maßnahmen. Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die Förderungen aus dem KWKG, wie beispielsweise hocheffiziente KWK-Anlagen, Wärmespeicher oder der Ausbau der Wärmenetze finanziert. Die Offshore-Netzumlage (früher auch Offshore-Haftungsumlage) dient hingegen zur Finanzierung der Kosten, die bei den Übertragungsnetzbetreibern aus der Anbindung von Offshore-Windparks entstehen, etwa im Zusammenhang mit Entschädigungen bei gestörter oder verzögerter Anbindung.
Erhoben werden beide Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme, betroffen sind daher nur Strommengen, die aus einem (regulierten) Netz entnommen werden. Nicht zur BesAR gehört der Aufschlag für besondere Netznutzung nach § 19 StromNEV. Auch er steigt 2027 deutlich. Die Begrenzung erfolgt dort nach einem eigenen Verfahren über die Letztverbrauchergruppen B und C (siehe unsere Seite zum Aufschlag für besondere Netznutzung).
Was und wie begrenzt die BesAR?
Die Begrenzung steht nur Unternehmen offen, die einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) angehören. Dazu kommen drei weitere Voraussetzungen nach § 30 EnFG:
- An der Abnahmestelle wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh umlagenpflichtiger Strom selbst verbraucht.
- Das Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem.
- Es erfüllt eine der Gegenleistungen der sogenannten grünen Konditionalität (dazu unten).
Wie weit die Umlagen begrenzt werden, regelt § 31 EnFG:
Stufe | Liste 1 | Liste 2 |
|---|---|---|
erste Gigawattstunde je Abnahmestelle | volle Umlagen | volle Umlagen |
Strom über 1 GWh | 15 % der Umlagen | 25 % der Umlagen; 15 % bei Deckung aus erneuerbaren Energien |
Deckel im erweiterten Verfahren (sog. Supercap) | 0,5 % der Bruttowertschöpfung | 1 % der Bruttowertschöpfung; 0,5 % bei Deckung aus erneuerbaren Energien |
Absolute Untergrenze für Strom über 1 GWh | 0,05 ct/kWh | 0,05 ct/kWh |
Für die Begrenzung im erweiterten Verfahren, der sog. Supercap, zählt der Durchschnitt der Bruttowertschöpfung aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Er gilt für alle begrenzten Abnahmestellen zusammen. Die Deckung aus erneuerbaren Energien weist ein Unternehmen der Liste 2 über entwertete Herkunftsnachweise nach. Für Strom, der nicht aus dem Netz kommt, gilt stattdessen die zeitgleiche Erzeugung im 15-Minuten-Raster (§ 32 Nr. 1 Buchst. e EnFG).
Was ist die Begrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2027 wert?
Wie stark die BesAR entlastet, zeigen zwei Musterrechnungen mit angenommenen Zahlen. In beiden Fällen hat das Unternehmen eine Abnahmestelle mit 10 GWh Stromverbrauch und eine durchschnittliche Bruttowertschöpfung von 2 Mio. €.
Musterrechnung 1: Unternehmen der Liste 1
2026 | 2027 | |
|---|---|---|
Umlagen ohne BesAR | 138.700,00 € | 159.400,00 € |
Grundverfahren | 32.594,50 € | 37.459,00 € |
erweitertes Verfahren | 23.870,00 € | 25.940,00 € |
Ersparnis Grundverfahren | 106.105,50 € | 121.941,00 € |
Ersparnis erweitertes Verfahren | 114.830,00 € | 133.460,00 € |
Auf einen Blick: Ohne Begrenzung würden die Umlagen um 20.700 € steigen, im Grundverfahren nur um 4.864,50 €. Die BesAR fängt den Anstieg der beiden Umlagen also weitgehend ab.
Um den genauen Vorteil bzw. genauer gesagt die Ersparnis für Ihr Unternehmen im Jahr 2027 zu ermitteln, können Sie gerne unseren BesAR-Rechner verwenden. Im Rahmen des BesAR-Rechners erhalten Sie auch eine direkte Rückmeldung über die zu erbringende Gegenleistung, die sog. grüne Konditionalität.
Höhere Ersparnis, höhere Gegenleistung
Leicht übersehen wird die Kehrseite: Die Begrenzung der beiden Umlagen gibt es nur gegen eine Gegenleistung, die sogenannte grüne Konditionalität. Den Unternehmen stehen hierfür insgesamt drei verschiedene Wege zur Verfügung; Weg 1 umfasst drei Varianten:
- Weg 1 – Energieeffizienz: Im Rahmen des Energiemanagementsystems hat das Unternehmen wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen identifiziert. Diese Maßnahmen wurden entsprechend umgesetzt bzw. das Unternehmen hat mindestens 100 % des relevanten Begrenzungsbetrages in solche Maßnahmen investiert. Details finden Sie auf unserer Seite zur Besonderen Ausgleichsregelung.
- Weg 2 – Erneuerbare Energien: Mindestens 30 Prozent des Stromverbrauchs sind durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt. Der Nachweis über den Grünstromeinsatz erfolgt dabei regelmäßig über die Vorlage der Entwertungsnachweise aus dem Herkunftsnachweisregister. Für selbst erzeugten Strom aus EE-Anlagen kann der Nachweis anstelle des Wegs über das Herkunftsnachweisregister auch darüber geführt werden, dass Erzeugung und Verbrauch viertelstundenscharf zeitgleich sind.
- Weg 3 – Dekarbonisierung: Das Unternehmen investiert mindestens 50 Prozent des Begrenzungsbetrags in erhebliche Maßnahmen zur Dekarbonisierung. Gehört das Unternehmen einem Sektor mit Produkt-Benchmarks nach der EU-Zuteilungsverordnung des Europäischen Emissionshandels an, müssen die Maßnahmen die Emissionen deutlich unter diesen Benchmark senken.
Bei den Investitionswegen bemisst sich die Pflicht am Begrenzungsbetrag, also an der Entlastung. Steigen die Umlagen, steigt damit auch der Betrag, der zu investieren ist. In Musterrechnung 1 bedeutet das für das Begrenzungsjahr 2027:
Grundverfahren | erweitertes Verfahren | |
|---|---|---|
Begrenzungsbetrag | 121.941,00 € | 133.460,00 € |
Weg 1, Variante Investitionen (100 %) | 121.941,00 € | 133.460,00 € |
Weg 3: Dekarbonisierung (50 %) | 60.970,50 € | 66.730,00 € |
Der Nachweis der Investition ist Voraussetzung, um die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen zu können bzw. keine Rückforderung der ersparten Umlagen zu erhalten. Der Zeitplan für die Umsetzung der grünen Konditionalität reicht dabei über mehrere Jahre: Die im Jahr 2027 ersparten Umlagen sind als Begrenzungsbetrag 2027 im Rahmen von Investitionen im Kalenderjahr 2028 einzusetzen. Nachgewiesen wird diese Erfüllung der grünen Konditionalität im Antrag für das Begrenzungsjahr 2030, der bis zum 30. Juni 2029 zu stellen ist, mit Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Übersteigen die Investitionen die Pflicht, kann der Überschuss in den folgenden vier Jahren angerechnet werden.
Zeitplan der grünen Konditionalität für 2027
Schritt | Zeitpunkt | Was passiert? |
|---|---|---|
1. Begrenzung | 2027 | Die Umlagen werden begrenzt; daraus ergibt sich der Begrenzungsbetrag 2027. |
2. Investition | Kalenderjahr 2028 | Investitionen in Höhe von 100 % (Energieeffizienz) bzw. 50 % (Dekarbonisierung) des Begrenzungsbetrags 2027. |
3. Nachweis | bis 30. Juni 2029 | Nachweis im Antrag für das Begrenzungsjahr 2030, mit Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. |
Die Meldung zum 31. Mai
Bis zum 31. Mai melden begrenzte Unternehmen dem Übertragungsnetzbetreiber die umlagenpflichtigen Netzentnahmen des Vorjahres, und zwar je Entnahmestelle (§ 52 Abs. 2 EnFG). 2027 betrifft das die Mengen des Jahres 2026. Liegen die gemeldeten Mengen über 1 GWh, verlangen die Übertragungsnetzbetreiber einen Prüfungsvermerk. Unabhängig davon können sie eine Prüfung der Mitteilungen verlangen (§ 55 EnFG).
Achtung: Die Meldung ist keine Formsache. Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, erhöhen sich die Umlagen auf die volle Höhe (§ 53 EnFG).
Typische Fragen bei der Abgrenzung sind:
- Welche Mengen werden an Dritte auf dem Gelände weitergeleitet?
- Wie werden Verbräuche ohne eigenen Zähler erfasst? Wo Messwerte fehlen, regelt § 46 EnFG, wann und wie geschätzt werden darf.
- Wie wird ein Fehler aus einer früheren Meldung berichtigt? Das geschieht mit der nächsten Meldung, die dafür einen eigenen Abschnitt hat.
Strommengen sind dabei für jedes Verfahren nach dessen eigenen Regeln abzugrenzen. Zahlen aus dem Antrag zum Industriestrompreis oder zur Strompreiskompensation lassen sich nicht einfach übernehmen.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen Ihre Meldung der umlagenpflichtigen Netzentnahmen zum 31. Mai und Ihre Aufstellung zur Bruttowertschöpfung für den Antrag und erteilen die Prüfungsvermerke. Die Verantwortung für Meldung und Aufstellung bleibt bei Ihrem Unternehmen als Antragsteller. Wir bestätigen nach unserer Prüfung, dass die Angaben richtig sind. Den Antrag beim BAFA stellt unsere Partnerkanzlei RITTER GENT COLLEGEN, mit der wir Zeitplan und Unterlagen abstimmen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Besonderen Ausgleichsregelung.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 31. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Die Netzbetreiber erheben die Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme (§ 12 Abs. 1 EnFG). Strom, den ein Unternehmen selbst erzeugt und verbraucht, ohne ihn aus dem Netz zu entnehmen, ist davon nicht erfasst. Entscheidend ist deshalb die genaue Abgrenzung der Netzentnahmen an jeder Entnahmestelle. Gerade bei Weiterleitungen an Dritte oder bei mehreren Anschlüssen auf einem Gelände lohnt ein genauer Blick, bevor die Meldung zum 31. Mai abgegeben wird.
