• Home  
  • Wichtige Infos zur CBAM-Meldung – Nutzung von Standardwerten weiterhin möglich
- CBAM - Emissionshandel

Wichtige Infos zur CBAM-Meldung – Nutzung von Standardwerten weiterhin möglich

EU-Kommission und DEHSt veröffentlichen Hinweise zu den CBAM-Berichtspflichten in Übergangsphase für Q III 2024 bis Q IV 2025 – Nutzung von Standardwerten in bestimmten Situationen weiterhin möglich.

Blick auf einen Containerlagerplatz an einem Hafen - CBAM Symbolbild

Seit dem 1. August 2024 müssen Unternehmen im Rahmen der Meldungen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) verpflichtend die tatsächlichen Emissionsdaten verwenden. Bisher war alternativ auch die Verwendung der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardwerte zulässig.

Viele Unternehmen stehen aktuell vor dem Problem, dass sie von ihren Lieferanten keine tatsächlichen Emissionsdaten erhalten. Parallel sind die Unternehmen allerdings verpflichtet, CBAM-Meldungen auf Basis der tatsächlichen Emissionsdaten zu erstellen und abzugeben. Die bisherige Übergangsregelung zur Nutzung der Standardwerte ist zum 31. Juli 2024 entfallen.

Erfüllung der CBAM-Meldepflichten in der Übergangsphase trotz fehlender Emissionsdaten

Die Deutsche Emissionshandelsstellte (DEHSt) weist zu diesem Problem auf die jüngsten Äußerungen der EU-Kommission hin. Die EU-Kommission bekräftigt, dass es für die Quartale Q III 2024 bis Q IV 2025 bei einer Berichtspflicht auf Basis der tatsächlichen Emissionsdaten bleibt.
Die bisher zulässige Verwendung der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardwerte ist daher grundsätzlich erst wieder ab dem 1. Januar 2026 zulässig.

Für den Fall, dass es den CBAM-Meldepflichtigen nicht möglich ist, die tatsächlichen Emissionen zu berichten, weisen die EU-Kommission und die DEHSt auf bestehende Ermessenspielräume hin. Kann die Meldung nicht auf Basis der tatsächlichen Emissionen erstellt und eingereicht werden, weil die notwendigen Informationen nicht vorliegen, kann – ausnahmsweise – auf die bekannten Standardwerte zurückgegriffen werden. In diesem Ausnahmefall wäre auch nicht mit Sanktionen zu rechnen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die meldepflichtigen Unternehmen im Rahmen der CBAM-Meldung glaubhaft machen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die notwendigen Daten von ihren Lieferanten und Herstellern (zeitnah) zu erhalten. Die Dokumentation darüber, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, kann dabei über das Feld „Additional Informationen“ bei den Emissionsangaben erfolgen.

Damit die DEHSt die CBAM-Meldung auf Basis der Standardwerte anerkennt, müssen die betroffenen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

Ernsthafter Versuch zur Erlangung der notwendigen Informationen zu den tatsächlichen Emissionen

  • Der Anmelder hat nachgewiesen, dass er alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder
  • der Anmelder hat nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung der tatsächlichen Emissionen unternommen hat und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Emissionen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden

Der abgegebene CBAM-Bericht weist keine weiteren Unstimmigkeiten auf.

Im Rahmen der Überprüfung der Meldungen wird die DEHSt insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zur Beschaffung der notwendigen Emissionsdaten und die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der importierten CBAM-Waren berücksichtigen.

Sanktionen bei fehlenden oder unvollständigen CBAM-Berichten

Die EU-Kommission kann die DEHSt auffordern, gegenüber den CBAM-Anmeldern weitere Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

Versäumt das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Meldepflichten umzusetzen oder gibt das Unternehmen einen unvollständigen oder unzutreffenden CBAM-Bericht ab und kommt einer Aufforderung zur Berichtigung nicht nach, sieht die Verordnung eine Sanktion zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vor.

Die Sanktionen können auch mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter CO2-Emissionen betragen:

  • wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder
  • die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

Fazit und Handlungsempfehlung

Unternehmen, die bisher Probleme bei der Beschaffung der tatsächlichen Emissionsdaten hatten, sollten dies entsprechend dokumentieren und gegenüber der DEHSt glaubhaft darstellen.
Zumindest für die weitere Zeit der Übergangsphase stellt diese Lösung eine Möglichkeit dar, den Berichtspflichten nachzukommen, wenn die notwendigen Informationen fehlen.

Vor dem Hintergrund des zukünftigen Erwerbs von Zertifikation im Rahmen des CBAM sollte dies allerdings keine Dauerlösung darstellen. Die Anwendung der Standardwerte führt in der Regel zu rechnerisch höheren CO2-Emissionen und damit zukünftig zu einem Erwerb von zusätzlichen Zertifikaten.

Über uns

RGC Testat ist eine auf die Prüfung und Beratung der energieintensiven Industrie spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Seit unserer Gründung Ende 2023, betreuen wir über 100 energieintensive Unternehmen im Jahr.

Schreiben Sie uns:  info@rgc-testat.de

Rufen Sie uns an:  0511 538999 400 

RGC Testat GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  @ 2026. Alle Rechte vorbehalten.