Die Zollverwaltung hat im September einige Steuerformulare aktualisiert. Die Aktualisierungen betreffen insbesondere die Anmeldung der Energiesteuer sowie einige Steuerentlastungen.
Welche Formulare wurden aktualisiert?
Im September hat die Zollverwaltung auf zoll.de aktualisierte Steuerformulare veröffentlicht. Zu den betroffenen Formularen gehören unter anderem:
- Energiesteueranmeldungen für Erdgas und Kohle (Formulare 1103 und 1104)
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG (Formular 1115)
Die wesentlichen Änderungen betreffen das Stammdatenvorblatt, die Angaben zum Kassenzeichen und technische Aspekte, wie z. B. Vorlese- und Fehlertexte. Insoweit ergeben sich aus den Aktualisierungen keine erheblichen Veränderungen im Vergleich zu den vorherigen Formularen.
Auswirkungen der geplanten Strom- und Energiesteuernovelle auf das Antragsverfahren
Die Steuer- und Energiesteuernovelle, die im Januar 2025 in Kraft treten soll, bringt eine wichtige Änderung für die betroffenen Unternehmen mit sich. Bisher gilt noch eine dreijährige Übergangsfrist zwischen der Veröffentlichung der elektronischen Formulare und der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Anmeldungen und Anträge. Diese Übergangsfrist soll nun teilweise deutlich verkürzt werden. Zukünftig sollen die Anträge auf
- Stromsteuererstattungen nach § 9b StromStG
- Energiesteuererstattungen nach § 54 EnergieStG
verpflichtend elektronisch über das Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) des Zolls zu stellen sein. Die Novelle sieht vor, dass die Pflicht zur elektronischen Antragstellung bereits ab dem 1. Januar 2025 bestehen soll.
Der Gesetzgeber begründet die Pflicht zur elektronischen Antragstellung damit, dass die Bearbeitung der Anträge beschleunigt und vereinfacht werden sollen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das zu erwartende höhere Antragsvolumen bei Stromsteuererstattungen nach § 9b StromStG notwendig. Nach der Erhöhung des Erstattungsbetrags sei hier mit einer deutlichen Steigerung der Antragstellungen zu rechnen.
Fazit und Ausblick
Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit dem Zollportal vertraut machen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Steueranmeldungen verspätet abgeben werden oder Erstattungsanträge nicht fristgerecht gestellt werden können.
Weiterhin ist zu erwarten, dass für die Fälle, in denen derzeit noch die papierbasierte Steueranmeldung bzw. Antragstellung zulässig ist, in naher Zukunft vollständig durch das digitale Verfahren ersetzt wird. Daher sollten sich auch die Unternehmen, die noch nicht von der Umstellung betroffen sind, mit dem IVVA vertraut machen.

