Die DEHSt bestätigt in ihrem aktuellen Newsletter: Alle administrativen Erleichterungen, die erstmals für die Antragstellung der Strompreiskompensation (SPK) zum Abrechnungsjahr 2024 eingeführt wurden, werden bis auf weiteres fortgeführt. Parallel arbeitet die DEHSt an aktualisierten Leitfäden sowie an technischen Anpassungen der FMS-Anwendungen („Antrag auf Beihilfe für indirekte CO₂-Kosten“ und „Nachweis der ökologischen Gegenleistungen“). Über die für das SPK-Antragsverfahren für das Abrechnungsjahr 2025 relevanten Dokumente will die DEHSt im Frühjahr 2026 gesondert informieren.
1) Erleichterungen bis 100.000 Euro erwarteter Strompreiskompensation (SPK)
Für Unternehmen mit einer zu erwartenden Beihilfe aus der Strompreiskompensation (SPK) bis zu 100.000 Euro gelten weiterhin zwei zentrale Entlastungen:
a) Prüfungsbericht kann entfallen – Prüfungsvermerk bleibt Pflicht
Es besteht die Möglichkeit, auf einen separaten Prüfungsbericht durch den Wirtschaftsprüfer zu verzichten. Wichtig: Ein separater Prüfungsvermerk ist weiterhin vorzulegen.
Praktisch bedeutet das: weniger „Berichtstext“, aber weiterhin ein prüferisches Ergebnisdokument. Geschmälert wird diese Entlastung allerdings dadurch, dass der Wirtschaftsprüfer verpflichtet wird bestimmte Angaben anstelle im Prüfungsbericht jetzt im FMS zu machen. Diese Entlastung wirkt sich leider nur in geringem Umfang auf die Prüfung ihres Antrags zur Strompreiskompensation aus.
b) Prüftiefe: von „hinreichender“ auf „begrenzte“ Sicherheit
Die DEHSt ermöglicht eine Umstellung der Prüftiefe von hinreichender Sicherheit auf begrenzte Sicherheit. Das kann den Umfang der Prüfungshandlungen reduzieren, ändert aber nichts daran, dass die zugrunde liegenden Daten und Abgrenzungen konsistent und prüffähig sein müssen.
Praxis-Hinweis: Die Schwelle von EUR 100.000 an erwarteter Beihilfe aus der Strompreiskompensation (SPK) knüpft an eine Prognose („zu erwartend“) an. Unternehmen nahe an der Grenze sollten frühzeitig belastbar abschätzen, ob die Erleichterungen tatsächlich greifen – um spätere Umstellungen im Prozess zu vermeiden. Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass die zu erwartende Beihilfe den Schwellenwert von EUR 100.000 überschreitet, ist eine Prüfung mit lediglich begrenzter Sicherheit nicht mehr zulässig. Die Prüfung müsste daher mit hinreichender Sicherheit durchgeführt werden.
Die Herabsetzung von hinreichender Sicherheit auf begrenzter Sicherheit stellt für die Unternehmen als auch den Wirtschaftsprüfer ein deutliche Entlastung, Entbürokratisierung und damit Kostenerparnis dar.
Für Unternehmen mit erwarteten Strompreiskompensation (SPK) von mehr als EUR 100.00 ändert sich an dieser Stelle nichts. Für diese Unternehmen gilt weiterhin die Anforderung an eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit.
2) Erleichterungen für alle Antragsteller der Strompreiskompensation
Unabhängig von der Beihilfehöhe nennt die DEHSt folgende Erleichterungen für alle Antragsteller:
- Bei der nachgelagerten Prüfung von Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV können prüfungsbefugte Stellen eine Verbesserungsempfehlung für das nachfolgende Abrechnungsjahr abgeben. Diese Erleichterung stellt für die betroffenen Unternehmen ebenfalls eine Erleichterung dar.
- Die prüfungsbefugte Stelle soll die Wirtschaftlichkeit bereits umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen nicht prüfen. Das reduziert Aufwand und Diskussionen um Rechenmethodik, Prämissen und Energiepreisannahmen.
- Ein zentraler Hinweis bleibt bestehen: Wird die geforderte Mindestinvestitionshöhe unterschritten, ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Maßnahmen, die im Managementsystem identifiziert, aber nicht umgesetzt wurden, weiterhin zwingend erforderlich.
- Der Verzicht auf eine Beurteilung vor Ort bei der Fremdzertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems wird fortgeführt.
3) Leitfäden und FMS-Anwendungen werden aktualisiert
Die DEHSt kündigt an, dass sie die Leitfäden aktualisiert und FMS-Anwendungen anpasst. Unternehmen sollten deshalb ihr internes Projekt-Setup so wählen, dass spätere Detailänderungen (z. B. Pflichtfelder, Uploadlogik, Ausfüllhinweise) noch ohne Zeitdruck eingearbeitet werden können.
4) Update für Eisengießereien: Hinweispapier überarbeitet
Die DEHSt hat zudem das Hinweispapier für Eisengießereien aktualisiert. Die Kapitel 4 und 5 (Produktionsmengenangabe „Gusseisen“ sowie Direktemissionen) wurden im November 2025 redaktionell überarbeitet, um die Verständlichkeit zu verbessern. Download
5) Erleichterungen nutzen – aber sauber vorbereiten
Die Fortführung der Erleichterungen reduziert Prüfungsumfang und Dokumentationslast spürbar. In der Praxis bleibt jedoch entscheidend:
- Prognose der Beihilfehöhe (insbesondere rund um 100.000 Euro),
- konsistente Datenbasis (Strommengen/Abgrenzungen/Nachweise),
- saubere Trennung zwischen umgesetzten und nur identifizierten Maßnahmen,
und – falls Mindestinvestition unterschritten wird – eine prüffähige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für nicht umgesetzte, identifizierte Maßnahmen.
Als auf die Strompreiskompensation spezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen wir auf Basis der vom Unternehmen bereitgestellten Aufstellungen und Nachweise; eine frühzeitige Strukturierung der Unterlagen ist regelmäßig der größte Hebel für einen effizienten Ablauf.
Wenn Sie für 2026 prüfen möchten, ob die Erleichterungen (insb. bis 100.000 Euro) in Ihrem Fall greifen und welcher Prüfungsansatz sinnvoll ist, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen eines kurzen Auftakttermins:
- gemeinsame Einordnung der erwarteten Beihilfehöhe (Schwellen-/Grenzfall-Check),
- Abgleich der erforderlichen Nachweise und typischer Stolpersteine,
- Ableitung eines Prüfungsfahrplans inkl. Zeit- und Schnittstellenplan (FMS/Leitfäden im Blick).
