Die CBAM-Verordnung und damit der Rahmen für den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) sind festgelegt. Für die Umsetzung und Anwendung des CBAM bedarf es allerdings weiterer Durchführungsakte. In der zuletzt ausgelaufenen Übergangsphase umfasste der CBAM im Wesentlichen Berichtspflichten. Erst mit dem Beginn der Regelphase am 1. Januar 2026 kommen die weiteren Elemente, wie eine Zertifikatspflicht hinzu. Damit müssen Importeure nun CBAM-Zertifikate erwerben, abgeben und jährliche eine CBAM-Meldung abgeben. Diese Schritte werden durch die Durchführungsakte weiter konkretisiert.
In den letzten Wochen hat die Europäische Kommission bereits verschiedene dieser Durchführungsakte verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung dieser Durchführungsakte:
Standardwerten bei der Einfuhr von CBAM-Waren
Einführer von CBAM-Waren können neben den tatsächlichen Werten auch auf die sog. Standardwerte zurückgreifen. In bestimmten Fällen müssen die Einführer von CBAM-Waren diese Standardwerte verwenden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die berechneten grauen Emissionen nicht von einer unabhängigen Prüfstelle überprüft wurden.
Die dazugehörige Durchführungsverordnung enthält die Standardwerte je nach Ware (aufgeschlüsselt nach HS-Code). Im Unterschied zur Übergangsphase gibt es länderspezifische Standardwerte. In der Übergangsphase gab es noch eine einheitliche Standardwerte, unabhängig vom Herkunftsland der Waren. Zudem gilt ein Aufschlag, welcher schrittweise eingeführt wird.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 können Sie hier abrufen.
Kostenlose Zuteilung von CBAM-Zertifikaten
Der CBAM ist an den Europäischen Emissionshandel (ETS I) gekoppelt und dient als dessen korrektiv im Rahmen der Vermeidung von Carbon-Leakage-Effekten. Im Rahmen des ETS I werden bisher bereits kostenlose Emissionszertifikate an die Teilnehmer ausgegeben.
Diese kostenlose Zuteilung wird in den kommenden Jahren schrittweise abgeschafft. Gleichzeitig wird der CBAM schrittweise bis ins Jahr 2034 eingeführt. Im Rahmen dieser Einführung sind in den ersten Jahren nicht für alle ermittelten Emissionen CBAM-Zertifikate zu erwerben, ein erheblicher Teil der CBAM-Zertifikate wird kostenlos zugeteilt. Im Rahmen der Einführung des CBAM wird auch diese kostenlose Zuteilung schrittweise abgebaut. Im Ergebnis soll die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate der Anzahl der abzugebenden ETS-Zertifikate entsprechen. Hierdurch soll die Wettbewerbsfähigkeit zwischen der EU-Produktion und Importen sichergestellt und ein Carbon-Leakage-Effekt vermieden werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 können Sie hier abrufen.
Preis der CBAM-Zertifikate
Mit einer weiteren Durchführungsverordnung wurde festgelegt, wie der Preis für die CBAM-Zertifikate ermittelt wird und wie die Ermittlung den CBAM-Anmeldern bekannt gemacht wird.
Der Preis eines CBAM-Zertifikats ist dabei an den Preis der Zertifikate im ETS I gekoppelt. So entspricht der Preis für ein CBAM-Zertifikat dem wöchentlichen Durchschnittspreis eines ETS-I-Zertifikats.
Für das Jahr 2026 gilt dabei eine Sonderregelung. Der Verkauf der CBAM-Zertifikate startet nicht im Jahr 2026 sondern erst im Jahr 2027. Am dem 1. Februar 2027 können CBAM-Verpflichtete rückwirkend für das Jahr 2026 CBAM-Zertifikate erwerben. Für diese Zertifikate wird der Preis als durchschnittlicher Quartalspreis eines ETS-I-Zertifikats berechnet.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 können Sie hier abrufen.
Methodik zur Berechnung der Emissionen im CBAM
Mit dieser Durchführungsverordnung werden die Vorschriften eingeführt, nach denen Hersteller in Drittländern, die die grauen Emissionen einer Ware zu überwachen und zu berechnen sind.
Hält sich ein Hersteller nicht an diese Vorgaben oder wurden die Werte nicht von einer unabhängigen Prüfstelle überprüft, müssen die CBAM-Anmelder anstelle der vom Hersteller ermittelten CBAM-Emissionen die Standardwerte für die CBAM-Ware (HS-Code) und das Herstellungsland im Rahmen der CBAM-Meldung und dem Erwerb von CBAM-Zertifikaten verwenden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 können Sie hier abrufen.
Prüfung von Emissionen und die Akkreditierung von Prüfstellen
Damit CBAM-Anmelder die echten Emissionsdaten für die CBAM-Waren in der CBAM-Meldung verwenden dürfen, müssen diese Emissionsdaten zum einen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 ermittelt worden sein. Zum anderen müssen die Emissionsdaten auch durch eine externe unabhängige Prüfstelle überprüft und bestätigt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind in diesem Fall die Standardwerte zu verwenden.
Mit zwei Rechtsakten, einer Durchführungsverordnung und einer delegierten Verordnung, wurden zum einen die Grundsätze für die Prüfung der Emissionsdaten und zum anderen die Anforderungen an eine Akkreditierung als Prüfstelle festgelegt.
Prüfungsgrundsätze: Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 können Sie hier abrufen.
Akkreditierung: Die delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 können Sie hier abrufen.
Kommunikation mit den Zollbehörden
Mit einer weiteren Durchführungsverordnung wurde zudem festgelegt, welche Informationen und Daten die nationalen Zollbehörden an die Europäische Kommission zu übermitteln haben.
In Deutschland sind auf behördlicher Seite die Aufgaben im CBAM zweigeteilt. Für die Kontrolle und Überwachung der CBAM-Anmelder ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Für die Überwachung der Einfuhr von CBAM-Waren ist hingegen die Zollverwaltung zuständig.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2619 können Sie hier abrufen.
Zulassung und CBAM-Register
Die Europäische Union hatte mit der Verordnung (EU) 2025/2083 Vereinfachungen in Bezug auf die ursprüngliche CBAM-Verordnung beschlossen. Um diese Vereinfachungen entsprechend umzusetzen, hat die Europäische Kommission Änderungen an bestehenden Durchführungsakten vorgenommen.
Vorschriften für das CBAM-Register
Bei dem CBAM-Register handelt es sich um die zentrale Plattform im Bereich des CBAM. Mit den Änderungen aus der Vereinfachung des CBAM werden an dieser Stelle Änderungen am Zugang zur CBAM-Plattform für zugelassene CBAM-Anmelder, deren Vertreter sowie der Zollverwaltung umgesetzt. Im Ergebnis soll durch diese Änderungen der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden und allen anderen Verfahrensbeteiligten verbessert werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 20252550 können Sie hier abrufen.
Zugelassene CBAM-Anmelder
Mit dem Beginn der Regelphase im CBAM dürfen CBAM-Waren ab einer Schwelle von mehr als 50 Tonnen pro Jahr nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder in die Europäische Union eingeführt werden. Allen anderen Importeuren ist ab dem Überschreiten der Schwelle die Einfuhr von CBAM-Waren untersagt.
Um den Status als CBAM-Anmelder zu erlangen ist ein entsprechender Antrag über das CBAM-Portal zu stellen. Für alle Importeure von CBAM-Waren die einen solchen Zulassungsantrag noch nicht gestellt haben, aber von einer jährlichen Einfuhr von mehr als 50 Tonnen ausgehen, besteht nun eine Sonderregelung. Für diese Gruppe von Importeuren gilt, dass Sie CBAM-Waren weiterhin vorläufig einführen können, wenn vor der ersten Einfuhr im Jahr 2026 und bis zum 31. März 2026 ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt wird.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2549 können Sie hier abrufen.
Welche Rechtsakte fehlen noch?
Während vielen Fragen zum CBAM in der Regelphase durch die neuen Rechtsakte beantwortet wurden, fehlen immer noch einige Details und Klarstellung. Die Europäische Kommission hat angekündigt zu Beginn des Jahres 2026 weitere Rechtsakte zur Klarstellung und weiteren Ausarbeitung des CBAM zu veröffentlichen. Hierbei handelt es sich um Rechtsakte zur Durchführung betreffend:
- die Anrechnung eines im Drittlang gezahlten CO₂-Preises
- Standardwerte für CO₂-Preise im Drittland
- die CBAM-Erklärung im Rahmen der Jahresmeldung
- den Kauf von CBAM-Zertifikaten
