Aktuelle Urteile zum Verpackungsgesetz: ZSVR bestätigt Verwaltungspraxis zur Systembeteiligungspflicht
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert über mehrere aktuelle Urteile von Verwaltungsgerichten, die für Unternehmen mit Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) von erheblicher Bedeutung sind. In gleich fünf Fällen haben Verwaltungsgerichte die Verwaltungspraxis der ZSVR zur Einstufung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ausdrücklich bestätigt.
Die Urteile betreffen insbesondere die Anwendung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, der als Verwaltungsvorschrift gilt. Auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, erwartet die ZSVR bereits jetzt eine Beachtung der daraus resultierenden Maßgaben – insbesondere bei der Ermittlung und Meldung systembeteiligungspflichtiger Verpackungsmengen sowie im Rahmen der Erstellung und Prüfung von Vollständigkeitserklärungen (VE) für das Bezugsjahr 2024.
Verpackungseigenschaft ist objektiv – nicht herstellerbezogen zu bewerten
Zentrale Aussage der Gerichte: Ob ein Produkt als Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt, ist anhand objektiver Kriterien zu bewerten. Die subjektive Einschätzung eines Herstellers ist dabei nicht maßgeblich. Konkret wurden in den Verfahren folgende Produkte als systembeteiligungspflichtige Verpackungen eingeordnet:
Damit wird deutlich: Auch vermeintlich „dauerhafte“ oder „mehrfach verwendbare“ Verpackungen können systembeteiligungspflichtig sein, wenn sie – typischerweise – zur Übergabe und zum Schutz der Ware beim Endverbraucher dienen.
Einordnung nach Gesamtmarkt – nicht unternehmensspezifisch
Die Gerichte haben zum Verpackungsgesetz (VerpackG) außerdem bestätigt, dass die Einordnung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nicht auf Einzelfälle oder spezifische Vertriebsmodelle einzelner Hersteller abstellen darf. Entscheidend ist vielmehr eine typisierende Gesamtmarktbetrachtung.
Dies betrifft unter anderem Verpackungen für:
- Farben und Lacke sowie andere Produkte der Bauchemie (Urteil 4)
- Lebensmittel wie Mayonnaise (Urteil 5)
Für diese Verpackungen ist die im Katalog genannte Füllgröße ausschlaggebend für die Einordnung. Unternehmen müssen ihre Produktverpackungen daher im Lichte der entsprechenden Produktgruppe des Katalogs beurteilen – unabhängig von individuellen Absatzwegen oder Kundenzielgruppen.
Sonderfall Lebensmittelverpackungen: Nur bei eindeutiger Ausschlusskennzeichnung ausgenommen
Die Urteile zum Verpackungsgesetz (VerpackG) enthalten zudem Klarstellungen im Hinblick auf Ausnahmetatbestände für Lebensmittelverpackungen. Diese sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig – unabhängig von der Füllgröße.
Eine Ausnahme greift laut Gerichten nur dann, wenn eine lebensmittelrechtlich verpflichtende Kennzeichnung vorliegt, die eine Abgabe an Privathaushalte und Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Kantinen, Großküchen) zweifelsfrei ausschließt. Fehlt eine solche eindeutige Ausschlusskennzeichnung, ist von einer Systembeteiligungspflicht auszugehen.
Abweichungen müssen dokumentiert werden – auch im Prüfbericht zur VE
Sollten sich Unternehmen bei der Ermittlung ihrer systembeteiligungspflichtigen Mengen nicht an die durch die Urteile bestätigte Verwaltungspraxis der ZSVR gehalten haben, ist dies im Rahmen der Vollständigkeitserklärung 2024 als Abweichung zu dokumentieren.
Die Prüfleitlinien zur VE (Ziffern C. 2.2.29 und C. 4) schreiben in diesen Fällen vor:
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- eine gesonderte Dokumentation der Abweichung im Prüfbericht,
- eine mengenmäßige Erfassung nach Materialart und Masse und
- eine transparente Begründung der abweichenden Einstufung durch das Unternehmen.
Die betroffenen Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, um fehlerhafte Meldungen oder Nachfragen im Prüfprozess zu vermeiden.
Fazit: Verwaltungspraxis der ZSVR bestätigt – Handlungsbedarf für nach dem VerpackG Verpflichtete
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Auffassung der ZSVR in zentralen Fragen zur Abgrenzung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Unternehmen, die zur Systembeteiligung und zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen verpflichtet sind, sollten die Entscheidungen ernst nehmen und sicherstellen, dass sie den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen korrekt anwenden.
Abweichungen von der bestätigten Verwaltungspraxis sind zu begründen und transparent zu dokumentieren – eine nachträgliche Korrektur im Prüfprozess ist in der Regel mit erheblichem Aufwand verbunden. Greifen Sie in diesem Zusammenhang auch gerne auf unsere Expertise im Rahmen der Prüfungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) und dem EWKFondsG zurück!