Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) soll neben den stromkostenintensiven Unternehmen auch andere Netznutzer von den Belastungen aus der Weiterbelastung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlasten. Da es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung allerdings um eine Beihilfe handelt, darf entsprechend den Vorgaben des europäischen Beihilferechts nicht jedes Unternehmen bzw. jeder Netznutzer die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen.
Welche Unternehmen können grundsätzlich die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen?
Wenn über die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) gesprochen wird, wird in der Regel von den stromkostenintensiven Unternehmen gesprochen. Stellen diese die größte Gruppe an Nutzern der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) dar.
Stromkostenintensive Unternehmen
Ein Unternehmen kann die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen, wenn es einer Branche angehört, die in Anhang 2 des EnFG genannt ist. Daneben muss das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle einen Stromverbrauch von mindestens einer GWh haben. Die verbrauchte Strommenge muss dabei vom Unternehmen selbst verbraucht worden sein. Diese Abnahmestelle muss zudem auch einer Branche nach Anlage 2 des EnFG zugeordnet werden können.
Darüber hinaus muss das Unternehmen ein sog. Energiemanagementsystem betreiben. Als Energiemanagementsystem kommen dabei regelmäßig Systeme in Betracht, die nach der DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind. Für Unternehmen mit einer selbstverbrauchten Strommenge von fünf GWh kann als Energiemanagementsystem, gilt dieses Kriterium als erfüllt, wenn sie ein System auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 (mindestens Umsetzungsstufe 3) betreiben oder Mitglied in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sind.
Abschließend muss ein Unternehmen auch energieeffizient sein, wenn es die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen möchte. Hinter dem Begriff der Energieeffizienz verstreckt sich das Thema der sog. Grünen Konditionalität. Bei der Grünen Konditionalität ergibt das Unternehmen eine Gegenleistung dafür, dass ein Privileg wie die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) erhält.
Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag BesAR und grüne Konditionalität: Welche Pflichten müssen Unternehmen erfüllen?
Herstellung von Wasserstoff
Wenn stromkostenintensives Unternehmen Wasserstoff herstellt, kann es ebenfalls die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen. In diesem Fall gelten aber einige Besonderheiten.
Unternehmen die im Rahmen der WZ 2008 der Branche 20.11 (Herstellung von Industriegasen) zugeordnet sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, ist ein stromkostenintensives Unternehmen, das Wasserstoff herstellt.
Neben diesen Anforderungen an die Tätigkeit und die Zusammensetzung der Bruttowertschöpfung müssen auch diese Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem betreiben. Auch hier gelten die Erleichterungen bei Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als fünf GWh. In diesen Fällen ist auch ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem mit Umsetzungsstufe 3 (DIN EN ISO 50005) bzw. die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk ausreichend.
Auch für die stromkostenintensive Unternehmen, die Wasserstoff herstellen, gelten die Anforderungen an die sog. Gründe Konditionalität. Die Grüne Konditionalität kann dabei durch eine erhöhte Energieeffizienz, einen hohen Grünstrombezug oder Investitionen in die Dekarbonisierung der Produktionsprozesse erfolgen.
Verkehr
Unter dem Überbegriff Verkehr werden in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) die Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen und die Landstromanlagen verstanden. Alle drei Gruppe können ebenfalls in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung gelangen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Schienenbahn
Ein Unternehmen gilt für die Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) als Schienenbahn, wenn sie zum Zweck der Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenhaben, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Schienenfahrzeuge betreiben. Als Schienenbahn gilt ein Unternehmen dabei auch, wenn das Unternehmen, die für den Betrieb der genannten Fahrzeuge notwendige Infrastruktur betreibt.
Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb einen Stromverbrauch von mindestens einer GWh gehabt haben. Dabei sind die ins Netz zurückgespeiste Strommengen (bspw. aus der Rekuperation und verbrauchte Strommengen sind dabei nicht bei der Ermittlung des Schwellenwerts von einer GWh zu berücksichtigen.
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
Als Busse gelten Kraftomnibusse (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG) oder Obusse (§ 4 Abs. 3 PBefG). Kraftomnibusse sind danach Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen geeignet sind. Der Fahrer ist dabei mitzuzählen. Bei den Obussen handelt es sich um elektrisch angetriebene und nicht an Schienen gebundene Fahrzeuge, die den Strom aus einer Oberleitung beziehen. Das Verkehrsunternehmen muss zudem die Busse elektrisch betreiben. Ein Bus wird elektrisch betrieben, wenn der Bus mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor betrieben wird. Damit es sich um ein Verkehrsunternehmen handelt, müssen die elektrisch betriebenen Busse in einem genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden.
Die vom Verkehrsunternehmen für den Betrieb der elektrischen Bussen unmittelbar verbrauchte Strommenge muss dabei im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 100 Megawattstunden betragen haben. Wie auch bei den Schienenbahnen ist die ins Netz rückgespeiste Energie hier nicht zu berücksichtigen.
Landstromanlagen
Auch wenn die von einer Landstromanlage an Seeschiffe gelieferten Strommengen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) begrenzt werden sollen. Hat das Unternehmen den Anspruch auf die Begrenzung der Umlagen, dass die Landstromanlage betreibt. Dabei muss in der Landstromanlage landseitig Strom bezogen werden und dieser an Seeschiffe geleifert und auf diesen Seeschiffen verbraucht werden.
Die Lieferung von der Landstromanlage darf dabei ausschließlich an Seeschiffe erfolgen, dazu darf das Seeschiff nicht dauerhaft an einem Liegeplatz erfolgen. So ist bspw. die Belieferung von Museums- oder Restaurantschiffe nicht von der Privilegierung umfasst. Diese Schiffe liegen typischerweise dauerhaft an einem Liegeplatz. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss die Belieferung an Seeschiffe dabei mindestens 100 Megawattstunden umfasst haben.


