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BesAR einfach erklärt: Was bringt die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG?

Die Besondere Ausgleichsregelung soll stromkostenintensive Unternehmen bei bestimmten Umlagen entlasten. Doch was genau steckt dahinter, für wen ist sie gedacht und warum ist sie in der Praxis so relevant?

Stromleitung BesAR

Wer im Unternehmen für die Stromkosten zuständig ist, kennt die Situation in den letzten Jahren nur zu gut. Erst stiegen die Arbeitspreise massiv an, auf deren Rückgang folgt ein Anstieg der Kosten der Netznutzung. Und daneben gibt es noch die Umlagen, Abgaben und Steuern, die gesetzlichen Preisbestandteile.

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) überhaupt?

Bei diesen gesetzlichen Preisbestandteilen setzt die Besondere Ausgleichsregelung oder kurz BesAR an. Für die Umlage nach dem KWKG (KWK-Umlage) sowie der Offshore-Netzumlage besteht für bestimmte energieintensive Unternehmen die Möglichkeit die Höhe der Umlagen begrenzen zu lassen.

Die KWK-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage betragen für das Jahr 2026 zusammen rund 1,4 Cent/kWh. Für ein stromintensives Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bspw. 10 GWh ergibt sich damit für das Jahr 2026 eine Belastung von rund 140.000 Euro. Eine Belastung die ein vergleichbares Unternehmen mit einem Produktionsstandort in einem EU-Staat nicht hat. Diese Belastung aus der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage. Mit der Besonderen Ausgleichsregelung können bestimmte Unternehmen eine Begrenzung dieser Umlage erhalten und damit einen bedeutenden Teil ihrer Stromkosten sparen.

Welche Entlastung bietet die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) konkret?

Die Begrenzung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage kann bei stromkostenintensiven Unternehmen in zwei verschiedenen Verfahren erlangt werden. Hierbei handelt es sich zum einen um das sog. Grundverfahren. Beim Grundverfahren begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf regelmäßig 15 %. In besonderen Fällen kommt eine Begrenzung von 25 % zur Anwendung. Dabei gilt für begünstigte Unternehmen ein Selbstbehalt von 1 GWh. Im Beispielsfall würde sich damit eine Entlastung aus der Besonderen Ausgleichsregelung von rund 106.000 Euro im Jahr 2026 erlangen. Für weitere Beispiele lesen Sie auch gerne die verwandten Beiträge.

Wer kann die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) beantragen?

Die Besondere Ausgleichsregelung kann von verschiedenen Unternehmen beantragt werden. Mehrheitlich wird die Besondere Ausgleichsregelung aber von den sog. stromkostenintensiven Unternehmen beantragt. Bei den stromkostenintensiven Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die in einer Branche tätig sind, die in Anlage 2 zum EnFG genannt ist.

WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510 Steinkohlenbergbau
620 Gewinnung von Erdgas
710 Eisenerzbergbau
729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
und Schiefer
891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893 Gewinnung von Salz
899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020 Fischverarbeitung
1031 Kartoffelverarbeitung
1032 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081 Herstellung von Zucker
1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106 Herstellung von Malz
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320 Weberei
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393 Herstellung von Teppichen
1394 Herstellung von Seilerwaren
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396 Herstellung von technischen Textilien
1411 Herstellung von Lederbekleidung
1431 Herstellung von Strumpfwaren
1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622 Herstellung von Parketttafeln
1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und
Pappe
1724 Herstellung von Tapeten
1920 Mineralölverarbeitung
2011 Herstellung von Industriegasen
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060 Herstellung von Chemiefasern
2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311 Herstellung von Flachglas
2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313 Herstellung von Hohlglas
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech-
nischen Glaswaren
2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342 Herstellung von Sanitärkeramik
2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351 Herstellung von Zement
2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-
stücken aus Stahl
2431 Herstellung von Blankstahl
2432 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451 Eisengießereien
2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2593 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594 Herstellung von Schrauben und Nieten
2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731 Herstellung von Glasfaserkabeln
2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
3091 Herstellung von Krafträdern
3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.
WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012 Schlachten von Geflügel
1042 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061 Mahl- und Schälmühlen
1072 Herstellung von Dauerbackwaren
1073 Herstellung von Teigwaren
1082 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085 Herstellung von Fertiggerichten
1089 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1107 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1723 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1729 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
2051 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052 Herstellung von Klebstoffen
2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365 Herstellung von Faserzementwaren
2452 Stahlgießereien
2453 Leichtmetallgießereien
2591 Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592 Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2932 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

Die Unterscheidung, ob die Begrenzung auf 15 % oder auf 25 % erfolgt, hängt davon ab, ob die Branche in der Teilliste 1 oder in der Teilliste 2 aufgeführt ist. Bei einer Nennung in Teilliste 1 kommt eine Begrenzung von 15 % zur Anwendung. Bei einer Nennung auf Teilliste 2 kommt hingegen eine Begrenzung von 25 % zur Anwendung. Neben der Frage, in welcher Höhe die Begrenzung erfolgt, hängen auch die Antragsvoraussetzungen von der Zuordnung zu den Teillisten ab. Lesen Sie hier auch unsere Beiträge zur Antragstellung.

Warum ist die Besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen wichtig?

Die Besondere Ausgleichsregelung ist ein wichtiges Instrument der aktuellen Industriepolitik zur Unterstützung der energieintensiven Industrie. Gestiegene Energiekosten lassen sich nur bis zu einem bestimmten Punkt über höhere Preise an die Kunden weitergeben. Nach diesem Punkt müssen die Unternehmen diese Mehrkosten selbst tragen, also entweder einen geringeren Gewinn akzeptieren oder anderen Stellen sparen. Dazu kommt, dass die internationalen Wettbewerber gar nicht oder in deutlich geringerem Umfang von diesen gesetzlichen Preisbestandteilen betroffen sind. Die Besondere Ausgleichsregelung stellt hierbei eine Möglichkeit zu einer stärkeren Position im (international) Wettbewerb dar.

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